OVG Rheinland-Pfalz: Pressemeldung vom 24.08.2005
Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig
Eine nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in der
Tschechei
erteilte Fahrerlaubnis ist aufgrund europarechtlicher
Vorschriften in Deutschland wirksam, so entschied das
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Dem Antragsteller war im Jahre 2001 die ihm auf Probe
erteilte Fahrerlaubnis
wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach
der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die
Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis erneut. Im August 2004 hat der
Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h
begangen. Die
daraufhin erfolgte medizinisch-psychologische
Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum
Führen eines
Kraftfahrzeuges ungeeignet sei. Der Antragsteller
verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. Im Januar 2005
wurde ihm sodann
eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Nachdem
die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, entzog
sie dem
Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis. Das
Oberverwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des
Antragstellers gegen diese Fahrerlaubnisentziehung
her, da die Fahrerlaubnis nach europäischem Recht von den
deutschen Behörden
anzuerkennen ist.
Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische
Fahrerlaubnisse im
Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe die
deutsche Fahrerlaubnisverordnung eine Ausnahme von dieser
Anerkennungspflicht
u. a. vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von
einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen
worden sei oder der
Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis – wie der
Antragsteller - im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet
habe, um einer
Entziehung zuvorzukommen. Jedoch widerspreche diese
Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie wie sie der
Europäische Gerichtshof
ausgelegt habe. Danach könne einer ausländischen
Fahrerlaubnis die Anerkennung ausnahmsweise nur versagt
werden, wenn die
deutsche Fahrerlaubnis zuvor von einem Strafgericht
entzogen worden sei, die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf
einer bestimmten
Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe und
diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen
lägen bei der
behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem
Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht vor. Allerdings seien
die deutschen
Behörden verpflichtet, eine EU-Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn nach ihrer Erteilung Eignungsmängel im Sinne des
deutschen Rechts
auftreten würden, so das Oberverwaltungsgericht.
Beschluss aufgrund der Beratung vom 15. August 2005,
Aktenzeichen: 7 B 11021/05.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 56068 Koblenz
- Pressestelle -
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