Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
des Herrn ....................
Antragstellers
und
Beschwerdeführers,
bevollmächtigt: Rechtsanwältin Anegret Schmidt, Fürstenberger
Str. 14, 15232 Frankfurt
gegen
den Landkreis Kassel
vertreten durch den Landrat Kassel, Richard-Roosen-Str. 11,
34123 Kassel
Antragsgegener
und
Beschwerdegegner
wegen Feststellung der Nichtberechtigung, von der
polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen hier: Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Wiederspruchs
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr.
Oyckmans, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter
am Hess. VGH Pabst
am 4. Dezember 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers
wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts von
22.06.2009 - 2 L 476/09.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
abgeändert
Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers vom 08. Mai.2009
gegen den Bescheid des Antraggegeners vom 09.April
2009 - 34.5-11.677 - wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des
gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitwertgegenstandes wird
auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00€ festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 1, Abs. 4 Satz1 bis 3, § 147 VwGO
fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers
gegen den im Tenor genannten Beschluss des Antragstellers gegen den im
Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel hat Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag abgelehnt, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Mai
2009 gegen den im Tenor genannten Bescheid des Antragsgegners vom 9.
April 2009 wiederherzustellen. Es sprechen
ganz überwiegende Gründe dafür, dass die Feststellung des Antragsgegners
in den genannten Bescheid, der Antragsteller sei nicht berechtigt,
aufgrund der ihnen am 2. Februar 2009 in Polen durch die Verwaltung in
Slubice erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B. Kraftfahrzeuge in der
Bundesrepublik Deutschland zu führen, rechtsfehlerhaft ist. An der
sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung besteht kein
besonderes öffentliches Interesse.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers liegt in ihrer
Beschwerdebegründung zurecht da, dass nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung
eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgestellten Führerscheins nur dann ablehnen darf, wenn sich auf der
Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen anderen
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen
feststellen lässt, dass die in Art. 7 Absatz 1b der
Richtlinie 91439EWG ausgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der
Aufstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war (EuGH, U.v.
26.06.2008 - 406 u.a. - Zerche u.a. - DAR 2008, 459). Die
einschlägige deutsche Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV Ist
gemeinschaftskonform deshalb so anzuwenden, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Nr. 2 und Nr. 3 dieser Vorschrift kumulativ
vorliegen müssen (Hess. VGH, B.V. 18.06.2009 - 2B25509 -: vgl. auch Bay.
VGH,
B.v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008,662).
Zwar ist im vorliegenden Fall dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 18. Mai 2006
rechtskräftig entzogen worden und mit Bescheid des Antragsgegners vom
28. März 2007 die neue Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig
versagt worden. Der Antragsgegner kann aber entgegen seiner unter
Auffassung des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Antragstellers in
Polen ausgestellten Führerscheins nicht ohne Rücksicht auf das
vorliegen der nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs dafür maßgeblichen Voraussetzungen ablehnen.
Der Antragsgegner stützt seinen Bescheid vom 9. April 2009
allein auf die rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis des
Antragstellers und die bestandskräftige Versagung der von diesem
beantragten Fahrerlaubnis mit dem oben genannten Bescheiden. Auf die
Frage, ob er gemäß § 28 Abs. 4 S. 1 Nummer zwei FeV auf der Grundlage
der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur
Nichtanerkennung des polnischen Führerschein des Antragstellers
berechtigt ist, geht er nicht ein. Dies gilt
auch für das Verwaltungsgericht, nach dessen Auffassung "
europarechtlicher Regelungen" der von dem Antragsgegner festgestellten
Berechtigung des Antragstellers von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland
Gebrauch zu machen, nicht entgegenstehen. Dabei sei zu beachten, dass
Art. 11 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 2006126EG Mitgliedstaaten
verpflichte, die Anerkennung der Gültigkeit eines EU-Führerscheines
abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei,
wenn der Führerschein im Hoheitsgebiet
des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder
entzogen worden sei. Diese Vorschrift gelte nach Art. 18 der Richtlinie
ab 19. Januar 2009 mit der Folge, dass die "zuvor ergangene EU
Rechtsprechung der Anwendbarkeit des §§ 28 Abs. 4 Nummer 3 FeV nicht
mehr entgegengehalten werden kann".
Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliegt
erheblichen rechtlichen Zweifeln es ist schon offen, ob Art. 11 Abs. 2
S. 2 der Richtlinie 2006/126/EG die einschlägige Rechtsgrundlage für den
hier zu beurteilenden Sachverhalt ist, in dem es um die Anerkennung
eines von einem EU Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins geht.
Maßgeblich ist Art. 11 Abs. 4, nach dessen unter Abs. 2 ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins
abgelehnt, wer von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, ihren Führerschein im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
worden ist. Ob inwieweit auf der Grundlage des Art. 11 Abs. 4 der
Richtlinie schon heute eine EU Fahrerlaubnis etwa im Hinblick auf die
Anerkennung in einem anderen EU Mitgliedstaat eingeschränkt werden kann,
ist umstritten. nach Art. 18 unter Abs. 2 der Richtlinie gilt Art. 11
Abs. 4 ab dem 19. Januar 2009. Nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie darf
eine vor dem 19. Januar
2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie
wieder entzogen noch in irgend einer Weise eingeschränkt werden. Auf der
Grundlage der letztgenannten Vorschrift wird die Auffassung vertreten,
dass Art. 11 Abs. 4 erst ab dem 19. Januar 2013 Wirkung entfaltete
(Geiger, neues Ungemach durch die dritte Führerscheinrichtlinie der
Europäischen Gemeinschaften?, DAR 2007,126 [128]). Nach anderer
Auffassung ist Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie am 19. Januar 2009 mit der
Folge in Kraft getreten dass er
uneingeschränkt im Hinblick auf die Ablehnung der Anerkennung eines EU
Führerscheins angewandt werden kann (Janker, das vorläufige Ende des
Führerscheintourismus,DAR 2009, 181 [184]). Es sei fraglich, ob Art. 13
Abs. 2 der Richtlinie unabhängig von dem Regelungsgegenstand des Art. 13
ausweislich seiner Überschrift Äquivalenz inzwischen nicht dem EG
Muster entsprechenden Führerscheinen grundsätzlich und allgemein auf
alle Tatbestände der Erziehung von Erlaubnissen nach der Richtlinie
angewandt werden könne. Nach
dieser erkennbar auch von den Antragsgegner vertretenen Auffassung soll
nach dem Sinn und Zweck des Art. 13 der Richtlinie nur klargestellt
werden das Äquivalenzen zwischen den bestehenden Führerscheinen und dem
klaren Sinn des Art. 4 der Richtlinie durch die Umsetzung des Art. 11
Abs. 4-6 nicht blockiert werden sollten. Äquivalenzen sollten nicht eine
so schwerwiegende Bedeutung erlangen, dass sie als Grundlage für die
Nichtanwendung der bis zum 19. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnisse
dienen können (Thoms,
ab wann gelten die 3. europäische Führerscheinrichtlinien?, DAR 2007,
287 [288]).
Für diese letztgenannte Auffassung könnte auch sprechen, dass
bei einer Auslegung dahingehend, dass generell eine vor dem 19. Januar
3013 erteilte Fahrerlaubnis weder entzogen noch in irgend einer Weise
eingeschränkt werden kann, für eine Anwendung des ausdrücklich gemäß
Art. 18 unter Abs. 2 der Richtlinie ab 19. Januar 2009 geltenden Art. 11
Abs. 4 kein Raum bliebe. Die Vorschrift könnte auf alle bis zum 19.
Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnisse nicht angewandt werden, obwohl sie
seit dem 19.
Januar 2009 gelten soll. Für ein solches Ergebnis lassen sich die neue
Fassung der Richtlinie 2006, die ausdrücklich der Bekämpfung des
Führerscheintourismus dienen soll (vgl. dazu Hess VGH, B.v. 19.02.2007 -
2T1307-, NJW 2007, 1897), keinen Anhaltspunkte entnehmen.
Diese Frage kann aber hier im Ergebnis dahingestellt bleiben,
da sowohl bei Anwendung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
- 2. Führerscheinrichtlinie - als auch des Art. 11 Abs. 4 der
Richtlinie 2006/126/EG - 3. Führerscheinrichtlinie -die Anerkennung von
EU Führerscheinen wegen Verstoßes gegen das oben genannte
Wohnsitzprinzips nur nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs insbesondere in seinem oben genannten Urteil vom 26. Juni
2006 abgelehnt werden
kann. Diese Rechtsprechung ergeben zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
91/439/EWG unter Bezug auf das Wohnsitzerfordernisse des Art. 7 Absatz
1B der 2. Führerscheinrichtlinie. Die entsprechenden Normierung der
Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des den
Führerschein ausgestellten Mitgliedstaats findet sich nun in Art. 7
Absatz 1 e der 3. Führerscheinrichtlinie. Die Vorschrift ist inhaltlich
unverändert geblieben. Auch Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie
Ist
im Hinblick auf die dort normierten Voraussetzungen unverändert
gegenüber den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der
2. Führerscheinrichtlinie. Dies spricht dafür, dass die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs zur Ablehnung der Anerkennung eines EU
Führerscheins im Hinblick auf das Wohnsitzprinzip unverändert anzuwenden
ist. Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften, der allein darin
liegt, dass der EU Mitgliedstaaten nunmehr die Anerkennung der
Gültigkeit eines Führerscheins, für den die Voraussetzung
des Art. 11 Abs. 4 und Abs. 2 der Richtlinie vorliegen, ablehnt, also im
Unterschied zu Art. 8 Abs. 4 der zweiten Führerscheinrichtlinie kein
Ermessen mehr auszuüben hat, stellt inhaltlich keine relevante Änderung
dar, die dazu führen könnte das angesichts der unverändert gebliebenen
Voraussetzungen der beiden Normen das maßgebliche Wohnsitzprinzip und
die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht
mehr anzuwenden wäre. Auch wenn der neue artige 11 Abs. 4 der
3. Führerscheinrichtlinie
nach dem übereinstimmenden willen des Rates der Europäischen Union, der
EU-Kommission und des Europäischen Parlaments - wie oben dargelegt -
erkennbar zur Bekämpfung des Führerscheintourismus neu gefasst worden
ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
jedenfalls derzeit nicht erkennbar, dass dieser angesichts der
wörtlichen Übereinstimmung der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der
2. Führerscheinrichtlinie und des Art. 11 Abs. 4 der
3. Führerscheinrichtlinie seiner Rechtsprechung
zur Anerkennung von EU Führerschein im Hinblick auf das vorliegen eines
ordentlichen Wohnsitzes ändern würde. Es muss deshalb bis zu einer
ausdrücklichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 11
Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG davon ausgegangen werden, dass seine
Rechtsprechung zum Wohnsitzprinzip auch für diese Vorschrift weitergilt.
Es bleibt daher dahingestellt, ob die Nichtanerkennung des
Führerscheins des Antragstellers durch den Antragsgegner gemäß § 28 Abs.
4 S. 1 Nummer zwei und drei StVO
hinsichtlich der Frage eines ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers
in Polen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins unter
Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie oder
des Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie zu beurteilen ist.
Auf der Grundlage des oben genannten Urteils des Europäischen
Gerichtshofs vom sechsten 2. Juni 2008 ist der Antragsgegner nicht
berechtigt, dem polnischen Führerschein des Antragstellers wegen
Verletzung des Wohnsitzprinzip nicht anzuerkennen. Indem Führerschein
ist als Wohnort "Slubice" in Polen angegeben. Es gibt keine von dem
Ausstellermitgliedstaat Polen herrührenden unbestreitbaren
Informationen, nach denen festzustellen ist, dass die
Wohnsitzvoraussetzung des Art. 7 Absatz 1B der Richtlinie
91/439 beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 e der Richtlinie 2006/126 im
Zeitpunkt der Aufstellung des Führerscheins nicht erfüllt war. Das
Landratsamt in Slubice hat vielmehr in einer von der Bevollmächtigten
des Antragstellers auch in deutscher Übersetzung vorgelegten
Bescheinigung vom 12. Mai 2009 dargelegt, der Antragsteller habe den
Führerschein auch aufgrund der Tatsache des nachgewiesenen vorläufigen
Aufenthalt in der Ortschaft Slubice sowie der Erklärung über die
strafrechtliche Verantwortlichkeit für die
falsche Angabe über den Aufenthalt im Gebiet der Republik Polen über 185
Tage in jedem Kalenderjahr bekommen. Danach liegen erkennbar keine von
dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen
vor, nach denen der Antragsteller in Zeitung der Ausstellung des
polnischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen
gehabt hätte.
Soweit der Antragsgegner -im vorliegenden Fall durchaus
nachvollziehbare - begründete Zweifel am vorliegen der Wohnsitz
Voraussetzung hat, hat er dies nach dem oben genannten Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 dem Ausstellermitgliedstaat
nach dem Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG entsprechenden Art. 15
S. 1 der Richtlinie 2006/126/EG mitzuteilen. Der
Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, kann
der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat ein
Verfahren nach Art. 227 EG-Vertrag einleiten, um durch den Europäischen
Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der
Führerscheinrichtlinie feststellen zu lassen.
Beim derzeitigen Verfahrensstand durfte der Antragsgegner
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Anerkennung
des polnischen Führerscheins des Antragstellers nicht ablehnen. Die
Feststellung des Antragsgegners, der Antragsteller sei nicht berechtigt,
ein Kraftfahrzeug in Deutschland zu führen, ist deshalb
rechtsfehlerhaft.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu
tragen, da er im Rechtsstreit unterlegenen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 Abs. 2 53 Abs. 3 Nummer
zwei 47 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. 46.3 des Streitwertkataloges für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach ist im
Hinblick auf den Streitgegenstand der Entziehung einer Fahrerlaubnis der
Klasse B. der Aufwandstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66
Abs. 3 S. 3,68 Abs. 1 S. 5 GKG).
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EU Führerschein

Aushändigung der EU Führerscheine in ganz Tschechien erst nach Ablauf der 185 Tage Residenz! Ab Juni 2008 muss der Wohnsitz begründet werden.
Urteil
EUGH vom 26.06.08 bestätigt Wohnsitzpflicht Klick
Betroffen sind EU Führerschein Inhaber, die zum Zeitpunkt
ihres FS Erwerbs keinen Wohnsitz in Tschechien hatten.
Über die 3. Führerscheinrichtlinie
der EU werden viele Lügen verbreitet, aber es ändert
sich quasi nichts. Klick
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