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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
6. April 2006
• „Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung –
Richtlinie 91/439/EWG –
Gegenseitige Anerkennung der
Führerscheine – Mit einer Sperrfrist für den Neuerwerb
verbundener Entzug der
Fahrerlaubnis in einem ersten
Mitgliedstaat – Nach Ablauf der Sperrfrist in einem zweiten
Mitgliedstaat
ausgestellter Führerschein – Anerkennung und
Umschreibung dieses Führerscheins in dem ersten Mitgliedstaat
– Nach den
nationalen Rechtsvorschriften
• obligatorische Vorlage eines Berichts über die Fahreignung“
• In der Rechtssache C227/05
• betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234
EG, eingereicht
vom Bayerischen Verwaltungsgericht
München (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2005, beim
Gerichtshof
eingegangen am 20. Mai 2005, in dem
Verfahren
• Daniel Halbritter
• gegen
• Freistaat Bayern
• erlässt
• DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
• unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas
(Berichterstatter) sowie
der Richter J.P. Puissochet, A. Borg Barthet,
U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,
• Generalanwalt: P. Léger,
• Kanzler: R. Grass,
• im Wege der Entscheidung durch mit Gründen versehenen
Beschluss nach
Artikel 104 § 3 Absatz 1 seiner
Verfahrensordnung,
• nach Anhörung des Generalanwalts
• folgenden
•
• Beschluss
•
• 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der
Artikel 1
Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
(ABl. L 237, S.
1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG
des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41, im Folgenden:
Richtlinie
91/439).
• 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits
zwischen Herrn
Halbritter, einem in Deutschland wohnhaften
deutschen Staatsangehörigen, und dem Freistaat Bayern wegen
einer
Entscheidung des Landratsamts München, mit der der
österreichische Führerschein von Herrn Halbritter nicht als
gültig anerkannt
und seine Umschreibung in einen deutschen
Führerschein verweigert wurde.
• Rechtlicher Rahmen
•
• Gemeinschaftsrecht
• 3 Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/439 bestimmt:
• „(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen
Führerschein gemäß
den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem
EG-Muster in Anhang I oder Ia aus. …
• (2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
werden
gegenseitig anerkannt.“
• 4 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie
91/439 hängt
die Erteilung eines Führerscheins ab „vom
Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen,
vom Bestehen
einer Prüfung der Kenntnisse und von der
Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der
Anhänge II und III“
sowie „vom Vorhandensein eines
ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als
Student –
während eines Mindestzeitraums von sechs
Monaten – im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats“.
• 5 Nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie kann „[j]ede
Person … nur Inhaber
eines einzigen von einem Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins sein“.
• 6 Artikel 8 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 91/439 sieht
vor:
• „(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen
Antrag auf Umtausch
seines Führerscheins gegen einen
gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des
umtauschenden
Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der
vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.
• (2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und
polizeirechtlichen
Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem
anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins seine
innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung,
Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu
diesem Zweck den betreffenden Führerschein
erforderlichenfalls
umtauschen.
• …
• (4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit
eines Führerscheins
anzuerkennen, der von einem anderen
Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in
seinem Hoheitsgebiet
eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen
angewendet wurde.
• Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem
Bewerber, auf den eine
solche Maßnahme in einem anderen
Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein
auszustellen.“
•
• Nationales Recht
• 7 Das in Deutschland für den Ausgangsrechtsstreit
maßgebende Recht ist die
Verordnung über die Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr oder Fahrerlaubnisverordnung vom 18.
August 1998 (BGBl. I
1998, S. 2214) in der Fassung der
Verordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I 2000, S. 141, im
Folgenden:
FeV).
• 8 § 11 Absätze 2, 3 und 8 FeV lautet:
• „(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
körperliche oder
geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers
begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von
Entscheidungen
über die Erteilung oder Verlängerung der
Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder
Auflagen die
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
durch den Bewerber anordnen. …
• …
• (3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinischpsychologisches
Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die
Zwecke nach Absatz 2
angeordnet werden,
• …
• 4. bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen
verkehrsrechtliche
Vorschriften oder bei Straftaten, die im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit
der
Kraftfahreignung stehen …
• oder
• 5. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
• …
• b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nummer
4 beruhte.
• …
• (8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu
lassen, oder bringt er
der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte
Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer
Entscheidung auf die
Nichteignung des Betroffenen schließen. …“
• 9 § 14 FeV, der Bestimmungen über Zweifel an der
Kraftfahreignung einer
Person angesichts ihres Konsums von
Betäubungsmitteln und Arzneimitteln enthält, lautet wie
folgt:
• „(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung
oder die
Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die
Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die
Fahrerlaubnisbehörde
an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11
Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme
begründen,
dass
• 1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
… oder von anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen,
• 2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder
• 3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden
Arzneimitteln oder
anderen psychoaktiv wirkenden
Stoffen
• vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann
angeordnet
werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt
oder besessen hat.
…
• (2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens ist für
die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
• 1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten
Gründe entzogen
war oder
• 2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder –
ohne abhängig
zu sein – weiterhin die in Absatz 1
genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.“
• 10 § 20 FeV bestimmt:
• „(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener
Entziehung … gelten die Vorschriften für die
Ersterteilung.
• (2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine
Fahrerlaubnisprüfung verzichten,
wenn keine Tatsachen vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die … erforderlichen
Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht mehr besitzt. …
• (3) Unberührt bleibt die Anordnung einer
medizinisch-psychologischen
Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5.“
• 11 Im fünften Titel des zweiten Abschnitts der FeV –
„Sonderbestimmungen
für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse“ –
sieht § 28 – „Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus
Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum“ –
Folgendes vor:
• „(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die
ihren
ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2
in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen –
vorbehaltlich der
Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im
Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Auflagen zur
ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im
Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die
Vorschriften dieser
Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
• …
• (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber
einer EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis,
• …
• 3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder
rechtskräftig von einem
Gericht oder sofort vollziehbar oder
bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden
ist …
• …
• (5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach
einer der in
Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen
im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn
die Gründe für
die Entziehung oder die Sperre nicht mehr
bestehen. § 20 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.“
•
• Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
• 12 Im Laufe der 90er-Jahre wurde Herr Halbritter wegen
Verstößen gegen
betäubungsrechtliche Vorschriften zu Haftstrafen
verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts
Ansbach –
Schöffengericht – vom 13. Juni 1996 wurde ihm die
Fahrerlaubnis entzogen und für eine „Sperrfrist“ von 18
Monaten, die am 20.
Dezember 1997 ablief, der Erwerb einer
neuen Fahrerlaubnis untersagt.
• 13 Anschließend verlegte Herr Halbritter aus beruflichen
Gründen seinen
Wohnsitz nach Österreich. Am 18. Juni 2002
erhielt er, nachdem er sich in diesem Mitgliedstaat einer
medizinischen und
einer psychologischen Begutachtung zum
Nachweis seiner Fahreignung unterzogen hatte, einen
österreichischen
Führerschein für die Klassen A und B.
• 14 Im Juli 2003 beantragte Herr Halbritter, der nunmehr
wieder in
Deutschland wohnte, beim Landratsamt München als
Fahrerlaubnisbehörde des Freistaats Bayern die Umschreibung
seiner
österreichischen Fahrerlaubnis in eine deutsche. Sein
Antrag wurde dahin aufgefasst, dass nach § 28 Absatz 5 FeV
das Recht begehrt
werde, von der österreichischen
Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.
Das Landratsamt
München vertrat den Standpunkt, dass
der österreichische Führerschein von Herrn Halbritter nach §
28 Absatz 4
Nummer 3 FeV in Deutschland nicht anerkannt
werden könne, da ihm in diesem Mitgliedstaat die
Fahrerlaubnis entzogen
worden sei. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens
forderte es unter Verweis auf u. a. § 11 Absätze 2 und 3
Nummer 5 Buchstabe b
FeV von Herrn Halbritter die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das seine
Fahreignung
belege.
• 15 Die zuständigen österreichischen Behörden legten dem
Landratsamt München
am 9. September 2003 eine am 3. April
2002 vom Kuratorium für Verkehrssicherheit Tirol erstellte
medizinisch-psychologische Stellungnahme vor, in der
bescheinigt wurde, dass Herr Halbritter aus psychologischer
Sicht zum Lenken
von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
• 16 Mit Bescheid von 16. Oktober 2003 lehnte das Landratsamt
München den
Antrag von Herrn Halbritter mit der
Begründung ab, dass die seit dem Entzug seiner deutschen
Fahrerlaubnis
bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung nur
durch ein nach den in Deutschland geltenden Normen erstelltes
und positiv
ausgefallenes medizinisch-psychologisches
Gutachten ausgeräumt werden könnten. Die zuständigen Stellen
waren aus
verschiedenen Gründen der Auffassung, dass
die österreichische Stellungnahme keinem den nationalen
Normen entsprechenden
Gutachten gleichkomme.
• 17 Am 2. Januar 2004 erhob Herr Halbritter beim Bayerischen
Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, den
genannten Bescheid des Landratsamts München aufzuheben sowie
die für die
Erteilung der Fahrerlaubnisse zuständige
deutsche Behörde zu verpflichten, die von ihm in Österreich
erworbene
Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis
umzuschreiben, hilfsweise, ihm das Recht zu erteilen, von
seiner
österreichischen Fahrerlaubnis im deutschen
Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.
• 18 Herr Halbritter beruft sich insbesondere auf das Urteil
vom 29. April
2004 in der Rechtssache C476/01 (Kapper, Slg.
2004, I5205), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass
Artikel 1 Absatz 2
in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der
Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat
die Anerkennung
der Gültigkeit eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb
ablehnen darf, weil
im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine
Maßnahme des Entzugs
oder der Aufhebung einer von diesem Staat
erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen
mit dieser
Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat
abgelaufen war, bevor
der Führerschein von dem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Herr Halbritter meint,
dass die
deutschen Behörden, da die bei seiner strafrechtlichen
Verurteilung als Nebenstrafe festgesetzte Sperrfrist
abgelaufen sei, den ihm
in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein anerkennen müssten, ohne dass seine Eignung
erneut zu überprüfen
wäre.
• 19 Das Bayerische Verwaltungsgericht München fragt sich, ob
das Urteil
Kapper so zu verstehen ist, dass ein Mitgliedstaat
auch dann nicht befugt ist, die Fahreignung einer Person, der
in einem
anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt
wurde, nach seinen innerstaatlichen Vorschriften erneut zu
überprüfen, wenn
die Fahrerlaubnis ihrem Inhaber in dem
erstgenannten Mitgliedstaat unter Verhängung einer Sperrfrist
entzogen wurde.
Nach Ansicht dieses Gerichts steht eine
Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung nach Maßgabe des
innerstaatlichen
Rechts offenbar nicht im Widerspruch
zum Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, da jeder
Mitgliedstaat im
Rahmen der in Artikel 8 Absatz 2 der
Richtlinie 91/439 vorgesehenen Ausnahme von dem grundlegenden
Prinzip der
gegenseitigen Anerkennung in seinem
Hoheitsgebiet seine innerstaatlichen Vorschriften über den
Entzug der
Fahrerlaubnis anwenden können müsse. Außerdem
lege diese Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis in
der Union anders
als in Bezug auf die Beurteilung der
Voraussetzung des Wohnsitzes, für die der Mitgliedstaat, der
den Führerschein
ausstelle, ausschließlich zuständig sei (Urteil
Kapper, Randnr. 48), allenfalls Mindestvoraussetzungen fest,
so dass der
Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis erteilt habe,
keine ausschließliche Befugnis für die Prüfung habe, dass
alle
Voraussetzungen erfüllt seien.
• 20 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann das Urteil
Kapper oder sogar
das Sekundärrecht aber auch so ausgelegt
werden, dass der Mitgliedstaat, bei dem die Anerkennung der
Fahrerlaubnis
beantragt wird, nicht befugt ist, die
Eignungsvoraussetzungen genauer zu prüfen als der erteilende
Mitgliedstaat,
wenn Herr Halbritter in einem anderen
Mitgliedstaat – im vorliegenden Fall der Republik Österreich –
nach Ablauf
der gegen ihn verhängten Sperrfrist eine den
Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Fahrerlaubnis
erhalten habe, weil
entweder die zuständige Behörde im
Erteilungsverfahren in Bezug auf Herrn Halbritter von den
Eignungsvoraussetzungen (dieses Mitgliedstaats) ausgegangen
sei oder der Betroffene dort nach Ablauf der Sperrfrist keine
weiteren
materiellen Voraussetzungen mehr habe erfüllen
müssen. Wenn dies der Fall sei, sei Herr Halbritter als zum
Lenken von
Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass
diese Eignung
aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen
wäre, die nach der Erteilung der österreichischen
Fahrerlaubnis eingetreten
seien.
• 21 Unter diesen Umständen hat das Bayerische
Verwaltungsgericht München das
Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
• 1. Ist Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8
Absätze 2 und 4 der
Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen,
dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die
Fahrberechtigung nach
Maßgabe eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann nicht
ablehnen darf, wenn
im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des
Führerscheins eine Maßnahme
des Entzugs oder der Aufhebung
einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet
wurde, wenn die
zusammen mit dieser Maßnahme
angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
in diesem
Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der
Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden
ist und
• a) wenn das Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon
ausgeht, dass die
Fahreignung als materielle
Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in
Form einer nach
innerstaatlichen Normen näher
reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung auf
Anordnung der
Behörde nachzuweisen ist (was
bislang nicht geschehen ist)
• und/oder
• b) wenn nach innerstaatlichem Recht ein Anspruch auf
Erteilung des Rechts
besteht, von der nach Ablauf der
Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Gebiet des
erstgenannten
Mitgliedstaats Gebrauch zu machen, wenn die
innerstaatlichen Gründe für die Entziehung oder die Sperre
nicht mehr
bestehen?
• 2. Ist Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8
Absätze 2 und 4 der
Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen,
dass einem Mitgliedstaat für den Fall der Beantragung der
Erteilung einer
Fahrerlaubnis an einen Inhaber einer
Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat gegen
Aushändigung des
Führerscheins des anderen
Mitgliedstaats (so genannte „Umschreibung“) allein aufgrund
der erfolgten
Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durch
den anderen Mitgliedstaat eine weitere Prüfung der – nach
seinem
innerstaatlichem Recht als
Erteilungsvoraussetzung vorgesehenen und im Einzelnen
reglementierten –
Eignung in Bezug auf Umstände, die
bereits im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis
bestanden haben,
verwehrt ist?
•
• Zu den Vorlagefragen
• 22 Nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann
der
Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur
Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der
Rechtsprechung abgeleitet
werden kann, nach Anhörung des
Generalanwalts jederzeit durch mit Gründen versehenen
Beschluss entscheiden,
der auf die betreffende Rechtsprechung
verweist.
•
• Zur ersten Frage
• 23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im
Wesentlichen
wissen, ob es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem
Mitgliedstaat
verwehrt, das Recht zum Führen eines
Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten
Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in
seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich
sein Inhaber, dem
in dem erstgenannten Staat eine vorher
erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach
den
Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer
neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen
Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem
Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen
Fahrerlaubnis
abgelaufen war, als der Führerschein in dem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
• 24 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof
in seinem
Urteil Kapper bereits Anlass hatte, die Bestimmungen
der FeV in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 8
Absatz 4 der
Richtlinie 91/439 zu prüfen.
• 25 Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2
der Richtlinie
91/439 die gegenseitige Anerkennung der von
den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede
Formalität vor und
erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare
und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen
Ermessensspielraum in Bezug auf
die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen
sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29.
Oktober 1998 in
der Rechtssache C230/97, Awoyemi, Slg.
1998, I6781, Randnrn. 41 und 42, vom 10. Juli 2003 in der
Rechtssache
C246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003,
I7485, Randnrn. 60 und 61, sowie vom 9. September 2004 in der
Rechtssache
C195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004,
I7857, Randnrn. 53 und 54; vgl. auch Beschlüsse vom 11.
Dezember 2003 in der
Rechtssache C408/02, Da Silva Carvalho,
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20,
und vom 29.
Januar 2004 in der Rechtssache C253/01, Krüger,
Slg. 2004, I1191, Randnr. 25).
• 26 In den Randnummern 70 und 72 des Urteils Kapper hat der
Gerichtshof
festgestellt, dass Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz
1 der Richtlinie 91/439, soweit er es einem Mitgliedstaat
erlaubt, die
Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf
dessen Inhaber
in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme
der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der
Aufhebung der
Fahrerlaubnis angewendet wurde, eine Ausnahme
von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen
allgemeinen
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von
den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstellt und
demnach eng
auszulegen ist.
• 27 Ferner ergibt sich aus Randnummer 76 des Urteils Kapper,
dass es Artikel
1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz
4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat dann, wenn die
zusätzlich zu der
Maßnahme des Entzugs einer vorher in
diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angeordnete
Sperrfrist bereits
abgelaufen ist, verbietet, nach Ablauf dieser
Sperrfrist weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins
abzulehnen, der dem Betroffenen später von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
• 28 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine, der den
Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439
eingeführten Systems darstellt, würde geradezu negiert,
hielte man einen
Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins unter
Berufung auf seine nationalen Vorschriften
unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77).
• 29 Daraus folgt, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf
die ihnen mit
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 eingeräumte
Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten
Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften
über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der
Fahrerlaubnis
anzuwenden, sowie die Befugnis nach Absatz
4 desselben Artikels, die Anerkennung der Gültigkeit eines
solchen
Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in
ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels
genannten Maßnahmen
angewandt wurde, berufen können, um die
Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf
der Sperrfrist
erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen.
Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins nicht verlangen,
dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für
die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug
aufstellt.
• 30 Im Übrigen steht im Ausgangsverfahren fest, dass Herr
Halbritter zur
Zeit des Erwerbs seines Führerscheins in
Österreich seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem
Mitgliedstaat hatte, so
dass ihm entsprechend den Vorgaben des
Artikels 7 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Richtlinie 91/439
nur dieser Staat
eine Fahrerlaubnis erteilen konnte und ihm
demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, eine neue
Fahrerlaubnis
erworben zu haben, ohne die in Deutschland
für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner
letzten
Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet
zu haben.
• 31 Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die
österreichischen Behörden
im Hinblick auf die Erteilung einer
Fahrerlaubnis an Herrn Halbritter nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe a der
Richtlinie 91/439 überprüft haben, dass er den
Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und
psychische Fahreignung
entsprechend den Bestimmungen des
Anhangs III dieser Richtlinie genügt. Im Hinblick auf die
dort aufgeführten
medizinischen Untersuchungen finden sich
spezielle Vorschriften zum Drogen- und Arzneimittelkonsum
(Nrn. 15 und 15.1
des genannten Anhangs).
• 32 Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen ist auf die erste
Frage zu
antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem
Mitgliedstaat
verwehrt, das Recht zum Führen eines
Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten
Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in
seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich
sein Inhaber, dem
in dem erstgenannten Staat eine vorher
erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach
den
Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer
neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen
Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem
Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen
Fahrerlaubnis
abgelaufen war, als der Führerschein in dem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
•
• Zur zweiten Frage
• 33 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht
im Wesentlichen
wissen, ob es Artikel 1 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie
91/439 einem
Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in
einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins
in einen
nationalen Führerschein beantragt wird, unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese
Umschreibung davon
abhängig zu machen, dass eine
erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers
vorgenommen wird, die
nach dem Recht des erstgenannten
Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund
von Umständen
erforderlich ist, die vor dem Erwerb des
Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.
• 34 Dazu ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie
91/439 den Mitgliedstaaten nach ständiger
Rechtsprechung, auf die in Randnummer 25 dieses Beschlusses
Bezug genommen
wurde, die klare und unbedingte
Verpflichtung auferlegt, die von den anderen Mitgliedstaaten
ausgestellten
Führerscheine ohne jede Formalität
anzuerkennen, wobei diese Verpflichtung keinen
Ermessensspielraum in Bezug
auf die Maßnahmen einräumt, die zu
erlassen sind, um ihr nachzukommen. Wenn die Behörden eines
Mitgliedstaats
einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz
1 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten
folglich nicht befugt,
die Beachtung der Ausstellungsbedingungen
erneut zu prüfen.
• 35 Außerdem ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung,
dass die
Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in
derselben Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz
abweichen, eng
auszulegen sind (Urteil Kapper, Randnr. 72 und
die dort angeführte Rechtsprechung). Das gilt für Artikel 8
Absätze 2 und 4
der Richtlinie 91/439, wonach die
Mitgliedstaaten insbesondere auf Inhaber eines in einem
anderen Mitgliedstaat
erworbenen Führerscheins mit Wohnsitz in
ihrem Hoheitsgebiet ihre innerstaatlichen Vorschriften über
Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der
Fahrerlaubnis anwenden und die Anerkennung der Gültigkeit
eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins ablehnen können, wenn auf seinen Inhaber in
ihrem Hoheitsgebiet
eine dieser Maßnahmen angewandt
wurde.
• 36 Zu einem Fall wie dem von Herrn Halbritter, in dem auf
eine Person in
einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs
der Fahrerlaubnis angewandt wurde, die mit einer Sperrzeit
für den Erwerb
einer neuen Fahrerlaubnis verbunden wurde,
hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 8 Absatz 4 der
Richtlinie
91/493 es diesem Mitgliedstaat nicht gestattet, nach
Ablauf dieser Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit einer
Fahrerlaubnis,
die derselben Person nach Ablauf der
Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde,
zu verweigern
(vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr.
76).
• 37 Beantragt somit der Inhaber eines gültigen
Führerscheins, der nach
Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen
Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
wurde, bei dem
Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, die
Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen
Führerschein, nachdem
die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr
wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine
erneute Überprüfung
der Fahreignung des Antragstellers
verlangen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund
von Umständen, die
zum Entzug einer zuvor erworbenen
Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung
vorschreiben, sofern diese
Umstände vor der Ausstellung des neuen
Führerscheins bestanden.
• 38 Da die beim Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis
ausgesprochene
Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis
in Deutschland abgelaufen war, als Herr Halbritter einen
neuen Führerschein
in Österreich erwarb, kann die
Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Artikel 8
Absatz 2 der
Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften
über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der
Fahrerlaubnis auf
den Inhaber einer in Österreich
ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz
in Deutschland
genommen hat, anzuwenden, nur im
Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb
der
österreichischen Fahrerlaubnis ausüben. Dazu hat das
vorlegende Gericht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dahin
bestünden, dass
die Fahreignung von Herrn Halbritter
aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der
Erteilung der
österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten
seien.
• 39 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es
Artikel 1 Absatz 2
in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der
Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die
Umschreibung eines in
einem anderen Mitgliedstaat erworbenen
gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein
beantragt wird, unter
Umständen wie denen des
Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon
abhängig zu machen,
dass eine erneute Untersuchung der
Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem
Recht des
erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung
entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich
ist, die vor dem
Erwerb des Führerscheins in dem anderen
Mitgliedstaat bestanden.
•
• Kosten
• 40 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses
Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die
Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
• Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer)
beschlossen:
• 1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2
und 4 der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.
Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie
97/26/EG des
Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es
einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines
Kraftfahrzeugs aufgrund eines
in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in
seinem
Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen,
weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine
vorher erteilte
Fahrerlaubnis entzogen worden war,
nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die
Erteilung einer
neuen Fahrerlaubnis nach dem
genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung
unterzogen hat, wenn die
mit diesem Entzug verbundene
Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
abgelaufen war, als
der Führerschein in dem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
• 2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2
und 4 der
Richtlinie 91/439 in der Fassung der
Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die
Umschreibung
eines in einem anderen
Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen
nationalen
Führerschein beantragt wird, unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese
Umschreibung davon abhängig
zu machen, dass eine
erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers
vorgenommen wird, die
nach dem Recht des
erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender
Zweifel aufgrund
von Umständen erforderlich ist,
die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen
Mitgliedstaat
bestanden.
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