Verwaltungsgericht Minden Anerkennung EU-Führerschein
Beschluss
3 L 444/05
In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren
Des Herrn Rolf Herbrechtsmeier, Allensteiner Str. 2a, 32805
Horn – Bad Meinberg,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Volk und andere,
Hermannstrasse 9,
32756 Detmold, GZ: 1045/05S01
Gegen
Den Landrat des Kreises Lippe, Felix-Fechenbach-Strasse 5,
32756 Detmold
GZ: 2.2.1 A70/2870,
Antragsgegner
Wegen
Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis
der Klassen B gebrauch zu machen, Zwangsgeldandrohung und
Gebührenanforderung
Hier: Regelung der Vollziehung
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden
am 29. August 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ALBERTS,
die Richterin am Verwaltungsgericht SCHOLLE,
den Richter am Verwaltungsgericht WILKE
beschlossen:
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 05. Juli 2005 gegen die Ordnungsverfügung des
Antraggegners vom 30. Juni 2005 wird wiederhergestellt bzw. –
hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung – angeordnet.
• Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
• Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner
• Der Streitwert beträgt 2.570,00€.
Gründe
Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
1. Der gegen die Grundverfügung gerichtete Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist
zulässig
und begründet.
Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (wie dem in der Bestimmung
enthaltenen „kann“ zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts.
Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung
vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der
sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 30. Juni 2005
vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran,
dass
der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht
im vorliegenden Fall zu Lasten des Antraggegners aus.
Die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2005 erweist sich nämlich
bei summarischer Prüfung – eine solche reicht im Verfahren nach §
80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtswidrig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage nicht in §3 Abs. 1 Satz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und
11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach
diesen Vorschriften hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die
Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet
zum
Führen von Kraftfahrzeugen darf die Fahrerlaubnisbehörde
dabei auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert,
bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel
mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
nicht nachkommt, indem er sich entweder schon zur Begutachtung nicht
unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das
Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Dass diese Voraussetzung
vorliegend
gegeben ist, kann nicht festgestellt werden.
Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Februar 2005
verlangte medizinisch-psychologische Gutachten hat der Antragsteller
zwar nicht beigebracht. In solchen Fällen kann die
Fahrerlaubnisbehörde jedoch nur dann auf die Nichteignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte
Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und
verhältnismäßig ist und für die Weigerung, das Gutachten
vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht
• Vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 BVerwG
3C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss
vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00, NWVBI. 2001, 478 (481);
OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19B
814/01, DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22.
November 2001 – 19 B 927/01, S. 3; OVG Bautzen,
Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 3 S 13/97, NZV 1998, 174;
OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 – 3 Bs
62/00; NZV 2000, 348 (348f); OVG Koblenz, Beschluss vom 10.
August 1999 – 7 B 11398/99, DAR 1999, 518 (519);
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl. München
2001, § 11 FeV Rn. 24; Bouska; Fahrerlaubnisrecht,
Kommentar, 2. Aufl., München 2000; § 11 FeV Anm. 35-.
Vorliegend genügt das Schreiben des Antraggegners vom 10.
Februar 2005 nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV.
Danach muss der Fahrerlaubnisinhaber der aus sich heraus
verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist
und ob die in ihr verlautbarten Gründen die behördlichen
Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu
rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit
der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
• Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR
689/92, BVerfGE 89, 69(86ff.); BVerG, Urteil vom 13.
November 1997 – BVerfG 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG
NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01,
DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001
– 19 B 927/01, S. 13 –
und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit
der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen,
rechtmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnis-
entziehungsverfahrens vorherbestimmt ist und der Fahrerlaubnisinhaber
mangels
gerichtlicher Überprüfung der Anordnung vor einer
Fahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist
es zur
Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass
die Behörde den Fahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt,
anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf
der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der
Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener
Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht. Auch soll
die Darlegung für die Eignungszweifel der
Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche,
hinreichend
aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln
an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben und der
Fahrerlaubnisinhaber nicht „ins Blaue hinein“ auf der
Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit
einer
Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit
verbundenen Belastungen überzogen werden darf
• Vgl. hierzu: BVerwG, urteil vom 05. Juli 2001 3 C 13.01, S.
10f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B
814/01, DAR 2002, 185 (186f.); OVG NRW, Beschluss vom 22.
November 2001 – 19B 927/01, S. 7 f.-.
Diesen rechtlichen Vorgaben genügt das Schreiben des
Antraggegners vom 10. Februar 2005 nicht.
Der Antragsgegner hat die Aufforderung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens maßgeblich damit begründet, dem
Antragsteller sei durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom
23. Februar 1989 dessen deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden.
Diese Ausführungen gehen fehl, weil die fragliche
Entscheidung im Zeitpunkt der Gutachtenanforderung gemäß §§ 29 Abs. 1
Satz 2
Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StVG bereits getilgt war.
Die Tat und die Entscheidung durften daher dem Antragsteller gemäß § 29
Abs. 8 Satz 1 StVG für die Zwecke des § 28. Abs. 2 StVG – und
mithin insbesondere für die Beurteilung seiner Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen – nicht mehr vorgehalten und nicht zu
seinem Nachteil verwertet werden. Bezeichnenderweise enthalten auch
die im Laufe des Verfahrens mehrfach vom Kraftfahrtbundesamt
übersandten Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister keinen
Hinweis auf diese Verurteilung des Antragstellers. Dann aber
war es grundsätzlich verfehlt, die Gutachtenanforderung in erster Linie
auf eine nicht mehr verwertbare gerichtliche Entscheidung zu
stützen.
Es kommt hinzu, dass die weiteren Ausführungen des
Antragsgegners, mit denen er seine Gutachtenanforderung begründen will,
nur
allgemein gehalten sind. Es heißt dort: „In der Folgezeit
sind sie mehrfach erheblich wegen verkehrs- und strafrechtlichen
Verstößen
sowie Alkohol- und Drogenkonsum aufgefallen.“ Diesen
Ausführungen vermochte der Antragsteller schlechterdings nicht zu
entnehmen, was konkret (siehe oben) der Anlass für die
Gutachtenanforderung war. Auch ist nicht auszuschließen, dass der
Antragsgegner wiederum Tatbestände in seine Überlegungen
eingestellt hat, die nicht oder jedenfalls nicht mehr
berücksichtigungsfähig waren. Angesichts dieser
schwerwiegenden Mängel stellt das Schreiben vom 10. Februar 2005 keine
tragfähige Grundlage für die anschließende Ordnungs-
verfügung dar.
Ob der Antragsgegner eine entsprechende Aufforderung formell
tragfähig begründen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Es obliegt
nämlich allein ihm, die Gründe für die Gutachtensanforderung
konkret zu benennen. Eine hypothetische Überprüfung durch das
Verwaltungsgericht scheidet aus.
Mit den vorstehenden Ausführungen steht zugleich fest, dass
die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob eine
Gutachtenanforderung materiell – insbesondere in Ansehung der
einschlägigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof –
rechtmäßig wäre, nicht streitentscheidend ist.
2. Da der gegen die Grundverfügung gerichtete Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Erfolg
hat, entbehrt die Zwangsgeldandrohung einer Rechtslage.
Insoweit ist daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
anzuordnen.
3. Hingegen hat der auf der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 30. Juni
2005 gerichtete Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses
keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die Gebührenordnung bereits am 05.
Juli 2005 abgesetzt, sodass zu keinem Zeitpunkt eine
Vollstreckung drohte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO,
weil der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Unter
Berücksichtigung der anzusetzenden Streitwerte (siehe unten)
ergäbe sich für ihn eine Unterliegungsquote von noch nicht einmal 3%.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3
GKG. Die Kammer hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Hinsichtlich der Grundverfügung ist von der Hälfte des
Regelstreitwertes und mithin 2.500,00€ auszugehen. Die
Zwangsgeldandrohung bleibt außer Betracht (vgl. Nr. 1.6.2 des
Streitwertkatalogs 2004). Für den Gebührenbescheid ist die Hälfte
des angeforderten Betrages (= 70,00€) anzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss zu 1. kann innerhalb von 2 Wochen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei dem
Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder
Postfach 32 40, 32389 Minden) eingelegt werden, über die das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung
ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist,
bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen
bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die
Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten
ist. Auf
die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO
wird hingewiesen.
Der Beschluss zu 2. ist nicht selbständig anfechtbar.
Gegen den Beschluss zu 3. kann ohne Mitwirkung eines
Bevollmächtigten innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese
Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich
anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde bei dem
Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach
32 40, 32389 Minden) eingelegt werden, über die das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist
festgesetzt
worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes 200€ übersteigt. Die Beschwerde
findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung
erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur
Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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