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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) zum EU Führerschein
26. Juni 2008
„Richtlinie 91/439/EWG − Gegenseitige Anerkennung der
Führerscheine − Entzug
der
Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogenkonsums oder
Alkoholkonsums
In einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein −
Verweigerung der
Anerkennung des
Führerscheins im ersten Mitgliedstaat − Nicht der Richtlinie
91/439/EWG
entsprechender
Wohnsitz“
In den verbundenen Rechtssachen C 329/06 und C 343/06
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG,
eingereicht vom
Verwaltungsgericht
Sigmaringen (Deutschland) (C 329/06) und vom
Verwaltungsgericht Chemnitz
(Deutschland) (C
343/06) mit Entscheidungen vom 27. Juni 2006 und vom 3.
August 2006, beim
Gerichtshof
eingegangen am 28. Juli 2006 und am 8. August 2006, in den
Verfahren
Arthur Wiedemann (C 329/06)
gegen
Land Baden-Württemberg
und
Peter Funk (C 343/06)
gegen
Stadt Chemnitz
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas
(Berichterstatter) sowie der
Richter
J. N. Cunha Rodrigues, J. Klucka, A. O Caoimh und A.
Arabadjiev,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche
Verhandlung vom
27. September 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Wiedemann, vertreten durch Rechtsanwalt G.
Stöger,
– von Herrn Funk, vertreten durch Rechtsanwalt A. M. Kohn,
– des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch F. Laux als
Bevollmächtigten,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C.
Schulze-Bahr
als
Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M.
Braguglia als
Bevollmächtigten im
Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes
und M. Ribes
als
Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten
durch G. Braun
und N. Yerrell
als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der
Sitzung vom 14.
Februar 2008
folgendes
Urteil
1 Die Ersuchen um Vorabentscheidung betreffen die Auslegung
der Art. 1 Abs.
2, 7 Abs. 1
sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29. Juli 1991
über den
Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Verordnung
(EG) Nr.
1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284,
S. 1) geänderten
Fassung (im
Folgenden: Richtlinie 91/439).
2 Diese Ersuchen sind in zwei Rechtsstreitigkeiten ergangen,
in denen sich
zum einen Herr
Wiedemann und das Land Baden-Württemberg (Rechtssache C
329/06) und zum
anderen Herr
Funk und die Stadt Chemnitz (Rechtssache C 343/06)
gegenüberstehen; sie
betreffen die Weigerung
der Bundesrepublik Deutschland, die Führerscheine
anzuerkennen, die Herrn
Wiedemann und
Herrn Funk in der Tschechischen Republik ausgestellt worden
sind, nachdem
ihnen ihre deutsche
Fahrerlaubnis wegen Drogen- bzw. Alkoholkonsums entzogen
worden war.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439, mit der die
Erste
Richtlinie 80/1263/EWG
des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines
EG-Führerscheins (ABl. L
375, S. 1) mit
Wirkung ab 1. Juli 1996 aufgehoben worden ist, lautet:
„Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten,
die Sicherheit
im Straßenverkehr
zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu
erleichtern, die sich in
einem anderen
Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre
Fahrprüfung abgelegt
haben, ist ein
einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert,
den die
Mitgliedstaaten gegenseitig
anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss.“
4 Im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:
„Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind
Mindestvoraussetzungen für
die Ausstellung
eines Führerscheins festzulegen.“
5 Der letzte Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 lautet:
„Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des
Straßenverkehrs
die Mitgliedstaaten
die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen
über den Entzug,
die Aussetzung und
die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden
Führerscheininhaber anzuwenden,
der seinen
ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.“
6 Art. 1 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen
Führerschein gemäß den
Bestimmungen
dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder Ia aus.
…
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
werden
gegenseitig anerkannt.
(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen
ordentlichen
Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein
ausgestellt hat, so kann
der
Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften hinsichtlich
der Gültigkeitsdauer
des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der
steuerlichen Bestimmungen
auf den
Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für
die Verwaltung
unerlässlichen
Angaben eintragen.“
7 Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hängt die
Ausstellung des
Führerscheins von den
folgenden Voraussetzungen ab:
„a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und
Verhaltensweisen, vom
Bestehen einer
Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher
Anforderungen
nach Maßgabe der
Anhänge II und III;
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom
Nachweis der
Eigenschaft als
Student − während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten −
im Hoheitsgebiet
des
ausstellenden Mitgliedstaats.“
8 Nr. 14 des Anhangs III der Richtlinie
(„Mindestanforderungen hinsichtlich
der körperlichen
und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines
Kraftfahrzeugs“) zufolge ist
Alkoholgenuss eine
große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr; danach ist
auf
medizinischer Ebene große
Wachsamkeit geboten, da es sich um ein schwerwiegendes
Problem handelt. In
Nr. 14.1 Abs. 1
dieses Anhangs heißt es: „Bewerbern oder Fahrzeugführern, die
alkoholabhängig
sind oder das
Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen
können, darf eine
Fahrerlaubnis weder
erteilt noch erneuert werden.“ Nach Nr. 14.1 Abs. 2 kann
„Bewerbern oder
Fahrzeugführern, die
alkoholabhängig waren, … nach einem nachgewiesenen Zeitraum
der Abstinenz
vorbehaltlich des
Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer
regelmäßigen
ärztlichen Kontrolle eine
Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden“.
9 Nr. 15 dieses Anhangs bestimmt: „Bewerbern oder
Fahrzeugführern, die von
psychotropen
Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von
solchen Stoffen
regelmäßig übermäßig
Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der
beantragten
Führerscheinklasse
weder erteilt noch erneuert werden.“ Nr. 15.1 dieses Anhangs
sieht vor:
„Bewerbern oder
Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in
irgendeiner Form
einnehmen, darf, wenn die
aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit
nachteilig
beeinflusst wird, eine
Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt
auch für alle
anderen Arzneimittel oder
Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit
beeinträchtigen.“
10 Aus Nr. 5 dieses Anhangs ergibt sich, dass die
Mitgliedstaaten bei der
Erteilung oder bei jeder
Erneuerung einer Fahrerlaubnis für ärztliche Untersuchungen
strengere als die
in diesem Anhang
genannten Auflagen vorschreiben können.
11 Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439 lautet:
„Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem
Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins
sein.“
12 Art. 8 der Richtlinie sieht vor:
„…
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und
polizeirechtlichen
Territorialitätsprinzips kann
der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber
eines von einem
anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine
innerstaatlichen Vorschriften
über Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden
und zu diesem
Zweck den
betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
…
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines
Führerscheins
anzuerkennen, der
von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt
wurde, auf die in
seinem Hoheitsgebiet
eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
…“
13 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie präzisiert, dass im Sinne
dieser Richtlinie
als „ordentlicher
Wohnsitz“ gilt: „der Ort, an dem ein Führerscheininhaber
wegen persönlicher
und beruflicher
Bindungen oder − im Falle eines Führerscheininhabers ohne
berufliche
Bindungen − wegen
persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem
Führerscheininhaber
und dem
Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens
185 Tagen im
Kalenderjahr,
wohnt“.
14 Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der
Durchführung dieser
Richtlinie und tauschen im
Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten
Führerscheine
aus.“
Nationales Recht
Die Vorschriften über die Anerkennung der von anderen
Mitgliedstaaten
ausgestellten
Führerscheine
15 § 28 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung über die Zulassung von
Personen zum
Straßenverkehr
(Fahrerlaubnisverordnung) vom 18. August 1998 (BGBl. I S.
2214, im Folgenden:
FeV) bestimmt:
„(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die
ihren
ordentlichen Wohnsitz im
Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland
haben, dürfen –
vorbehaltlich der
Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer
Berechtigung
Kraftfahrzeuge im
Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind
auch im Inland
zu beachten. Auf die
Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung
Anwendung, soweit
nichts anderes
bestimmt ist.
…
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber
einer EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis,
…
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder
rechtskräftig von einem
Gericht oder sofort
vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde
entzogen worden
ist, denen die
Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen
die Fahrerlaubnis
nur deshalb nicht
entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die
Fahrerlaubnis
verzichtet haben,
…
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach
einer der in Absatz
4 Nr. 3 und 4
genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird
auf Antrag
erteilt, wenn die
Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr
bestehen. …“
Die Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis
16 Nach § 69 des Strafgesetzbuchs entzieht das Strafgericht
die
Fahrerlaubnis, wenn sich aus der
Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet
ist. Nach § 69a dieses
Gesetzes darf für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren keine neue
Fahrerlaubnis erteilt
werden (Sperre); unter bestimmten Umständen kann diese Sperre
auf Lebenszeit
angeordnet
werden.
17 Nach § 46 FeV, der § 3 des Straßenverkehrsgesetzes
ausführt, hat die
Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer
Fahrerlaubnis als
ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 5 FeV
erlischt die
Fahrerlaubnis mit der
Entziehung. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt
das Recht zum
Führen von
Kraftfahrzeugen im Inland.
Die Vorschriften über die Eignung zum Führen eines
Kraftfahrzeugs
18 Art. 11 der FeV („Eignung“) sieht vor:
„(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür
notwendigen
körperlichen und
geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind
insbesondere nicht
erfüllt, wenn eine
Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt,
wodurch die Eignung
oder die bedingte
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. …
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
körperliche oder
geistige Eignung des
Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die
Fahrerlaubnisbehörde zur
Vorbereitung von
Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der
Fahrerlaubnis oder
über die Anordnung
von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens
durch den
Bewerber anordnen. …
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten
Begutachtungsstelle für
Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur
Klärung von
Eignungszweifeln für
die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
…
4. bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen
verkehrsrechtliche
Vorschriften oder bei
Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder
im Zusammenhang
mit der
Kraftfahreignung stehen …
oder
5. bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, wenn
…
b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nummer 4
beruhte.
…
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen,
oder bringt er
der
Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht
fristgerecht bei,
darf sie bei ihrer
Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
…“
19 § 13 FeV („Klärung von Eignungszweifeln bei
Alkoholproblematik“)
ermächtigt die
zuständige Behörde, unter bestimmten Umständen die
Beibringung eines
medizinischpsychologischen
Gutachtens anzuordnen, um Entscheidungen über die Erteilung
oder
Verlängerung
der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen
oder Auflagen
vorzubereiten. Das
ist insbesondere der Fall, wenn nach einem ärztlichen
Gutachten oder aufgrund
von Tatsachen
Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder wenn
wiederholt
Zuwiderhandlungen im
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
20 § 14 FeV („Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf
Betäubungsmittel
und
Arzneimittel“) lautet:
„(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung
oder die
Verlängerung der
Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder
Auflagen ordnet
die
Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11
Abs. 2 Satz 3)
beizubringen ist, wenn
Tatsachen die Annahme begründen, dass
1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
[Gesetz über
den Verkehr mit Betäubungsmitteln] in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1.
März 1994
(BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26.
Januar 1998 (BGBl. I
S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen
psychoaktiv
wirkenden Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes …
…
vorliegt. …
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens ist für die
Zwecke nach
Absatz 1 anzuordnen, wenn
1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten
Gründe entzogen war
oder
2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder –
ohne abhängig zu
sein – weiterhin
die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.“
21 Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach
vorangegangener
Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 20
Abs. 2 FeV kann
die zuständige
Behörde zwar auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn
keine Tatsachen
vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen
Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht
mehr besitzt; nach Abs. 3 bleibt jedoch die Anordnung einer
medizinisch-psychologischen
Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV unberührt.
Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
Rechtssache C 329/06
22 Herr Wiedemann, der deutscher Staatsangehöriger ist, wohnt
seit dem 30.
Juni 1995 in
Deutschland, zunächst in Bad Waldsee, dann in Wangen im
Allgäu.
23 Am 29. April 2002 erteilte ihm das Landratsamt Ravensburg
eine
Fahrerlaubnis der Klasse B
mit einer Probezeit von zwei Jahren. Am 2. September 2003
wurde Herrn
Wiedemann aufgegeben,
wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung an
einem Aufbauseminar
teilzunehmen.
Am 20. März 2004 ergab ein bei ihm durchgeführter Urintest
einen Hinweis auf
Konsum von
Heroin und Cannabis. Bei dieser Gelegenheit räumte er den
regelmäßigen Genuss
von Cannabis
ein.
24 Mit Verfügung vom 14. April 2004 entzog das Landratsamt
Ravensburg Herrn
Wiedemann
die Fahrerlaubnis mit der Begründung, er sei wegen seines
Drogenkonsums zum
Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet.
25 Der Widerspruch von Herrn Wiedemann gegen diese Verfügung
wurde vom
Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 16.
August 2004,
bestandskräftig
seit dem 20. September 2004, zurückgewiesen.
26 Am 19. September 2004, einem Sonntag, erteilte die
Fahrerlaubnisbehörde
der Stadt
Karlovice (Tschechische Republik) Herrn Wiedemann eine
Fahrerlaubnis. Am 1.
Oktober 2004
wurde ihm ein tschechischer Führerschein der Klasse B mit der
Wohnsitzangabe
„Bad Waldsee,
Deutschland“ ausgestellt.
27 Herr Wiedemann nahm mit dieser Fahrerlaubnis am
Straßenverkehr in
Deutschland teil und
verursachte dabei am 11. Oktober 2004 einen Verkehrsunfall.
Am 16. Oktober
2004 wurde sein
Führerschein von der Polizeidirektion Ravensburg
beschlagnahmt.
28 Mit Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 27. Oktober
2004 wurde ihm
das Recht
aberkannt, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis in
Deutschland
Kraftfahrzeuge zu führen,
weil er nach deutschem Recht seine Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen
noch immer nicht
nachgewiesen habe. Der Führerschein wurde ihm zurückgegeben,
nachdem er mit
dem Vermerk
„Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von
Kraftfahrzeugen in
Deutschland“ versehen worden
war.
29 Die deutschen Behörden teilten dem Verkehrsministerium der
Tschechischen
Republik mit,
dass von den zuständigen tschechischen Behörden eine
Fahrerlaubnis
ausgestellt worden sei, ohne
zu berücksichtigen, dass Herr Wiedemann seinen Hauptwohnsitz
in Deutschland
habe und dass
seine deutsche Fahrerlaubnis ihm zuvor mit der Begründung
entzogen worden
sei, dass er wegen
Drogenkonsums, der im Übrigen fortdauere, ungeeignet zum
Führen von
Kraftfahrzeugen sei.
30 Mit Schreiben vom 18. April 2005 und vom 10. Januar 2006
teilte das
tschechische
Verkehrsministerium mit, es werde eine Überprüfung der
Entscheidungen der
zuständigen
tschechischen Behörden vornehmen.
31 Da das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 27.
Oktober 2004
erfolglos blieb,
erhob Herr Wiedemann am 6. Juli 2005 Klage beim
Verwaltungsgericht
Sigmaringen, das das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen
zur
Vorabentscheidung vorgelegt
hat:
1. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 dahin
auszulegen, dass die,
wegen fehlender Fahreignung im Wohnsitz[mitglied]staat
erfolgte,
verwaltungsbehördliche
Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer Fahrerlaubnis
durch einen anderen
Mitgliedstaat nicht
entgegensteht und dass der Wohnsitz[mitglied]staat auch eine
solche
Fahrerlaubnis grundsätzlich
anerkennen muss?
2. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in
Verbindung mit Anhang
III und Art. 8 Abs. 2
und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass keine
Verpflichtung des
Wohnsitz[mitglied]staats
zur Anerkennung einer Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber
nach Entziehung
seiner Fahrerlaubnis
im Wohnsitz[mitglied]staat durch gezielte Täuschung der
Fahrerlaubnisbehörde
des
Aussteller[mitglied]staats und ohne Nachweis der
Wiedererlangung der
Fahreignung erschlichen
oder durch kollusives Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern
des
Aussteller[mitglied]staats
erlangt hat?
3. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 so
auszulegen, dass der
Wohnsitz[mitglied]staat nach Entziehung der Fahrerlaubnis
durch seine
Verwaltungsbehörde die
Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Fahrerlaubnis
vorläufig
aussetzen oder deren Ausnutzung verbieten kann, solange der
Aussteller[mitglied]staat prüft, ob er
die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?
32 Am 26. April 2007 wurde dem Gerichtshof ein Schreiben des
tschechischen
Verkehrsministers vom 14. März 2006 an dessen deutschen
Amtskollegen
übermittelt, in dem
Ersterer bestätigt, dass Herrn Wiedemann der tschechische
Führerschein nach
den geltenden
Vorschriften erteilt worden sei. Dieses Schreiben und seine
Übersetzung ins
Deutsche wurden dem
Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übersandt. Nach Art. 23
der Satzung des
Gerichtshofs
wurden diese Schriftstücke allen Beteiligten, die
schriftliche Erklärungen
eingereicht haben,
übermittelt.
Rechtssache C 343/06
33 Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Mai 2001 des
Amtsgerichts Chemnitz
wurde Herr Funk,
seit dem 12. Juli 2000 Inhaber eines Führerscheins der Klasse
B, wegen
Trunkenheit im Verkehr
verurteilt. Seine Fahrerlaubnis wurde entzogen, sein
Führerschein eingezogen
und ihm untersagt,
vor Ablauf von neun Monaten, d. h. vor dem 24. Februar 2002,
eine neue
Fahrerlaubnis zu
beantragen.
34 Im Rahmen der Bemühungen von Herrn Funk, eine neue
Fahrerlaubnis zu
erhalten, unterzog
er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. In
diesem Gutachten
vom 7. Februar
2002 wurde festgestellt, dass er nicht geeignet zum Führen
von
Kraftfahrzeugen sei, da mangels
positiver Persönlichkeitsentwicklung eine erhebliche
Rückfallgefahr bestehe.
Nach Durchführung
eines Kurses erhielt Herr Funk jedoch am 26. März 2002 eine
neue
Fahrerlaubnis.
35 Bei einer Kontrolle am 17. Juni 2002 wurde festgestellt,
dass Herr Funk
erneut unter
Alkoholeinfluss stand. Da das nach dieser Kontrolle am 17.
Juni 2003
erstellte
Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kam, dass zu
erwarten sei, dass der
Betroffene auch
zukünftig Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde,
entzog ihm die Stadt
Chemnitz mit nicht
angefochtenem Bescheid vom 15. Juli 2003 die neue
Fahrerlaubnis.
36 Herr Funk beantragte am 2. Dezember 2003 die
Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis. Da das
Sachverständigengutachten vom 27. Februar 2004 jedoch negativ
ausfiel, nahm
er seinen Antrag
zurück.
37 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Herr Funk,
obwohl er
beim
Einwohnermeldeamt Chemnitz mit alleiniger Wohnung an diesem
Ort gemeldet war,
ein Umstand,
den er später selbst bestätigt hat, am 9. Dezember 2004 in
Teplice
(Tschechische Republik) einen
Führerschein der Klasse B erhielt.
38 Nachdem die Stadt Chemnitz hiervon erfahren hatte, gab sie
Herrn Funk am
10. Februar 2005
auf, ein Sachverständigengutachten über die Eignung zur
Führung von
Kraftfahrzeugen vorzulegen.
Da Herr Funk dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog sie
ihm mit Bescheid
vom 11. Mai 2005
das Recht, in Deutschland von seiner tschechischen
Fahrerlaubnis Gebrauch zu
machen, und
ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des
tschechischen
Führerscheins an, um
dieses Verbot einzutragen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005
setzte sie das für
den Fall der
Nichtbeachtung dieser Anordnung vorgesehene Zwangsgeld in
Höhe von 500 Euro
fest und drohte
die Einziehung des Führerscheins an.
39 Da das Widerspruchsverfahren gegen diese Entscheidungen
erfolglos blieb,
erhob Herr Funk
Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz, das das Verfahren
ausgesetzt und dem
Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2
und Art. 8
Abs. 2 und 4 der
Richtlinie 91/439 vom Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins
verlangen, dass er bei [den Behörden des ersten
Mitgliedstaats] die
Anerkennung des Rechts, von
jener Fahrberechtigung im [Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats] Gebrauch zu
machen, beantragt,
wenn dem Inhaber [dieses] Führerscheins zuvor im [ersten
Mitgliedstaat eine
frühere] Fahrerlaubnis
entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?
2. Falls nein: Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8
Abs. 2 und 4 der
Richtlinie 91/439 so
auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet
die Anerkennung
der Fahrberechtigung
nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins
ablehnen darf,
wenn dem Inhaber [dieses] Führerscheins zuvor im [ersten
Mitgliedstaat] durch
die
Verwaltungsbehörde [eine frühere vom ersten Mitgliedstaat
erteilte]
Fahrerlaubnis entzogen worden
war, wenn das Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon
ausgeht, dass es
bei
verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Entziehung oder
Aufhebung der
Fahrerlaubnis keine
Sperrfrist für deren Wiedererteilung gibt, und wenn ein
Anspruch auf
Neuerteilung der
Fahrerlaubnis erst dann besteht, wenn der Betroffene den
Nachweis der
Fahreignung als materielle
Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in
Form einer nach
innerstaatlichen
Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen
Begutachtung auf
Anordnung der
Verwaltungsbehörde erbracht hat?
3. Falls nein: Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8
Abs. 2 und 4 der
Richtlinie 91/439 so
auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet
die Anerkennung
der Fahrberechtigung
nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins
ablehnen darf,
wenn dem Inhaber [dieses] Führerscheins zuvor im [ersten
Mitgliedstaat] durch
die
Verwaltungsbehörde [eine frühere vom ersten Mitgliedstaat
erteilte]
Fahrerlaubnis entzogen oder
diese sonst aufgehoben worden war und aufgrund objektiver
Anhaltspunkte (kein
Wohnsitz in dem
Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und
erfolgloser Antrag
auf Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis im [ersten Mitgliedstaat]) davon auszugehen
ist, dass mit dem
Erwerb der … EUFahrerlaubnis
[im anderen Mitgliedstaat] nur die [im ersten Mitgliedstaat
geltenden]
strengen
materiellen Anforderungen des inländischen
Wiedererteilungsverfahrens,
insbesondere die
medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden
sollen?
40 Ein Schreiben des tschechischen Verkehrsministeriums vom
5. September
2005, in dem die
Gültigkeit des Führerscheins von Herrn Funk bestätigt wird,
ist dessen
Erklärungen beigefügt und
dem Gerichtshof auch mit Schreiben vom 21. Juni 2007
übermittelt worden.
Gemäß Art. 23 der
Satzung des Gerichtshofs ist dieses Schreiben allen
Beteiligten, die
schriftliche Erklärungen
eingereicht haben, übermittelt worden.
Verfahren vor dem Gerichtshof
41 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10.
Oktober 2006 sind
die Rechtssachen
C 329/06 und C 343/06 zu gemeinsamem schriftlichen und
mündlichen Verfahren
und zu
gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
42 Mit einer Reihe schriftlicher Fragen, die am 1. August
2007 zugestellt
worden sind, hat der
Gerichtshof die tschechische Regierung zum einen nach den
Vorschriften der
Tschechischen
Republik über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Art. 7
Abs. 1 Buchst
a und b der
Richtlinie 91/439 sowie danach gefragt, ob es möglich ist,
einen Führerschein
auszustellen, in dem
ein Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat angegeben ist;
zum anderen hat er
danach gefragt,
welche Kriterien für die Feststellung gelten, ob eine Person
ihren Wohnsitz
in der Tschechischen
Republik hat, und ob es Kontrollen hinsichtlich des
tatsächlichen Wohnsitzes
gibt.
43 Mit bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 31. August 2007
eingegangenem
Telefax hat die
tschechische Regierung auf diese Fragen geantwortet, dass die
Voraussetzung
des ordentlichen
Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439 vorgesehen sei,
in die
tschechische Rechtsordnung erst
mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eingefügt worden sei. Für die
Zeit davor habe
nach der tschechischen
Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen erteilt werden
können, die sich
weder dauerhaft noch
vorübergehend im Gebiet der Tschechischen Republik
aufgehalten hätten.
Zu den Vorlagefragen
44 Die vorliegenden Vorabentscheidungsfragen betreffen zwei
Aspekte der
gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine, die nacheinander zu prüfen
sind, nämlich zum
einen die
Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, es abzulehnen, die
Gültigkeit eines von
einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, und
zum anderen die
Möglichkeit, die sich
aus einem solchen Führerschein ergebende Fahrberechtigung
vorläufig
auszusetzen, bis der
Ausstellermitgliedstaat über einen eventuellen Entzug dieses
Führerscheins
entschieden hat.
Zu der Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, es abzulehnen,
die Gültigkeit
eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen
45 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch
Art. 234 EG
eingeführten
Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen
Gerichten und dem
Gerichtshof dessen
Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung
des bei diesem
anhängigen
Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der
Gerichtshof die ihm
vorgelegte Frage
gegebenenfalls umzuformulieren. Darüber hinaus ist es Aufgabe
des
Gerichtshofs, alle
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die
staatlichen Gerichte
benötigen, um die
bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden,
auch wenn diese
Bestimmungen in den
dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht
ausdrücklich
genannt sind (Urteile
vom 18. März 1993, Viessmann, C 280/91, Slg. 1993, I 971,
Randnr. 17, vom 11.
Dezember 1997,
Immobiliare SIF, C 42/96, Slg. 1997, I 7089, Randnr. 28, und
vom 8. März
2007, Campina, C
45/06, Slg. 2007, I 2089, Randnrn. 30 und 31).
46 Im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung der Vorlagefragen
angesichts der
Sachverhalte, die
den Ausgangsverfahren zugrunde liegen, sowie des Inhalts der
Erklärungen, die
beim Gerichtshof
eingereicht worden sind, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der
Richtlinie 91/439
mit einzubeziehen. Um
eine sachdienliche und möglichst vollständige Antwort auf die
Vorlagefragen
zu geben, sind diese
daher, soweit die vorlegenden Gerichte dies unterlassen
haben, entsprechend
zu erweitern.
47 Mit den beiden ersten Fragen in der Rechtssache C 329/06
sowie der zweiten
und der dritten
Frage in der Rechtssache C 343/06 möchten die vorlegenden
Gerichte wissen, ob
die Art. 1 Abs. 2,
7 Abs. 1 Buchst. a und b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 dahin
auszulegen sind, dass sie
es einem Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat) verwehren, die
Anerkennung
eines Führerscheins
abzulehnen, der zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen
Mitgliedstaat
(Ausstellermitgliedstaat) einer Person ausgestellt wurde, der
zuvor im
Aufnahmemitgliedstaat ihre
frühere Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss
entzogen worden war,
wenn dieser Person dieser Führerschein außerhalb einer
Sperrzeit, aber unter
Missachtung des
Wohnsitzerfordernisses oder der Eignungsvoraussetzungen, die
der
Aufnahmemitgliedstaat insoweit
zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs
vorsieht, ausgestellt
wurde.
48 Diese Fragen sind zusammen mit der ersten Frage in der
Rechtssache C
343/06 zu prüfen, mit
der festgestellt werden soll, ob der Aufnahmemitgliedstaat
vom Inhaber eines
von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten neuen Führerscheins verlangen
darf, dass er vor
dem Gebrauch dieses
Führerscheins die Anerkennung des Rechts beantragt, diesen
Führerschein
im
Aufnahmemitgliedstaat zu verwenden, wenn ihm dort die
Fahrerlaubnis entzogen
oder sonst
aufgehoben worden war.
49 Aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ergibt
sich, dass der
allgemeine
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine
nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um
insbesondere die
Freizügigkeit von Personen
zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen
niederlassen, in dem sie ihre
Fahrprüfung abgelegt haben (Urteil vom 29. April 2004,
Kapper, C 476/01, Slg.
2004, I 5205,
Randnr. 71).
50 Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Art. 1 Abs. 2 der
Richtlinie 91/439
die gegenseitige
Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine ohne jede
Formalität vor.
Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und
unbedingte
Verpflichtung auf, die
keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen
einräumt, die zu
erlassen sind, um dieser
Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
29. Oktober
1998, Awoyemi, C
230/97, Slg. 1998, I 6781, Randnrn. 41 und 43, vom 10. Juli
2003,
Kommission/Niederlande, C
246/00, Slg. 2003, I 7485, Randnrn. 60 und 61, Kapper,
Randnr. 45, Beschlüsse
vom 6. April 2006,
Halbritter, C 227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006,
Kremer, C
340/05, Randnr. 27).
51 Demnach darf der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung
eines von einem
anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von
irgendeiner Formalität
abhängig machen. Es
verstößt daher gegen den Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung, den Inhaber
eines von einem
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verpflichten,
die Anerkennung
dieses Führerscheins in
einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen (vgl. in diesem
Sinne Urteil
Kommission/Niederlande,
Randnrn. 60 ff.).
52 Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob
die im
Gemeinschaftsrecht
aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen
hinsichtlich
des Wohnsitzes und der
Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung −
gegebenenfalls die
Neuerteilung – einer
Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.
53 Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein
gemäß Art. 1
Abs. 1 der
Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen
Mitgliedstaaten somit
nicht befugt, die
Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten
Ausstellungsvoraussetzungen
nachzuprüfen (vgl. in
diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer,
Randnr. 27). Der
Besitz eines von
einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich
als Nachweis
dafür anzusehen, dass der
Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des
Führerscheins diese
Voraussetzungen
erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande,
Randnr. 75,
Beschluss vom 11.
Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C 408/02, Randnr. 21, und
Urteil Kapper,
Randnr. 46). Der
Umstand, dass ein Mitgliedstaat gemäß Nr. 5 des Anhangs III
der Richtlinie
für jede Erteilung eines
Führerscheins eine strengere ärztliche Untersuchung als die
in diesem Anhang
beschriebenen
vorschreiben kann, berührt daher nicht die Verpflichtung
dieses
Mitgliedstaats, die Führerscheine
anzuerkennen, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend
der Richtlinie
ausgestellt haben.
54 Daraus folgt, erstens, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der
die Erteilung
einer Fahrerlaubnis
insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von
strengeren
nationalen
Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu
einem späteren
Zeitpunkt von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht
allein mit der
Begründung ablehnen kann,
dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer
nationalen Regelung
erlangt hat, die nicht
dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der
Aufnahmemitgliedstaat
vorsieht.
55 Zweitens verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der
Führerscheine, dass
ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem
anderen
Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber
dieses
Führerscheins nach vom
Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt
der Ausstellung
dieses
Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht
erfüllt hat
(vgl. in diesem Sinne
Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 22, und Urteil Kapper,
Randnr. 47).
56 Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die
ausschließliche
Zuständigkeit
verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm
ausgestellten Führerscheine
unter Beachtung der in
dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt
werden, ist es nämlich
allein Sache dieses
Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen
Führerscheine zu
ergreifen, bei
denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese
Voraussetzungen
nicht erfüllten (vgl. in
diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, und
Urteil Kapper,
Randnr. 48).
57 Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die
Ordnungsmäßigkeit eines
von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu
bezweifeln, so hat er
dies dem anderen
Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und
des
Informationsaustauschs nach
Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 mitzuteilen. Falls der
Ausstellermitgliedstaat nicht die
geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat
gegen diesen
Staat ein Verfahren
nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen
Verstoß gegen die
Verpflichtungen aus
der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen (vgl. in diesem
Sinne Beschluss
Da Silva Carvalho,
Randnr. 23, und Urteil Kapper, Randnr. 48).
58 Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gestattet zwar,
wie dem letzten
Erwägungsgrund der
Richtlinie zu entnehmen ist, den Mitgliedstaaten aus Gründen
der Sicherheit
des Straßenverkehrs,
unter bestimmten Umständen ihre innerstaatlichen Vorschriften
über
Einschränkung, Aussetzung,
Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber
eines Führerscheins
anzuwenden, der
seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat.
59 Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie 91/439
ergibt, kann jedoch nur
aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von
einem anderen
Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem
Sinne Beschlüsse
Halbritter, Randnr.
38, und Kremer, Randnr. 35).
60 Zudem ist Art. 8 Abs. 4, der einem Mitgliedstaat erlaubt,
die Gültigkeit
eines Führerscheins
nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von
einer Person
erworben wurde, auf die
im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der
Einschränkung,
der Aussetzung, des
Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet
wurde, eine Ausnahme
vom
allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine und aus
diesem Grund
eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnrn.
70 und 72, sowie
Beschlüsse
Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).
61 Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass, auch wenn diese
Bestimmung es
einem
Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die
Anerkennung der
Gültigkeit eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
abzulehnen, ihr
gleichwohl – entgegen
dem Vorbringen der deutschen Regierung – nicht zu entnehmen
ist, dass der
erste Mitgliedstaat das
Recht, von einem vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein
Gebrauch zu machen, von
einer vorherigen Genehmigung abhängig machen darf (vgl. in
diesem Sinne
Beschluss Kremer,
Randnr. 37).
62 Da nämlich die Ausstellung eines Führerscheins durch einen
Mitgliedstaat
unter Einhaltung
der in der Richtlinie 91/439 vorgeschriebenen
Mindestvoraussetzungen,
darunter denjenigen in
Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfolgen
muss, liefe es
der Verpflichtung der
gegenseitigen Anerkennung ohne Formalitäten zuwider, Art. 8
Abs. 4 Satz 1 der
Richtlinie dahin
auszulegen, dass frühere Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in
einem
Mitgliedstaat entzogen oder
aufgehoben wurde, generell verpflichtet werden können, bei
den zuständigen
Behörden dieses
Mitgliedstaats die Erlaubnis zu beantragen, von der
Fahrberechtigung Gebrauch
zu machen, die sich
aus einem zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen
Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein
ergibt.
63 Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch
nicht berufen, um
einer Person, auf
die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von
diesem
Mitgliedstaat erteilten
Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die
Anerkennung der
Gültigkeit eines
Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von
einem anderen
Mitgliedstaat
ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr.
76, sowie
Beschlüsse Halbritter,
Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29). Der Grundsatz der
gegenseitigen
Anerkennung der
Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie
91/439
eingeführten Systems darstellt,
würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen
Mitgliedstaat für
berechtigt, die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins unter
Berufung auf seine
nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil
Kapper, Randnr. 77,
und Beschlüsse
Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).
64 Insbesondere hat der Gerichtshof in Randnr. 38 des
Beschlusses Kremer
entschieden, dass es
die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439
einem
Mitgliedstaat verwehren, das
Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem
anderen
Mitgliedstaat zu einem
späteren Zeitpunkt ausgestellten Führerscheins und damit die
Gültigkeit
dieses Führerscheins in
seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber
dieses
Führerscheins, auf den im
erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer
früher erteilten
Fahrerlaubnis ohne
gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung
der
Fahrerlaubnis angewendet worden
ist, die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den
Rechtsvorschriften
dieses Staates für die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer
früheren Fahrerlaubnis
vorliegen müssen,
einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die
bestätigt, dass die
Gründe für den Entzug
nicht mehr vorliegen.
65 Dagegen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass es die Art.
1 Abs. 2 und 8
Abs. 4 der
Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer
Person, auf die
in seinem
Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in
Verbindung mit
einer Sperrfrist für
die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die
Anerkennung
eines von einem
anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten
neuen
Führerscheins zu versagen.
66 Zwar gestattet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 es dem
Mitgliedstaat
des ordentlichen
Wohnsitzes nicht, die Anerkennung des von einem anderen
Mitgliedstaat
ausgestellten
Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem
Inhaber dieses
Führerscheins zuvor
eine frühere Fahrerlaubnis im Mitgliedstaat des ordentlichen
Wohnsitzes
entzogen wurde; wie in
den Randnrn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt
worden ist,
erlaubt diese Bestimmung
es ihm aber, die neue Fahrerlaubnis vorbehaltlich der
Einhaltung des straf-
und polizeirechtlichen
Territorialitätsprinzips einzuschränken, auszusetzen, zu
entziehen oder
aufzuheben, wenn das
Verhalten des Inhabers der Erlaubnis nach deren Erteilung
dies nach dem
innerstaatlichen Recht des
Aufnahmestaats rechtfertigt.
67 Um auf die Fragen der vorlegenden Gerichte zu antworten,
ist sodann
insbesondere auf die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, wie
er oben in
Erinnerung gerufen
worden ist, für den Fall einzugehen, dass feststeht, dass der
neue
Führerschein unter Missachtung
der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung
ausgestellt worden
ist.
68 Insoweit ergibt sich aus dem vierten Erwägungsgrund der
Richtlinie, dass
zu den zur
Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr eingeführten
Voraussetzungen
die in Art. 7 Abs. 1
Buchst. a und b der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen
gehören; nach
diesem Artikel hängt
die Ausstellung eines Führerscheins von der Erfüllung von
Anforderungen
hinsichtlich der Eignung
zum Führen eines Kraftfahrzeugs und hinsichtlich des
Wohnsitzes ab.
69 Wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in
ihren Erklärungen
hervorhebt,
trägt die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollständigen
Harmonisierung
der Regelungen der
Mitgliedstaaten über die Erteilung der Fahrerlaubnis u. a.
dazu bei, den
„Führerschein-Tourismus“
zu bekämpfen. Im Übrigen ist diese Voraussetzung, wie der
Generalanwalt in
Nr. 78 seiner
Schlussanträge ausgeführt hat, unerlässlich, um die
Einhaltung der
Voraussetzung der Fahreignung
zu überprüfen.
70 Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439, wonach jede Person
nur Inhaber eines
einzigen von
einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann,
schreibt nämlich
die Einmaligkeit der
Fahrerlaubnis fest. Als Vorbedingung, die die Prüfung der
Einhaltung der
übrigen in dieser
Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen bei einem
Führerscheinbewerber
ermöglicht, hat die
Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der
Ausstellermitgliedstaat bestimmt,
daher eine besondere
Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie
aufgestellten
Voraussetzungen.
71 Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet
werden, wenn
die
Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine
Maßnahme der
Einschränkung, der
Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis
nach Art. 8 Abs.
4 der Richtlinie
91/439 angewendet worden ist, nicht beachtet würde.
72 Folglich kann, wenn sich zwar nicht anhand von vom
Aufnahmemitgliedstaat
stammenden
Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst oder
anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren
Informationen
feststellen lässt, dass die in
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte
Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der
Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, der
Aufnahmemitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine
Maßnahme des Entzugs
einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die
Fahrberechtigung
anzuerkennen, die sich aus
dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen
Mitgliedstaat außerhalb
einer Sperrzeit
ausgestellten Führerschein ergibt.
73 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten,
dass die Art. 1
Abs. 2, 7 Abs. 1
sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen
sind, dass sie es
einem Mitgliedstaat
verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren
abzulehnen, in
seinem
Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu
einem späteren
Zeitpunkt von einem
anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen
geltenden Sperrzeit
ausgestellten
Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses
Führerscheins
anzuerkennen, solange der
Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht
erfüllt, die nach den
Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach dem
Entzug einer früheren
Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer
Überprüfung der
Fahreignung, die bestätigt,
dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen. Unter
denselben
Umständen verwehren diese
Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es
abzulehnen, in seinem
Hoheitsgebiet die
Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem
späteren Zeitpunkt
von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn
auf der
Grundlage von Angaben in
diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat
herrührenden
unbestreitbaren
Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung
dieses
Führerscheins sein Inhaber, auf
den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme
des Entzugs
einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen
Wohnsitz nicht im
Hoheitsgebiet des
Ausstellermitgliedstaats hatte.
Zu der Möglichkeit einer vorläufigen Aussetzung der
Fahrberechtigung, die
sich aus einem von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt
74 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht in
der
Rechtssache
C‑329/06 wissen, ob die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2
und 4 der
Richtlinie 91/439 dahin
auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat nach dem Entzug der
Fahrerlaubnis
durch seine
Verwaltungsbehörden im Interesse der Sicherheit des
Straßenverkehrs die
Anerkennung der
Fahrerlaubnis, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt
von einem
anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein ergibt, vorläufig aussetzen kann,
wenn der
letztgenannte Mitgliedstaat
mitteilt, dass er die Modalitäten der Ausstellung dieses
neuen Führerscheins
prüfen will, was zu
einer Rücknahme des Führerscheins führen könnte.
Zur Erheblichkeit der Frage
75 In ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C
329/06 führt die
deutsche Regierung
aus, dass diese Frage nach der Stellungnahme der
Tschechischen Republik in
ihrem in Randnr. 32
des vorliegenden Urteils erwähnten Schreiben vom 14. März
2006, wonach dieser
Mitgliedstaat die
Fahrerlaubnis von Herrn Wiedemann nicht zurücknehmen werde,
nicht mehr
erheblich sei.
76 Es ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach
Art. 234 EG, der
auf einer klaren
Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem
Gerichtshof
beruht, nur das
nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und
in dessen
Verantwortungsbereich die zu
erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf
die
Besonderheiten der Rechtssache
sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den
Erlass seines
Urteils als auch die
Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu
beurteilen hat.
Daher ist der
Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte
Fragen zu befinden,
wenn diese die
Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a.
Urteile vom 13. März
2001,
PreussenElektra, C 379/98, Slg. 2001, I 2099, Randnr. 38, vom
18. Dezember
2007, Laval un
Partneri, C 341/05, Slg. 2007, I 0000, Randnr. 45, und vom
14. Februar 2008,
Varec, C 450/06, Slg.
2008, I 0000, Randnr. 23).
77 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es ihm unter
außergewöhnlichen Umständen
obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die
Gegebenheiten zu
untersuchen, unter denen er
von dem nationalen Gericht angerufen wird (Urteil Varec,
Randnr. 24 und die
dort angeführte
Rechtsprechung). Er kann die Entscheidung über die
Vorlagefrage eines
nationalen Gerichts u. a.
ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts
offensichtlich
in keinem
Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des
Ausgangsverfahrens
steht oder wenn das
Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne
Urteile
PreussenElektra, Randnr. 39, und
Laval un Partneri, Randnr. 46).
78 Im vorliegenden Fall bestreitet die deutsche Regierung
nicht die
Zuständigkeit des
Gerichtshofs zum Zeitpunkt der Einleitung des
Vorabentscheidungsverfahrens.
Sie beschränkt sich
nämlich auf den Hinweis, dass die vorliegende Frage infolge
des Schreibens
des tschechischen
Verkehrsministers vom 14. März 2006 gegenstandslos geworden
sei, da in diesem
Schreiben die
endgültige Weigerung der tschechischen Behörden mitgeteilt
werde, ein
Verfahren zum Entzug der
betreffenden tschechischen Fahrerlaubnis einzuleiten.
79 Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts und nicht des
Gerichtshofs,
die Bedeutung dieses
Schreibens zu beurteilen, um zu ermitteln, ob ihm eine solche
Weigerung zu
entnehmen ist.
Jedenfalls ist es allein Sache dieses Gerichts, zu
entscheiden, ob angesichts
der Ereignisse, über die
es nach Erlass der Vorlageentscheidung unterrichtet wird, die
Beantwortung
der Vorlagefrage für
die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits
unerheblich geworden
ist.
80 Folglich ist die vorliegende Vorlagefrage zu beantworten.
Zur Beantwortung der Frage
81 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da ein
Mitgliedstaat auf der
Grundlage der Richtlinie
91/439 verpflichtet ist, einen von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein
anzuerkennen, die praktische Wirksamkeit der gegenseitigen
Anerkennung der
Führerscheine
gefährdet wäre, wenn dieser erste Staat die Aussetzung der
sich aus diesem
Führerschein
ergebenden Fahrberechtigung anordnen könnte, während der
zweite Mitgliedstaat
dessen
Ausstellungsmodalitäten überprüft.
82 Auch wenn diese Überprüfung zur Rücknahme des betreffenden
Führerscheins
führen kann,
wäre in einem solchen Fall die vorläufige Aussetzung der sich
aus diesem
Führerschein ergebenden
Fahrberechtigung nämlich auf eine Vermutung der
Rechtswidrigkeit des
Führerscheins gegründet,
die nicht mit der in Randnr. 53 des vorliegenden Urteils
angeführten
Rechtsprechung des
Gerichtshofs vereinbar ist; danach ist der Besitz eines von
einem
Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber
dieses
Führerscheins am Tag der
Erteilung des Führerscheins die in der Richtlinie
vorgesehenen
Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt
hat.
83 Der Mitgliedstaat, der den Entzug der Fahrerlaubnis gegen
eine Person
verfügt hat, ist gemäß
den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet, den dieser
Person zu einem
späteren Zeitpunkt
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein
anzuerkennen, und
kann daher nicht
die sich aus diesem neuen Führerschein ergebende
Fahrberechtigung
aussetzen.
84 Ist jedoch entsprechend dem zweiten Teil der Antwort in
Randnr. 73 des
vorliegenden Urteils
ein Mitgliedstaat ausnahmsweise berechtigt, es abzulehnen,
die Gültigkeit
eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, so
ist dieser erste
Mitgliedstaat erst recht
berechtigt, die Fahrberechtigung des Inhabers dieses
Führerscheins
auszusetzen, während der
zweite Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses
Führerscheins,
insbesondere
hinsichtlich der Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
der Richtlinie
91/439 vorgeschriebenen
Wohnsitzvoraussetzung, überprüft, was eventuell zur Rücknahme
dieses
Führerscheins führen
könnte.
85 Wie im Übrigen in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils
festgestellt worden
ist, kann nach
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ein Mitgliedstaat auf den
Inhaber eines
von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen eines
Verhaltens des
Betroffenen nach der
Erteilung dieses Führerscheins seine innerstaatlichen
Vorschriften über
Einschränkung, Aussetzung,
Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden.
86 Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C
329/06 zu
antworten, dass die
Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es
einem
Mitgliedstaat, der nach dieser
Richtlinie verpflichtet ist, die Fahrberechtigung
anzuerkennen, die sich aus
einem von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt,
verwehren, diese
Fahrberechtigung
vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die
Modalitäten der
Ausstellung dieses
Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es diese
Bestimmungen unter
denselben Umständen
einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der
Fahrberechtigung anzuordnen,
wenn sich aus den
Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen
Mitgliedstaat
herrührenden
unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7 Abs.
1 Buchst. b der
Richtlinie
vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der
Ausstellung dieses
Führerscheins nicht
erfüllt war.
Kosten
87 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren
ein
Zwischenstreit in den bei den
vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die
Kostenentscheidung
ist daher Sache
dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die
Abgabe von
Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für
Recht erkannt:
1. Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der
Richtlinie 91/439/EWG
des Rates
vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die
Verordnung (EG) Nr.
1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003
geänderten
Fassung sind
dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren,
es unter
Umständen wie denen
der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die
Fahrberechtigung, die sich
aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen
Mitgliedstaat
außerhalb einer für
den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten
Führerschein ergibt, und
somit die
Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der
Inhaber dieses
Führerscheins die
Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften
des ersten
Mitgliedstaats für die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer
früheren Fahrerlaubnis
vorliegen
müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die
bestätigt, dass
die Gründe für
den Entzug nicht mehr vorliegen.
Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es
einem Mitgliedstaat
jedoch
nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die
Fahrberechtigung
anzuerkennen, die sich
aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen
Mitgliedstaat
ausgestellten
Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in
diesem
Führerschein oder
anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden
unbestreitbaren
Informationen feststeht,
dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein
Inhaber, auf den
im
Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des
Entzugs einer
früheren
Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen
Wohnsitz nicht im
Hoheitsgebiet
des Ausstellermitgliedstaats hatte.
2. Die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 in der durch
die Verordnung
Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem
Mitgliedstaat, der nach
dieser
Richtlinie verpflichtet ist, die Fahrberechtigung
anzuerkennen, die sich aus
einem von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt,
diese
Fahrberechtigung vorläufig
auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten
der Ausstellung
dieses
Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es diese
Bestimmungen unter
denselben
Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der
Fahrberechtigung
anzuordnen,
wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von
diesem anderen
Mitgliedstaat
herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die
in Art. 7 Abs. 1
Buchst. b der
Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum
Zeitpunkt der
Ausstellung dieses
Führerscheins nicht erfüllt war.
Unterschriften
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