Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
des Herrn ....................
Antragstellers
und
Beschwerdeführers, §§
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Norbert Warnack, Wilhelm-Leuschnerplatz 12, 04107 Leipzig
gegen
.........................
...........................
Antragsgegener
und
Beschwerdegegner
wegen Feststellung der Nichtberechtigung, von der
polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen hier: Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Wiederspruchs
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr.
Oyckmans, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter
am Hess. VGH Pabst
am 16. Dezember 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers
wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts von
11.11.2009 - 2 L 1315/09.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
abgeändert
Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers vom 01.11.2009
gegen den Bescheid des Antraggegeners vom
13.10.2009 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des
gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitwertgegenstandes wird
auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00€ festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Kassel vorm 11. November 2009-2 L. 1315/09. K. S. -
ist zulässig, insbesondere mit Schriftsatz vom 18. November 2009 -beim
Verwaltungsgericht per Telefax eingegangen am 19. November 2009 -
fristgemäß eingelegte legt und per Telefax vom 14. Dezember 2009
fristgemäß begründet (§§ 147 Abs. 1 und 146 Abs. 4 S. 1-3 der
Verwaltungsgerichtsordnung - WvGO -). Die Beschwerde ist auch begründet
mit der Folge, dass der angefochtene
Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Oktober
2009 getroffene Feststellung, der Antragsteller sei nicht berechtigt,
aufgrund seiner am 23. Juni 2009 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis
für die Klasse B. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, wiederherzustellen
ist. es sprechen ganz überwiegende
Gründe dafür, dass die Feststellung des Antragsgegners seinem Bescheid
vom 13. Oktober 2009 rechtsfehlerhaft ist, so dass an der sofortigen
Vollziehung dieser Regelung ein besonderes öffentliches Interesse nicht
besteht.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers liegt in der
Beschwerdebegründung zu Recht dar, dass nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 19.
Juli 1991 über den Führerschein (ABL. L 237) in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom neuen
20. September 2003 (ABI. L 285) geänderten Fassung ein Mitgliedstaat der
Europäischen Union die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat
(Ausstellermitgliedstaat)
ausgestellten Führerscheins nur dann ablehnen darf, wenn sich auf der
Grundlage von Angaben in Führerschein selbst oder anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Information
feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie
91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der
Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war (vgl. EuGH, Urteile
vom 26. Juni 2008 - Rs C-334/06 bis C-336/06 [Zerche u.a.], DAR 2008,
459, sowie RS C-329/06 und C-343/06
[Wiedemann u.a.], NJW 2008, 2403). Nach der Rechtsprechung des
beschließenden Senats ist eine gemeinschaftskonforme Anwendung der
nationalen Vorschrift des § 28 Abs. 4 S. 1 der Verordnung über die
Zulassung von Personen im Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV
-) in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. August 2009 (BGBI. I, 2631)
nur dann gegeben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nummer
zwei oder Nummer drei des Abs. 4 S. 1 kumulativ vorliegen (vgl. zuletzt:
Beschluss vom 4. Dezember 2009
- 2 B 2138/09 -, m.w.N.: so auch: Bay. VGH Beschluss vom 07. August 2008
- 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662 = VerkMitt 2009 Nr. 14; Beschluss vom
11.August 2008 - 11 CS 08.832-, juris).
Zwar ist dem Antragsteller hier die deutsche Fahrerlaubnis
mit Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 12. April 2001 rechtskräftig
entzogen und ein am 10. Juni 2002 gestellter Antrag auf Neuerteilung
einer Fahrerlaubnis vom Antragsteller selbst zurückgenommen worden der
Antragsgegner kann aber entgegen seiner und der Auffassung des
Verwaltungsgerichts die Anerkennung des dem Antragsteller in der
Republik Tschechien ausgestellten Führerscheins nicht ohne Rücksicht auf
das vorliegen der nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs dafür maßgeblichen Voraussetzungen
ablehnen.
Der Antragsgegner Stündleinbescheid vom 13. Oktober 2009
allein auf die rechtskräftige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis des
Antragstellers sowie auf die Behauptung der Anstaltsantragsteller habe
"... offensichtlich ohne tatsächliche Begründung des ordentlichen
Wohnsitz in einem anderen EU Mitgliedstaat ein Führerschein
erworben...., um ihn aber - zumindest überwiegend -unter Umgehung der
nationalen Erteilungsvorschriften in Deutschland zu nutzen." Auf die
Frage, ob er gemäß §
28 Abs. 4 S. 1 Nummer 2 FeV auf der Grundlage der vorstehend erwähnten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Nichtanerkennung des
tschechischen Führerscheins des Antragstellers berechtigt ist, geht der
Antragsteller nicht ein. Dies gilt auch für das Verwaltungsgericht, nach
dessen Auffassung " europarechtliche Regelungen" wer von dem
Antragsgegner festgestellten Berechtigung des Antragstellers, von seiner
tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu
machen, nicht entgegenstünden. Dabei - so das Verwaltungsgericht in der
Begründung seines Angefochtenenbeschlusses - sei zu beachten, dass Art.
11 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie)
die Mitgliedstaaten verpflichte, die Anerkennung der Gültigkeit eines EU
Führerschein abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt worden sei, wenn der Führerschein im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaates (Aufnahmemitgliedstaat) eingeschränkt,
ausgesetzt oder entzogen worden
sei. Diese Vorschrift gelte nach Art. 18 der Richtlinie 2006/126/EG ab
19. Januar 2009 mit der Folge, "dass die zuvor ergangene EU
Rechtsprechung der Anwendbarkeit des §§ 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV Nicht
mehr entgegengehalten werden kann".
diese Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliegt
erheblichen rechtlichen Zweifel. Ob Art. 11 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie
2006/126/EG die einschlägige Rechtsgrundlage für den hier zu
beurteilenden Sachverhalt ist aber indem es um die Anerkennung eines von
einem anderen EU Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein geht, ist
noch nicht abschließend geklärt.126 maßgeblich ist als die der 11 Abs. 4
der Richtlinie 2006/126/EG, nach dessen unter Abs. 2 ein Mitgliedstaat
(Aufnahmemitgliedstaat) die Anerkennung
der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen
Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, Virenführerschein im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates (Aufnahmemitgliedstaat)
eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ob insoweit auf der
Grundlage des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG schon heute eine
EU Fahrerlaubnis etwa im Hinblick auf die Anerkennung in einem anderen
EU Mitgliedstaaten eingeschränkt werden kann, ist jedoch umstritten.
Nach Art. 18 unter Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG geht der
Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie ab dem 19. Januar 2009. Nach Art. 13
Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG darf eine vor dem 19. Januar 2013
erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder
entzogen noch in irgend einer Weise eingeschränkt werden. Auf der
Grundlage der letztgenannten Vorschrift wird die Auffassung vertreten,
dass Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG erst ab dem 19. Januar
2013 Wirkung entfalten
(so: Geiger, neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie
der Europäischen Gemeinschaften?,DAR 2007,126 [128]).
Nach anderer Auffassung ist Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie
2006/126/EG am 19. Januar 2009 mit der Folge in Kraft getreten, dass er
uneingeschränkt im Hinblick auf die Ablehnung der Anerkennung eines EU
Führerscheins angewandt werden darf (so: Janker, das vorläufige Ende des
Führerschein-Tourismus,DAR 2009, 181 [184]). Nach dieser Auffassung ist
es fraglich, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG unabhängig
von dem Regelungsgegenstand des Art. 13 ausweislich seiner Überschrift
"Äquivalenz
inzwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerschein "
grundsätzlich und allgemein auf alle Tatbestände der Entziehung von
Fahrerlaubnissen nach dieser Richtlinie angewandt werden könne. Nach
dieser offenbar auch vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht
vertretenen Auffassung soll nach Sinn und Zweck des Art. 13 der
Richtlinie 2006/126/EG nur klargestellt werden, dass "Äquivalenz"
zwischen dem bestehenden Führerschein und dem klaren Sinn des Art. 4 der
Richtlinie 2006/126/EG durch die
Umsetzung des Art. 11 Abs. 4 des Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG nicht
blockiert werden sollten. Äquivalenz in Säulen nicht eine so
schwerwiegende Bedeutung erlangen, dass sie als Grundlage für die
Nichtanwendung der bis zum 19. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnisse
dienen können (so: Thoms,Ab wann gelten die 3. Europäischen
Führerscheinrichtlinien?, DAR 2007, 287 [288]).
Für diese letztgenannte Auffassung könnte auch sprechen, dass
bei der Auslegung dahin gehen, dass generell eine vor dem 19. Januar
2013 erteilte Fahrerlaubnis weder entzogen noch in ihrem einer Weise
eingeschränkt werden kann, für eine Anwendung des ausdrücklich gemäß
Art. 18 unter Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ab 19 Januar 2009
geltenden Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie kein Raum bliebe. Diese
Vorschrift könnte auf alle bis 19. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnisse
nicht angewandt werden, obwohl
sie seit dem 19. Januar 2009 geltend soll. Für ein solches Ergebnis
lassen sich der Richtlinie 2006/126/EG, die ausdrücklich der Bekämpfung
des "Führerschein-Tourismus" dienen soll (vgl. dazu auch: Hess. VGH,
Beschluss vom 19. Februar 2007 - 2TG 13/07 -, NJW 2007, 1897) keine
Anhaltspunkte entnehmen.
Diese Frage kann aber hier im Ergebnis dahingestellt bleiben,
da sowohl bei Anwendung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
(2. Führerscheinrichtlinie) als auch der Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie
2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) die Anerkennung von EU
Führerscheinen wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nur nach
Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere
nach seinen oben genannten Urteilen vom sechsten 20. Juni 2008 abgelehnt
werden kann.
diese Rechtsprechung ergehen zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) unter Bezug auf das
Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe B.) diese Richtlinie.
Die entsprechenden Normierung der Voraussetzung eines ordentlichen
Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden
Mitgliedstaats findet sich nun in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e) der
Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie). Die Vorschrift ist
inhaltlich unverändert geblieben. Hinsichtlich
der tatbestandlichen Voraussetzungen unverändert geblieben liegen über
den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist auch
Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG. Dies spricht dafür, dass die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Ablehnung der
Anerkennung eines EU Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzprinzip
unverändert auch weiterhin anzuwenden ist. Der Unterschied zwischen den
beiden Vorschriften, der allein darin liegt, dass der
Aufnahmemitgliedstaat nunmehr die Anerkennung
der Gültigkeit eines Führerscheins, für den die Voraussetzungen des Art.
11 Abs. 4 unter Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG vorliegen, ablehnt,
also im Unterschied zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kein
Ermessen auszuüben hat, stellt materiell-rechtlich keine relevante
Änderung dar (vgl. dazu auch Hailbronner/Thoms, Der Führerschein im
EU-Recht,NJW 2007, 1089), die dazu führen könnte, dass angesichts der
sonst unverändert gebliebenen Voraussetzungen der beiden Normen das
maßgebliche Wohnsitzprinzip
und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
nicht mehr anzuwenden wäre. Auch wenn der (neue) Art. 11 Abs. 4 der
Richtlinie 2006/126/EG nach dem übereinstimmenden willen des Rates der
Europäischen Union, der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments -
wie oben dargelegt-erkennbar zur Bekämpfung des
"Führerschein-Tourismus" neu gefasst worden ist, ist nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls derzeit nicht
erkennbar, dass diese angesichts der inhaltlichen
Übereinstimmung der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
91/439/EWG und des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG seine
Rechtsprechung zur Anerkennung von EU Führerschein im Hinblick auf das
Wohnsitzprinzip um die Prüfung dieser Voraussetzung ändern würde
(Heilbronner, Anerkennung der in anderen EU Mitgliedstaaten erworbenen
Fahrerlaubnisse, NZV 2009, 36). Es muss deshalb bis zu einer
ausdrücklichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 11
Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG davon ausgegangen
werden, dass die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zum
Wohnsitzprinzip auch für diese Vorschrift weiterhin gültig ist (vgl. zum
Vorstehenden insgesamt Hess. VGH, Beschluss vom 04.Dezember 2009 - 2
B2138/09-). Es bleibt daher dahingestellt, ob die Nichtanerkennung des
Führerscheins des Antragstellers durch den Antragsgegner gemäß § 28 Abs.
4 S. 1 Nummer zwei und Nummer drei FeV hinsichtlich der Frage eines
ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in der Republik Tschechien im
Zeitpunkt der Ausstellung
des Führerscheins unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 4 der
Richtlinie 91/439/EWG oder des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG
zu beurteilen ist.
Auf der Grundlage der oben genannten Urteile des Europäischen
Gerichtshofs vom sechster 2. Juni 2008 ist der Antragsgegner aber nicht
berechtigt, in den tschechischen Führerschein des Antragstellers wegen
Verletzung des Wohnsitzprinzips nicht anzuerkennen. In dem Führerschein
des Antragstellers ist als Wohnort "Most "in der tschechischen Republik
angegeben. Es gibt keine vom Ausstellermitgliedstaat Tschechien
herrührenden unbestreitbaren Informationen, nach denen festzustellen
ist, dass die
Wohnsitzvoraussetzung des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe wie b) der Richtlinie
91/439/EWG beziehungsweise des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie
2006/126/EG im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht
erfüllt war. Auch aus der eingeholten Auskunft des Ministeriums für
Verkehr der Republik Tschechien vom 5. Oktober 2009 ergibt sich eine
solche Information nicht. Danach liegen erkennbar keine vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen vor,
nach denen der Antragsteller im
Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Tschechien hatte.
Soweit der Antragsgegner begründete Zweifel am vorliegen der
Wohnsitz Voraussetzung hat, hat er dies nach den oben genannten Urteilen
des Europäischen Gerichtshofs vom sechsten 20. Juni 2008 dem
Ausstellermitgliedstaat, der Republik Tschechien, nach Art. 12 Abs. 3
der Richtlinie 91/439/EWG entsprechenden Art. 15 S. 1 der Richtlinie
2006/126/EG mitzuteilen. Falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die
geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat (die
Bundesrepublik Deutschland) gegen
diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG-Vertrag einleiten, um durch
den Europäischen Gerichtshof ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus der
Führerscheinrichtlinie feststellen zu lassen.
Beim derzeitigen Verfahrensstand durfte der Antragsgegner
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Anerkennung
der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht ablegen. Die
Feststellung des Antragsgegners, der Antragsteller sei nicht berechtigt,
aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubniskraftfahrzeuge auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist deshalb
rechtsfehlerhaft. Die aufschiebende Wirkung des gegen diese Feststellung
erhobenen Widerspruchs ist deshalb
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Leder herzustellen. Der angefochtene Beschluss
des Verwaltungsgerichts Kassel ist daher mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung dementsprechend abzuändern.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu
tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren
ruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2,53 Abs. 3 Nummer 2,47 Abs. 1 und Abs. 2
S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG, zu und folgt in der Höhe der am
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 2004
orientierten Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht,
die von keinem der Beteiligten beanstandet worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66
Abs. 3 S. 3,68 Abs. 1 S. 5 GKG).
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EU Führerschein

Aushändigung der EU Führerscheine in ganz Tschechien erst nach Ablauf der 185 Tage Residenz! Ab Juni 2008 muss der Wohnsitz begründet werden.
Urteil
EUGH vom 26.06.08 bestätigt Wohnsitzpflicht Klick
Betroffen sind EU Führerschein Inhaber, die zum Zeitpunkt
ihres FS Erwerbs keinen Wohnsitz in Tschechien hatten.
Über die 3. Führerscheinrichtlinie
der EU werden viele Lügen verbreitet, aber es ändert
sich quasi nichts. Klick
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