Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
6 G 2273/05
Beschluss
07.09.2005
keine Angabe zur Rechtskraft
FeV § 11; FeV § 28; FeV § 46
Bei der Beurteilung der Fahreignung von Inhabern einer in
einem anderen Staat
der EU erteilten Fahrerlaubnis dürfen Ereignisse, die
vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis liegen, nicht
berücksichtigt
werden.
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Geschäftsnummer: 6 G 2273/05(2)
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
pp.
wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschl.
Fahrerlaubnisprüfungen
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
durch
Vors. Richter am VG
Richter am VG
Richterin am VG
aufgrund der Beratung vom 01.09.2005 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2005 wird
wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 €
festgesetzt.
GRÜNDE
Der Antrag des Antragstellers, gerichtet auf die
Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für
sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom
11.07.2005 ist,
gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen
zulässig; er ist auch in der Sache begründet. Die Kammer ist
bei der im
Eilverfahren allein in Betracht kommenden summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt,
dass sich der
Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2005 im
Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen
wird mit der
Folge, dass das Aufhebungsinteresse des Antragstellers
das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug des Bescheides
überwiegt.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46
Abs. 1 der
Verordnung über die Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18.08.1998
(BGBl. I Seite
2214) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber
einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er
sich als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46
Abs. 3 FeV finden die §§ 11 - 14 FeV entsprechende Anwendung,
wenn Tatsachen
bekannt werden, die Bedenken begründen, dass
der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines
Kraftfahrzeugs ungeeignet
oder bedingt geeignet ist. Dies schließt die Anordnung
der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
unter den
genannten Voraussetzungen ein (vgl. § 11 Abs. 3 FeV).
Verweigert der Betroffene die Durchführung der Untersuchung
oder legt er der
Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte
Gutachten nicht fristgerecht vor, so darf die Behörde bei
ihrer Entscheidung
auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 46
Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Dieser ist gem. § 11
Abs. 8 Satz 2 FeV
bei der Anordnung auf diese mögliche Schlussfolgerung
hinzuweisen.
Die in § 11 Abs. 8 FeV normierte Schlussfolgerung kann die
Verwaltungsbehörde
allerdings nur dann ziehen, wenn die Anordnung
der Beibringung eines derartigen Gutachtens zu Recht
erfolgte. Dies ist hier
nicht der Fall, da der Antragsgegner nicht berechtigt war,
von dem Antragsteller die Vorlage eines
medizinisch-psychologischen
Gutachtens zu fordern.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der
medizinisch-psychologischen
Untersuchung mit Schreiben vom 20.04.2005 damit
begründet, dass der Antragsteller mit rechtskräftigem
Strafbefehl des
Amtsgerichtes Frankfurt-Höchst vom 28.10.2002 wegen
fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss (3,26 Promille)
verurteilt und
eine Sperrfrist bis zum 27.10.2003 verhängt worden war
und das im Rahmen seines Antrags auf Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis nach
Ablauf der Sperrfrist erstellte medizinischpsychologische
Gutachten dem Antragsteller die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen
abgesprochen hatte. Die aus den
damaligen Ereignissen resultierenden Eignungsbedenken kann
der Antragsgegner
dem Antragsteller jedoch nicht länger vorhalten
und zum Anlass nehmen, vom Antragsteller ein weiteres
medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern. Denn mittlerweile
wurde dem Antragsteller am 28.02.2005 eine Fahrerlaubnis der
Tschechischen
Republik erteilt. Diese Fahrerlaubnis muss von den
deutschen Behörden gem. § 28 Abs. 1 S. 1 FeV anerkannt werden
mit der Folge,
dass von der Geeignetheit des Antragstellers zum
Führen von Kraftfahrzeugen bei Erteilung der Fahrerlaubnis in
der
Tschechischen Republik am 28.02.2005 ausgegangen werden
muss.
Dem steht auch nicht § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen. Nach
dieser Vorschrift
gilt die Berechtigung nach § 28 Abs.1 FeV unter
anderem nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die
Fahrerlaubnis im
Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht
entzogen worden ist. Dieser Personenkreis kann gem. § 28 Abs.
5 S. 1 FeV von
der EU-Fahrerlaubnis im Inland nur dann Gebrauch
machen, wenn ihm das Recht hierzu auf Antrag erteilt wurde,
was voraussetzt,
dass die Gründe für die Entziehung oder die Sperre
nicht mehr bestehen. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3
i.V.m. Abs. 5 S. 1
FeV kann jedoch nur hinsichtlich der Fortgeltung einer
vor den innerstaatlichen Maßnahmen erteilten EU-Fahrerlaubnis
gelten, sie
kann nicht angewendet werden in jenen Fällen, in denen
die EU-Fahrerlaubnis nach den in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV
genannten Maßnahmen
und nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde. Denn
dies widerspräche der Führerscheinrichtlinie des Rates 91 -
439 EWG vom
29.07.1991 (Amtsblatt Nr. L237) in der Auslegung, die
sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(Urteil Kapper,
vom 29.04.2004 C 476/01, DAR 2004, 333 ff. , NJW
2004, 1725 ff.) erhalten hat.
In dem genannten Urteil hatte der Europäische Gerichtshof
(EuGH)
festgestellt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, wonach ein
Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines
Führerscheins
anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der
in Abs. 2
genannten Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Entzug
oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde, eng
auszulegen ist (Rdnr.
72). Der EuGH hat in jener Entscheidung zunächst
klargestellt, dass das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis
des ordentlichen
Wohnsitzes im Ausstellungsstaat ausschließlich von den
Behörden des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats
überprüft werden
darf (Rdnr. 46), da das Gemeinschaftsrecht dem
Ausstellungsstaat die ausschließliche Zuständigkeit zuweist,
über das
Vorliegen des Erfordernisses des ordentlichen Wohnsitzes im
Ausstellungsstaat zu befinden (Rdnr. 48) - was gleichzeitig
bedeutet, dass
den Behörden des Anerkennungsstaates eine solche
Befugnis nicht zukommt. Der Anerkennungsstaat hat die
Entscheidung des
Ausstellungsstaates zu akzeptieren und kann lediglich im
Rahmen eines Informationsaustausches dem Ausstellungsstaat
ernsthafte Zweifel
mitteilen.
Darüber hinaus hat der EuGH in der Entscheidung Erläuterungen
zu der in Art.
8 der Richtlinie vorgesehenen Befugnis des
Anerkennungsstaates, unter bestimmten Bedingungen einem von
einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die
Gültigkeit zu versagen, gegeben. Er führt aus, dass dann,
wenn die zusätzlich
zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für
die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates
abgelaufen ist, Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der
Richtlinie diesem Mitgliedstaat verbietet, die Anerkennung
der Gültigkeit
eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Ein
Mitgliedstaat
dürfe sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie berufen,
um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine solche
Maßnahme des
Entzugs oder der Aufhebung einer früher erteilten
Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die
Anerkennung der
Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der
möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt wurde
(Rdnr. 76).
Der Antragstellerbevollmächtigte hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass nach
dem Kerngehalt der Ausführungen des EuGH die
Entscheidung eines EU-Mitgliedstaates, einem EU-Bürger die
Fahrerlaubnis zu
erteilen, grundsätzlich zu akzeptieren ist.
Insbesondere aus der Interpretation des Art 8 der
Führerscheinrichtlinie
durch den EuGH folgt für die Kammer, dass § 28 Abs. 4 Nr.
3 FeV dann nicht anwendbar ist, wenn die EU-Fahrerlaubnis
erteilt wurde,
nachdem die im Anerkennungsstaat durchgeführten
Maßnahmen, einschließlich einer angeordneten Sperrfrist,
beendet sind (vgl.
VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2004, Az.: 11 K
4476/03; Hentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts
im Jahre 2004,
NJW 2005, 641, 644; Otte/Kühner,
Führerscheintourismus ohne Grenzen, NZV 2004, 321, 328).
Nach Auffassung der Kammer kommt es auch nicht in Betracht,
die
EuGH-Entscheidung dahingehend "restriktiv" zu verstehen, dass
eine generelle Pflicht zur Anerkennung einer in einem anderen
Mitgliedstaat
ausgestellten Fahrerlaubnis kraft Vorrang des
Gemeinschaftsrechtes nur in jenen Fällen gelten könne, in
denen das nationale
Fahrerlaubnisrecht nach Ablauf der Sperrfrist keine
weiteren Anforderungen an die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis stelle (so
Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum
Fahrerlaubnisrecht, DAR 2004, 690, 691) oder es für jeden
Mitgliedstaat auch
nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis bei der
Möglichkeit verbleiben müsse, bei noch bestehenden
Eignungszweifeln in seinem
Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über
den Entzug, die Aussetzungen und die Aufhebung der
Fahrerlaubnis zur
Anwendung kommen zu lassen (so VG München, Beschluss
v. 13.01.2005, Az.: M 6b S 04.5543, NJW 2005, 1818). Zur
Begründung jener
Auffassungen wird angeführt, dass die Richtlinie im
Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen nur
Mindestvoraussetzungen
festlege, so dass Raum für eigenständige nationale
Regelungen bliebe. Eine solche Auslegung des EuGH-Urteils
widerspricht jedoch
gerade dem vom EuGH in den Vordergrund
gerückten Prinzip der unbedingten gegenseitigen Anerkennung
der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. In Rdnr. 77
des Urteils wird ausdrücklich festgestellt: "Wie der
Generalanwalt in Nr. 75
seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die
Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine
selbst, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt
hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten
Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen
Vorschriften unbegrenzt zu verweigern." Die sich im Hinblick
auf
unterschiedliche nationale Ausgestaltungen ergebenden Probleme
sind solche der Harmonisierung der Verwaltungspraktiken der
Mitgliedstaaten;
sie können nicht zur Folge haben, das
Anerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
einzuschränken.
Aufgrund des EuGH-Urteils vom 29.04.2004 ist nach Auffassung
der Kammer auch
jene Auslegung der Richtlinie ausgeschlossen,
wonach § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV als nationale
Ausgestaltung des
Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie anzusehen sei und
dementsprechend auch derjenige, dem vor der Erteilung seiner
EU-Fahrerlaubnis
in der Bundesrepublik Deutschland die
Fahrerlaubnis entzogen worden war, vor Anerkennung seiner
später erworbenen
EU-Fahrerlaubnis ein Antragsverfahren nach § 28
Abs. 5 FeV zu durchlaufen habe (so VGH Mannheim, Urteil von
12.10.2004, Az.:
10 S 1346/04, VRS 108,141; VG Neustadt
(Weinstraße), Beschluss vom 11.03.2005, Az.: 4 L 389/05).
Würde man ein
solches Verfahren nach § 28 Abs. 5 FeV, mit dem
festgestellt werden soll, ob die Gründe für die Entziehung
mittlerweile nicht
mehr bestehen, auch für jene Konstellationen für
zulässig erachten, in denen die EU-Fahrerlaubnis erst nach
Ablauf der
innerstaatlichen Maßnahme erteilt wurde, so widerspräche dies
im Ergebnis ebenfalls dem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung. Denn
Befugnis und Kompetenz des Austellungsstaates, die
Eignung des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen
festzustellen, würde
in Abrede gestellt. Eine solche Vorgehensweise
wäre nicht mit dem vom EuGH herausgestellten Zweck der
Richtlinie vereinbar
(so OVG Koblenz, Beschluss v. 15.08.2005, Az.: 7 B
11021/05) Der EuGH hat, wie dargestellt, nach Ablauf der
Sperre die
Anerkennung der nachträglich erteilten EU-Fahrerlaubnis
verlangt. Ein besonderes Zuerkennungsverfahren nach § 28 Abs.
5 FeV stünde
dem entgegen, da gemäß § 28Abs. 5 Satz 2 FeV i.V.m.
§ 20 Abs. 3 FeV die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist,
unter bestimmten
Voraussetzungen von dem Inhaber der ausländischen
Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens zu
fordern. Bei fortgesetzt negativen medizinischpsychologischen
Gutachten käme eine solche Vorgehensweise der vom EuGH für
unzulässig
erachteten Verweigerung der
Anerkennung ohne zeitliche Limitierung gleich.
Das OVG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 15.08.2005
zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Richtlinie gemäß der Auslegung
des EuGH vom Anerkennungsstaat verlangt, das Ergebnis einer
Eignungsprüfung
beim Verfahren der Erteilung der Fahrerlaubnis im
Ausstellungsstaat hinzunehmen. Die entsprechende Kontrolle
der allgemeinen
Verfahrensrichtigkeit wird, soweit dazu Anlass
bestehen sollte, die Kommission im Wege der Staatenklage zu
übernehmen haben.
Ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilung der
EU-Fahrerlaubnis wird dagegen für die zuständige nationale
Verwaltungsbehörde
Anlass sein, die vorgesehene Maßnahme nach der
FeV auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu
ergreifen mit der
Folge, dass gegebenenfalls der Gebrauch der EUFahrerlaubnis
im Inland untersagt wird.
Gegen die von der Kammer vertretene Rechtsansicht kann auch
nicht eingewandt
werden, die europäische Kommission gehe
ersichtlich davon aus, dass § 28 Abs. 4 u. 5 FeV, soweit die
Anerkennung
einer EU-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten
Entziehung einer Fahrerlaubnis geregelt sei, mit der Vorgabe
der Richtlinie
im Einklang stehe, weil die Regelung in der
Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren
C - 372/03, in
welcher die Kommission die Bereiche aufgeführt hat,
in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie nach
ihrer Ansicht
nicht entsprechend umgesetzt habe, nicht genannt würde
(so VGH Mannheim, Urteil vom 10.12.2004, a.a.O.) Denn eine
solche, zunächst
durchaus vertretbare Auslegung des Art. 8 Abs. 4
der Richtlinie kommt durch die nach jenem
Antragsverletzungsverfahren
ergangene Entscheidung des EuGH aus den oben genannten
Gründen nicht mehr in Betracht.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, da
er unterlegen
ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53
Abs. 3 Nr. 1 GKG;
die Kammer hat wegen der Vorläufigkeit einer
Entscheidung im Eilverfahren die Hälfte des sogenannten
gesetzlichen
Auffangstreitwertes in Ansatz gebracht.
Rechtsmittelbelehrung...
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