Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 929/09 Datum: 02.10.2009 Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Spruchkörper: 7. Kammer Entscheidungsart:
Beschluss Aktenzeichen: 7 L 929/09 Schlagworte: Anerkennung eines
EU-Führerscheins; unbestreitbare Informationen aus dem
Ausstellerstaat;
anderslautende Erklärung Normen: FeV n.F. § 28 Abs. 4 S. 2; 3.
EU-Führerscheinrichtlinie; StVG § 3 Tenor: 1. Dem Antragsteller wird
Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und
Rechtsanwalt L. aus I1. beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der
Klage
des Antragstellers 7 K 3778/09 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners
vom 18. August 2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die
Kosten des
Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Streitwert wird
auf
2.500 EUR festgesetzt. 4. Der Beschlusstenor soll den Parteien vorab
zugefaxt
werden. G r ü n d e : 1 Dem Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus I. ist zu entsprechen, da die
erforderlichen wirtschaftlichen und sachlichen Voraussetzungen gemäß §
166
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 114 ff der
Zivilprozessordnung - ZPO - vorliegen. 2 Der sinngemäß gestellte
Antrag,
3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3778/09
gegen
die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 2009
wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen,
7 L 929/09 1 von 3 23.11.2009 17:56 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
zulässig
und begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers
aus,
weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit
großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. 5 Die hier
getroffene
Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, in Deutschland
fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen, lässt sich nicht auf § 28 Abs.
4
S. 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - in der Fassung vom 7. Januar
2009 stützen. Diese am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Vorschrift
steht in
engem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Art. 11 Abs. 4 der 3.
Europäischen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) am 19.
Januar
2009 (Art. 18 S. 2 der Rili) und vermag für die vor diesem Datum
erteilten
ausländischen Fahrerlaubnisse keine kraft Gesetzes eintretende und
nur noch
deklaratorisch festzustellende Unwirksamkeit herbeizuführen. Für die
bis zum
19. Januar 2009 erworbenen EU-/EWR-Fahrerlaubnisse verbleibt es
vielmehr
dabei, dass sie dem vom Europäischen Gerichtshof in ständiger
Rechtsprechung
geforderten Anerkennungsautomatismus unterfallen. 6 vgl. zu §
28 Abs. 4
S. 2 FeV n.F.: OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 3009 - 16 A 3373/07 -, juris,
Rdnr.
25 ; zur 3. Führerscheinrichtlinie auch : BVerwG, Urt. vom 11. Dezember 2008,
- 3 C 26/07 -, juris, Rdnr. 16. 7 Der Antragsteller erwarb aber
seine
Fahrerlaubnis in der Slowakei bereits am 5. Februar 2008. 8 Auch
eine
etwaige Umdeutung der Verfügung in eine solche auf Aberkennung des Rechts,
von der EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, scheidet aus.
Der
Antragsgegner ist nach geltendem Gemeinschaftsrecht gehalten, die slowakische
Fahrerlaubnis des Antragstellers anzuerkennen. Dies folgt aus Art. 1
Abs. 2
der im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Februar 2008
geltenden Richtlinie 91/439/EWG (vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der 3.
EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG), die den Mitgliedsstaat
grundsätzlich
verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene
Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu
hat der
EuGH in seiner einschlägigen Entscheidung 9 - Urteil vom 26. Juni
2008 -
Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), juris; entsprechend auch
Urteil
vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C - 334/06
u.a. - 10 klargestellt, dass die Prüfung der
Erteilungsvoraussetzungen
für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates
obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der
übrigen
Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen
des
Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rdnr. 52 f.). Sie sind
infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen
gegen
den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis
zu
ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine
Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der
Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht
vorgelegen haben (a.a.O., Rdnr. 54 f.). Fahrerlaubnisrechtliche
Maßnahmen
des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach u.a. nur in Betracht, wenn
die
neue Fahrerlaubnis ein Verhalten des Betreffenden nach dem Erwerb der
Fahrerlaubnis 11 eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rdnr.
59). Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der
gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim
sog.
"Führerschein-Tourismus". Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn sich
auf der
Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen
vom
Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen
feststellen
lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG
aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung
nicht erfüllt waren (a.a.O., Rdnr. 67 ff.). 12 In Ergänzung dazu
hat der
Europäische Gerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 9. Juli
2009 13 Rechtssache C-445/08, Wierer, juris, Rdnr. 54-56 14 weiter
klargestellt, dass auch Erklärungen oder Informationen, die
der Führerscheininhaber im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen
Verfahren in Erfüllung einer Mitwirkungspflicht abgegeben hat, den
Mitgliedsstaat nicht berechtigen, von dem vorstehend beschriebenen
Anerkennungsautomatismus abzuweichen. 15 Ausgehend von dieser
das
erkennende Gericht bindenden Auslegung des EU-Rechts ergibt sich,
dass die
angefochtene Verfügung gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG
verstößt, da sich aus der eingeholten Bescheinigung der Slowakei vom 31.
Dezember 2008 ausdrücklich ergibt, dass der Antragsteller zum Tag der
Erteilung der Fahrerlaubnis und der Herausgabe des Führerscheins
seinen
festen Wohnsitz mit einer längeren Dauer als 185 Tage in der Slowakei
hatte.
Im Führerscheindokument ist kein Wohnsitz eingetragen. Somit handelt
es sich
um die vom EuGH geforderten unbestreitbaren Dokumente des
Ausstellerstaates,
die die Anerkennung des slowakischen Dokuments erfordern.
Nachträgliche
Umstände, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach hiesigem Recht
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 16 Der
Umstand, dass
der Kläger in der Zeit seines angeblichen Wohnsitzes in der Slowakei
Leistungen der ARGE bezogen und später erklärt hat, in der Slowakei im Jahre
2008 nur einen Scheinwohnsitz unterhalten zu haben (BA Bl. 40), reicht
hierfür nicht aus. Ob darauf Bedenken hinsichtlich der
charakterlichen Eignung gestützt werden können und ggf. Anlass zur
Aufklärung
besteht, lässt die Kammer offen. 17 Anzumerken ist allerdings,
dass der
Kammer die Heranziehung der aus dem Führungszeugnis ersichtlichen
Straftaten,
aus denen der Antragsgegner Eignungszweifel ableitet, bedenklich
erscheint,
da gem. § 29 Abs. 8 S. 1 StVG grundsätzlich nur Eintragungen im
Verkehrszentralregister im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren
verwertbar sind,
hier aber solche nicht vorliegen. 18 Die Kostenentscheidung beruht
auf §
154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr.
2 i. V.
m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem
vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 -
16 E
550/09 -, nrwe.de. 19 20 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L
929/09
23.11.2009 17:56
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EU Führerschein

Aushändigung der EU Führerscheine in ganz Tschechien erst nach Ablauf der 185 Tage Residenz! Ab Juni 2008 muss der Wohnsitz begründet werden.
Urteil
EUGH vom 26.06.08 bestätigt Wohnsitzpflicht Klick
Betroffen sind EU Führerschein Inhaber, die zum Zeitpunkt
ihres FS Erwerbs keinen Wohnsitz in Tschechien hatten.
Über die 3. Führerscheinrichtlinie
der EU werden viele Lügen verbreitet, aber es ändert
sich quasi nichts. Klick
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