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URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. April 2004(1)
Richtlinie 91/439/EWG – Gegenseitige Anerkennung der
Führerscheine –
Wohnsitzerfordernis – Artikel 8 Absatz 4 – Folgen des Entzugs
oder der
Aufhebung einer
vorherigen Fahrerlaubnis – Anerkennung eines von einem
anderen Mitgliedstaat
neu
ausgestellten Führerscheins“
In der Rechtssache C-476/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom
Amtsgericht
Frankenthal
(Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren
gegen
Felix Kapper
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung
von Artikel 1
Absatz 2
der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über
den Führerschein
(ABl. L
237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates
vom 2. Juni 1997
(ABl. L 150,
S. 41)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans in
Wahrnehmung der Aufgaben
des Präsidenten der
Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter)
und S. von
Bahr,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von Herrn Kapper, vertreten durch Rechtsanwalt W. Säftel,
der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und
M. Lumma als
Bevollmächtigte,
der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G.
Sevenster als
Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten
durch M.
Wolfcarius, G. Braun und H. M. H.
Speyart als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Kapper,
vertreten durch
Rechtsanwalt W. Säftel,
der Italienischen Republik, vertreten durch A. Cingolo,
avvocato dello Stato,
und der Kommission, vertreten
durch G. Braun, in der Sitzung vom 8. Mai 2003
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der
Sitzung vom 16.
Oktober 2003,
folgendes
Urteil
1
Das Amtsgericht Frankenthal hat mit Entscheidung vom 11.
Oktober 2001,
berichtigt durch Schreiben vom
19. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 7. und 24.
Dezember 2001,
gemäß Artikel 234 EG
eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli
1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung
der Richtlinie
97/26/EG des Rates vom 2. Juni
1997 (ABl. L 150, S. 41) (im Folgenden: Richtlinie 91/439
oder Richtlinie)
zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn
Kapper, gegen den
eine Geldstrafe verhängt
wurde, weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 ein
Kraftfahrzeug ohne
gültige Fahrerlaubnis
geführt hatte, während er im Besitz eines am 11. August 1999
von den
niederländischen Behörden
ausgestellten Führerscheins war.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
3
Artikel 1 der Richtlinie 91/439 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen
Führerschein gemäß den
Bestimmungen dieser
Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder Ia aus. …
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
werden
gegenseitig anerkannt.
(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen
ordentlichen
Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat,
so kann der
Aufnahmemitgliedstaat seine
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der
Gültigkeitsdauer des
Führerscheins, der ärztlichen
Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den
Führerscheininhaber
anwenden und auf dem
Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben
eintragen.“
4
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie hängt die
Ausstellung des
Führerscheins „vom
Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis
der Eigenschaft
als Student – während
eines Mindestzeitraums von sechs Monaten – im Hoheitsgebiet
des ausstellenden
Mitgliedstaats“ ab.
5
Nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie kann „[j]ede Person …
nur Inhaber
eines einzigen von einem
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein“.
6
Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie lautet:
„(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen
Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er
einen Antrag
auf Umtausch seines
Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein
stellen; es ist Sache
des umtauschenden
Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte
Führerschein
tatsächlich gültig ist.
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und
polizeirechtlichen
Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat
des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem
anderen
Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über
Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung
der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den
betreffenden Führerschein
erforderlichenfalls
umtauschen.
(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen
Führerschein an die
zuständige Stelle des
Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet
dieses
Verfahren im Einzelnen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines
Führerscheins
anzuerkennen, der von einem
anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die
in seinem
Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2
genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber,
auf den eine
solche Maßnahme in einem
anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein
auszustellen.“
7
Artikel 9 der Richtlinie 91/439 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz
der Ort, an dem
ein Führerscheininhaber wegen
persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines
Führerscheininhabers ohne berufliche
Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen dem
Führerscheininhaber und
dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während
mindestens 185 Tagen
im Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen
berufliche
Bindungen an einem anderen Ort
als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich
daher abwechselnd
an verschiedenen Orten in
zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch
der Ort seiner
persönlichen Bindungen, sofern er
regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt,
wenn sich der
Führerscheininhaber in einem
Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter
Dauer aufhält. Der
Besuch einer Universität oder
einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes
zur Folge.“
8
Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission
die für die
Anwendung von Artikel 8 Absätze
4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen
Vorschriften
vornehmen.“
9
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 hatten die
Mitgliedstaaten
nach Konsultation der Kommission
vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
zu erlassen, um dieser
Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen.
10
Nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie unterstützen die
Mitgliedstaaten
einander bei der Durchführung der
Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die
von ihnen
registrierten Führerscheine aus.
Nationale Regelung
11
In der Bundesrepublik Deutschland bestimmte sich die in der
Richtlinie 91/439
vorgesehene gegenseitige
Anerkennung der Führerscheine vom 1. Juli 1996 bis 31.
Dezember 1998 nach der
Verordnung vom 19. Juni
1996 zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 über
den Führerschein und zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S.
877, im
Folgenden: EU-Führerschein-VO
1996).
12
Nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 EU-Führerschein-VO 1996 galt die
Berechtigung zum
Führen eines
Kraftfahrzeugs in Deutschland nicht
„für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis,
1.
wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ständigen
Aufenthalt im
Geltungsbereich dieser Verordnung
hatten, es sei denn, dass sie sich für mindestens sechs
Monate nur zum Besuch
einer Universität oder
Schule im Ausland aufgehalten haben,
2.
solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verordnung die
Fahrerlaubnis
vorläufig entzogen worden ist oder
ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung keine
Fahrerlaubnis erteilt werden darf
oder
3.
wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die
Fahrerlaubnis sofort
vollziehbar oder
bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer
Fahrerlaubnis
bestandskräftig versagt worden ist;
das Gleiche gilt, wenn die Entziehung nur deshalb nicht
erfolgt ist, weil
zwischenzeitlich auf die
Fahrerlaubnis verzichtet wurde“.
13
Seit dem 1. Januar 1999 gilt die Verordnung vom 18. August
1998 über die
Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, BGBl. I S. 2214, im
Folgenden: FeV
1999).
14
§ 7 FeV 1999, der die Voraussetzung des ordentlichen
Wohnsitzes für die
Erteilung einer Fahrerlaubnis
betrifft, enthält die nationalen Vorschriften, mit denen
Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 9 der
Richtlinie 91/439 umgesetzt werden.
15
§ 28 Absätze 1 und 4 FeV 1999 bestimmt:
„(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die
ihren
ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7
Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen
– vorbehaltlich
der Einschränkungen nach
den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung
Kraftfahrzeuge im Inland
führen. Auflagen zur
ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
Auf die
Fahrerlaubnisse finden die
Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts
anderes bestimmt
ist.
...
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber
einer EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis,
1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines
anderen vorläufig
ausgestellten Führerscheins
sind,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz
im Inland hatten,
es sei denn, dass sie als
Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die
Fahrerlaubnis während eines
mindestens sechsmonatigen
Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder
rechtskräftig von einem
Gericht oder sofort vollziehbar oder
bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden
ist, denen die
Fahrerlaubnis bestandskräftig
versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb
nicht entzogen
worden ist, weil sie
zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, oder
4.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis
erteilt hatte,
oder in dem Staat, in dem sie ihren
ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen
oder der
Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in
Verwahrung genommen
worden ist.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
16
Herr Kapper legte gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts
Frankenthal vom
17. März 2000 Einspruch ein.
Das Amtsgericht hatte gegen ihn eine Geldstrafe verhängt,
weil er am 20.
November und 11. Dezember
1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige
Fahrerlaubnis geführt
hatte. Zur Tatzeit war Herr Kapper
im Besitz eines am 11. August 1999 von den niederländischen
Behörden
ausgestellten Führerscheins.
17
Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte dasselbe Gericht
Herrn Kapper die
deutsche Fahrerlaubnis
entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor
Ablauf von neun
Monaten, also bis zum 25.
November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
18
Nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung wurde Herrn
Kapper nach dem
25. November 1998 in
Deutschland keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Aus den Akten
ist nicht
ersichtlich, ob er nach diesem
Zeitpunkt bei den deutschen Behörden eine solche
Fahrerlaubnis beantragt
hatte.
19
Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten
Einspruchsverfahrens fragt sich
das Amtsgericht, ob die
deutsche Regelung mit der Richtlinie 91/439 vereinbar ist;
der Gerichtshof
sei zwar nicht für die
Entscheidung dieser Frage zuständig, wohl aber für die
Feststellung, ob das
Gemeinschaftsrecht der
Anwendung der Strafvorschriften entgegenstehe, in denen ein
Verstoß gegen die
deutsche Regelung
geahndet werde. Dem in den Niederlanden ausgestellten
Führerschein werde nach
den nationalen
Bestimmungen die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen. Das
Amtsgericht
verweist insoweit auf Artikel
1 § 4 Absatz 1 EU-Führerschein-VO 1996, der den gleichen
Inhalt habe wie der
ab 1. Januar 1999 geltende
§ 28 Absatz 4 FeV 1999.
20
Die Anwendung der nationalen Regelung setze eine implizite
Überprüfung des
Wohnortes des
Führerscheininhabers zum Zeitpunkt der Ausstellung durch
einen anderen
Mitgliedstaat voraus. Dies führe
dazu, dass in Deutschland der Hoheitsakt dieses anderen
Staates überprüft
werde, was eine Einschränkung
des in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439
niedergelegten Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung
der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
darstellen
könnte.
21
Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie gebe für die
Beantwortung der im
Ausgangsverfahren aufgeworfenen
Frage nichts her. Diese Vorschrift, wonach ein Mitgliedstaat
ausdrücklich
befugt sei, die Gültigkeit eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu
überprüfen, regele
nur den Umtausch eines
gültigen Führerscheins, berechtige jedoch einen Mitgliedstaat
nicht, den
Hoheitsakt eines anderen Staates
als nichtig anzusehen.
22
Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Frankenthal das
Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verbietet es Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 einem
Mitgliedstaat,
einem Führerschein die
Anerkennung dann zu versagen, wenn nach seinen Ermittlungen
ein anderer
Mitgliedstaat diesen ausgestellt
hatte, obwohl der Führerscheininhaber dort nicht seinen
ordentlichen Wohnsitz
hatte, und kommt der
genannten Vorschrift gegebenenfalls insoweit konkrete Wirkung
zu?
Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
23
Die niederländische Regierung bezweifelt die Zulässigkeit der
Vorlagefrage.
Ihrer Ansicht nach liefert die
Vorlageentscheidung weder zum Sachverhalt noch zu den
einschlägigen
Vorschriften des nationalen Rechts
oder zu den Gründen, aus denen die Antwort auf die Frage für
die Entscheidung
des Ausgangsverfahrens
von Bedeutung ist, ausreichende Angaben. Sie meint, dass die
Fahrerlaubnis
von Herrn Kapper
wahrscheinlich zur Tatzeit noch entzogen gewesen sei. In
diesem Fall sei es
irrelevant, ob Herr Kapper im
Besitz eines Führerscheins gewesen sei. Daher sei es auch
unerheblich, ob die
deutschen Behörden
berechtigt gewesen seien, dem ihm ausgestellten
niederländischen Führerschein
die Anerkennung zu
versagen, und ob ihm dieser Führerschein zu Unrecht
ausgestellt worden sei,
weil er damals seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht in den Niederlanden gehabt habe.
24
Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger
Rechtsprechung
ausschließlich Sache der mit dem
Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte ist, die die
Verantwortung für die
zu erlassende gerichtliche
Entscheidung zu übernehmen haben, im Hinblick auf die
Besonderheiten des
Einzelfalls sowohl zu
beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit
sie ihr Urteil
erlassen können, als auch, ob die
dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind. Betreffen
also die
vorgelegten Fragen die Auslegung
des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich
gehalten,
darüber zu befinden (u. a. Urteile
vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98,
PreussenElektra, Slg. 2001,
I-2099, Randnr. 38, vom 22.
Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite
Digital, Slg. 2002,
I-607, Randnr. 18, vom 27.
Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg.
2003, I--1931,
Randnr. 21, und vom 22. Mai
2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003,
I--5321, Randnr.
19).
25
Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die
Entscheidung über die
Vorlagefrage eines nationalen
Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des
Gemeinschaftsrechts offensichtlich in
keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des
Ausgangsverfahrens steht, wenn das
Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die
tatsächlichen
oder rechtlichen Angaben
verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm
vorgelegten Fragen
erforderlich sind (Urteile
PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr.
19, Adolf
Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen u.
a., Randnr. 20).
26
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorlageentscheidung
ist zwar in
äußerst knappen Wendungen
abgefasst, denen es sich insbesondere nicht entnehmen ließ,
ob bei den
polizeilichen Überprüfungen vom
20. November und 11. Dezember 1999 die Berechtigung von Herrn
Kapper zum
Führen von Kraftfahrzeugen
in Deutschland noch entzogen oder eingeschränkt war. Das
vorlegende Gericht
hat jedoch auf das
Klarstellungsersuchen des Gerichtshofes nach Artikel 104 § 5
der
Verfahrensordnung erläutert, dass die
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die im
Strafbefehl vom 26.
Februar 1998 neben dem
Entzug der Fahrerlaubnis gegen Herrn Kapper angeordnet worden
war, am 25.
November 1998 ablief. Nach
den Angaben des vorlegenden Gerichts hätte Herr Kapper nach
diesem Zeitpunkt
bei den deutschen
Behörden einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
stellen können.
27
Außerdem ergibt sich aus der schriftlichen Antwort der
deutschen Regierung
auf die ihr vom Gerichtshof
gestellten Fragen, dass, wenn eine Entziehung der
Fahrerlaubnis einen
Gemeinschaftsbürger mit
ordentlichem Wohnsitz in Deutschland betrifft, die nationalen
Vorschriften
über die Folgen dieser Entziehung
auch dann Anwendung finden, wenn diese Person Inhaber eines
von den Behörden
eines anderen
Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins ist oder ihr
später ein solcher
Führerschein ausgestellt wird.
Daraus folgt, dass ein solcher ausländischer Führerschein von
den deutschen
Behörden nicht anerkannt
wird.
28
Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Informationen
verfügt der
Gerichtshof über die erforderlichen
tatsächlichen und rechtlichen Angaben, um die ihm vorgelegte
Frage
sachdienlich beantworten zu können.
29
Im Übrigen ist festzustellen, dass die knappe Fassung der
Vorlageentscheidung
die Regierungen der
Mitgliedstaaten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht
haben, und die
Kommission nicht daran
gehindert hat, zur Vorlagefrage Stellung zu nehmen.
30
Die Vorlagefrage des Amtsgerichts ist daher zulässig.
Zur Vorlagefrage
31
Im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und
den Inhalt der
beim Gerichtshof eingereichten
Erklärungen kann sich die Prüfung der Vorlagefrage nicht auf
die vom
vorlegenden Gericht ausdrücklich
erwähnten Aspekte beschränken, sondern muss auch noch einige
andere
Bestimmungen der Richtlinie
91/439 berücksichtigen, die sich auf die Beantwortung der
Frage auswirken
können, und zwar insbesondere
Artikel 8 Absatz 4. Um eine sachdienliche und möglichst
vollständige Antwort
auf die Vorlagefrage zu geben,
ist diese daher auszuweiten.
32
Die Frage ist demnach umzuformulieren und in zwei gesonderten
Teilen zu
prüfen. Das vorlegende Gericht
möchte erstens im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Absatz 2
in Verbindung
mit Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 so auszulegen
ist, dass ein
Mitgliedstaat einem von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die
Anerkennung nicht
deshalb versagen darf, weil nach
den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber
zum Zeitpunkt der
Ausstellung des
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet
dieses
Mitgliedstaats und nicht im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
Zweitens möchte
das vorlegende Gericht wissen,
ob Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4
der Richtlinie
91/439 so auszulegen ist, dass ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem
anderen
Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im
Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats auf den
Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der
Aufhebung einer
von diesem Staat
erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen
mit dieser
Maßnahme angeordnete
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem
Mitgliedstaat
abgelaufen war, bevor der
Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden
ist.
Zum ersten Teil der Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
33
Nach Ansicht der deutschen Regierung ist die Richtlinie
91/439 insbesondere
unter Berücksichtigung ihres
Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b so auszulegen, dass der
Wohnsitzmitgliedstaat
einem in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung dann
versagen kann,
wenn der Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat
hatte. Der
Vorlageentscheidung könne mangels
ausreichender Angaben nicht entnommen werden, ob Herr Kapper
in den
Niederlanden tatsächlich einen
ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie
gehabt habe.
Falls es daran fehlen sollte, sei die
streitige niederländische Fahrerlaubnis jedenfalls von
vornherein nichtig,
zumindest aber rechtswidrig
gewesen. Unter diesen Umständen hätten die niederländischen
Behörden gar
keinen Führerschein
ausstellen dürfen, und der Führerschein sei aufgrund dieses
Fehlers auch
einer Anerkennung nicht
zugänglich gewesen. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie hänge
die Ausstellung eines
Führerscheins ausdrücklich vom Vorhandensein eines
ordentlichen Wohnsitzes
des Inhabers im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats während eines
Mindestzeitraums
von sechs Monaten ab.
34
Die niederländische Regierung trägt dagegen vor, aus dem in
Artikel 1 Absatz
2 der Richtlinie 91/439
aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung folge,
dass ein
Mitgliedstaat einen von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerschein
anerkennen müsse
und nicht berechtigt sei, die
Voraussetzungen der Ausstellung zu prüfen. Im
Ausgangsverfahren hätten die
niederländischen Behörden
befunden, dass Herr Kapper seinen ordentlichen Wohnsitz in
den Niederlanden
habe, und ihm den
Führerschein ausgestellt. Die deutschen Behörden könnten die
Rechtmäßigkeit
dieser Entscheidung nicht
nachprüfen und seien folglich verpflichtet, den ausgestellten
Führerschein
ohne weiteres anzuerkennen.
35
Soweit das deutsche Recht die Anerkennung eines von einem
anderen
Mitgliedstaat ausgestellten gültigen
Führerscheins an Bedingungen knüpfe, sei zu prüfen, ob
Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie 91/439
unmittelbare Wirkung habe. In diesem Zusammenhang weist die
niederländische
Regierung darauf hin, dass
sich der Einzelne in allen Fällen, in denen Bestimmungen
einer Richtlinie
inhaltlich als unbedingt und
hinreichend genau erschienen, gegenüber dem Staat auf diese
Bestimmungen
berufen könne, wenn dieser
die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in
innerstaatliches
Recht umsetze (Urteil vom 8. Oktober
1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg.
1987, 3969, Randnr.
7).
36
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthalte eine klare und
eindeutige
Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die
Führerscheine nach europäischem Muster gegenseitig
anzuerkennen und den
Inhaber eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ungeachtet
seiner
Staatsangehörigkeit nicht zu zwingen,
diesen Führerschein umzutauschen. Diese Bestimmung sehe die
gegenseitige
Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede
Formalität vor (Urteil
vom 29. Februar 1996 in der
Rechtssache C--193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg.
1996, I--929,
Randnr. 26). Die Richtlinie
lasse den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sei, keinen
Ermessensspielraum in Bezug auf die
Maßnahmen, die zu ergreifen seien, um diesen Anforderungen zu
genügen.
Folglich habe Artikel 1 Absatz 2
der Richtlinie unmittelbare Wirkung (Urteil vom 29. Oktober
1998 in der
Rechtssache C--230/97, Awoyemi,
Slg. 1998, I--6781, Randnr. 43).
37
Ebenso wie die niederländische Regierung weist die Kommission
darauf hin,
dass die gegenseitige
Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine nach
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
91/439 grundsätzlich an keine weiteren Bedingungen geknüpft
sei und „ohne
jede Formalität“ geschehe
(Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26). Sie
beruhe auf dem
gegenseitigen Vertrauen in die
Respektierung weitgehend harmonisierter Vorschriften, da die
Richtlinie nicht
bloß zur gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine, sondern auch zur Einhaltung
verschiedener
Voraussetzungen und
Mindeststandards bei der Ausstellung dieser Führerscheine
verpflichte.
38
Die Richtlinie 91/439 sehe zwar ausnahmsweise Bestimmungen
vor, nach denen
die Anerkennung der
Gültigkeit eines Führerscheins abgelehnt werden könne; der
aufnehmende
Mitgliedstaat sei jedoch nicht
automatisch berechtigt, die Anerkennung eines Führerscheins
deshalb zu
versagen, weil er der Auffassung
sei, dass dieser in einem anderen Mitgliedstaat
möglicherweise unter
Verletzung in der Richtlinie
vorgesehener Voraussetzungen ausgestellt worden sei. Dies
gelte auch dann,
wenn die Behörden eines
Mitgliedstaats ermittelt hätten, dass ein Führerschein
entgegen Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
einer Person ausgestellt worden sei, die zum Zeitpunkt der
Ausstellung nicht
die Voraussetzung eines
mindestens sechsmonatigen Wohnsitzes im ausstellenden
Mitgliedstaat erfüllt
habe.
39
In Fällen offensichtlicher Rechtsverstöße stehe es den
Behörden des
aufnehmenden Mitgliedstaats frei, im
Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie von dem
ausstellenden
Mitgliedstaat Aufklärung zu verlangen.
Wenn ein Staat offensichtliche und systematische Missstände
bei der
Ausstellung von Führerscheinen durch
die Behörden eines anderen Mitgliedstaats feststelle, könne
er gegen diesen
ein Verfahren nach Artikel 227
EG einleiten.
40
Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 1
Absatz 2 der
Richtlinie weist die Kommission
zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof bereits in
Randnummer 43 des
Urteils Awoyemi bestätigt habe,
dass diese Vorschrift unbedingt und hinreichend genau sei.
41
Indem sich § 28 FeV 1999 gegen die Personen richte, die in
einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb Deutschlands
einen
Führerschein erworben hätten,
obwohl sie ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten,
widerspreche er dem
Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung. Allerdings gehe aus dieser Vorschrift nicht
hervor, dass die
deutschen Behörden eine
regelmäßige Kontrolle eventueller Verstöße der Behörden
anderer
Mitgliedstaaten gegen die
Voraussetzungen für die Ausstellung von Führerscheinen
vornähmen. Die
deutschen Behörden lehnten es
nur dann ab, einen ausländischen Führerschein anzuerkennen,
wenn sie aufgrund
eigener Informationen
feststellten, dass der Inhaber des Führerscheins wegen seines
Wohnsitzes im
Inland das
Wohnsitzerfordernis der Richtlinie nicht erfüllt habe.
42
Das Wohnsitzerfordernis diene u. a. dem Zweck, einen
„Führerscheintourismus“
zu verhindern. Das
Erfordernis spiele im derzeit geltenden System eine wichtige
Rolle, weil es
trotz der Fortschritte bei der
Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über den
Führerschein nach wie vor
wichtige Bereiche gebe
(Dauer der Gültigkeit, regelmäßige ärztliche Untersuchungen
usw.), die die
Mitgliedstaaten unterschiedlich
regelten. Das Wohnsitzerfordernis sei eine Folge der
unvollständigen
Harmonisierung und werde mit deren
zunehmendem Fortschreiten an Bedeutung verlieren, so dass der
Grundsatz der
gegenseitigen
Anerkennung lückenlos verwirklicht werden könne.
43
Solange das Wohnsitzerfordernis bestehe, seien alle
Mitgliedstaaten gehalten,
es auch zu vollziehen. Es sei
allerdings die Angelegenheit des Mitgliedstaats, der einen
Führerschein
ausstelle oder erneuere, die
Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu kontrollieren, und
die anderen
Mitgliedstaaten seien zur
Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
verpflichtet.
44
Die deutsche Regelung bewege sich im Grenzbereich dieser
beiden
Erfordernisse. Die Einschränkung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, die diese Regelung
bedeute,
erscheine sachlich
gerechtfertigt. Im Übrigen könne der Aufnahmemitgliedstaat
nicht gezwungen
sein, Vorgänge außer Acht zu
lassen, die sich in seinem Hoheitsgebiet zugetragen hätten
und unmittelbar
die Frage beträfen, wo der
Betroffene zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen
Wohnsitz gehabt
habe. Die Kommission
verweist insoweit auf das Urteil vom 27. September 1989 in
der Rechtssache
130/88 (Van de Bijl, Slg. 1989,
3039, Randnrn. 24 bis 26).
Antwort des Gerichtshofes
45
Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie 91/439
die gegenseitige Anerkennung
der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne
jede Formalität
vor (Urteile Skanavi und
Chryssanthakopoulos, Randnr. 26, sowie Awoyemi, Randnr. 41).
Diese Bestimmung
erlegt den
Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auf, die
keinen
Ermessensspielraum in Bezug auf die
Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser
Verpflichtung nachzukommen
(Urteile Awoyemi, Randnr.
42, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C--246/00,
Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I--7485,
Randnr. 61).
46
Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Niederlande bereits
ausdrücklich die
Möglichkeit für den
Aufnahmemitgliedstaat ausgeschlossen, Verfahren der
systematischen Kontrolle
einzuführen, die
gewährleisten sollen, dass die Inhaber von Führerscheinen,
die von anderen
Mitgliedstaaten ausgestellt
wurden, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9
der Richtlinie
91/439 vorgesehene Voraussetzung
eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich
erfüllt haben. In
Randnummer 75 dieses Urteils
hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Behörden,
die einen
Führerschein ausstellen, zu prüfen
haben, ob der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in
dem Staat hat,
der diesen Führerschein
ausstellt, und dass der Besitz eines von einem anderen
Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins als
Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Inhaber des
Führerscheins die in der
Richtlinie 91/439
vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat.
Folglich
verstößt der Aufnahmemitgliedstaat
gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von
Führerscheinen, wenn er
vom
Führerscheininhaber verlangt, dass er den Nachweis führt,
dass er die in
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und
Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen
tatsächlich
erfüllt hat.
47
Daraus folgt, dass der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der
Führerscheine es dem
Aufnahmemitgliedstaat auch verbietet, bei einer in seinem
Hoheitsgebiet
vorgenommenen
Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung eines Führerscheins,
der dem Führer
eines Kraftfahrzeugs von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit der
Begründung zu
verweigern, dass der Inhaber des
Führerscheins nach den Informationen, über die der
Aufnahmemitgliedstaat
verfügt, zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats und
nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats gehabt habe
(Beschluss vom 11.
Dezember 2003 in der
Rechtssache C--408/02, Silva Carvalho, nicht in der amtlichen
Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 22). Denn
wie der Generalanwalt in Nummer 44 seiner Schlussanträge
ausgeführt hat,
gelten die in Randnummer 75
des Urteils Kommission/Niederlande enthaltenen Erwägungen,
die sich auf den
systematischen Nachweis
der Wohnsitzvoraussetzung durch den Führerscheininhaber im
Rahmen eines
Verfahrens zur Registrierung
des Führerscheins in einem anderen als dem ausstellenden
Mitgliedstaat
beziehen, auch für die
gelegentlichen Überprüfungen und Ermittlungen, die dieser
Mitgliedstaat
vornimmt, um entscheiden zu
können, ob er den Führerschein anerkennt oder nicht.
48
Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellungsmitgliedstaat eine
ausschließliche
Zuständigkeit verleiht, sich zu
vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in
Artikel 7 Absatz
1 Buchstabe b und Artikel 9
dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung
ausgestellt werden, ist
es allein Sache dieses
Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen
Führerscheine zu
ergreifen, bei denen sich
nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese
Voraussetzung nicht
erfüllt haben. Hat ein
Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die
Ordnungsmäßigkeit eines oder
mehrerer von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so
hat er dies dem
anderen Mitgliedstaat im
Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des
Informationsaustauschs nach
Artikel 12 Absatz 3 der
Richtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat
nicht die
geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte
der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls
ein Verfahren
nach Artikel 227 EG einleiten,
um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen
aus der Richtlinie
91/439 feststellen zu lassen.
49
Demnach ist auf den ersten Teil der Vorlagefrage zu
antworten, dass Artikel 1
Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie
91/439 so
auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat
einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein die
Anerkennung nicht deshalb versagen
darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der
Führerscheininhaber
zum Zeitpunkt der Ausstellung
des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats und nicht im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
Zum zweiten Teil der Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
50
Herr Kapper trägt vor, die Bestimmungen des § 28 FeV 1999
verstießen gegen
die Richtlinie 91/439. Mit
diesen Bestimmungen habe der deutsche Gesetzgeber erreichen
wollen, dass bei
Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig
erworbene
Führerscheine als nichtig
angesehen werden müssten und im Inland ungültig seien. Diese
Bestimmungen
verstießen gegen den
Grundgedanken der wechselseitigen Anerkennung der Akte der
Verwaltungsbehörden der verschiedenen
Mitgliedstaaten. Sie stellten sogar einen Rückfall hinter den
Rechtszustand
vor der Richtlinie 91/439 dar,
wonach Führerscheine aus anderen Mitgliedstaaten bei einem
Wohnsitzwechsel
wenigstens noch zwölf
Monate gültig gewesen seien.
51
Die Richtlinie 91/439 sehe zwar bestimmte Ausnahmen von dem
in Artikel 1
Absatz 2 niedergelegten
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vor. So könne gemäß
Absatz 3 dieses
Artikels der
Aufnahmemitgliedstaat bei einem Wohnsitzwechsel
einzelstaatliche
Rechtsvorschriften erlassen, nach
denen auf dem Führerschein gewisse für die Verwaltung
unerlässliche Angaben
eingetragen werden
könnten. Diese Bestimmung erlaube es dem betreffenden Staat
jedoch nicht, dem
von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein einfach die
Anerkennung zu versagen.
Da es sich um Ausnahmen
vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung handele, seien
sie prinzipiell
restriktiv auszulegen.
52
Ebenso wenig ermächtige Artikel 8 der Richtlinie den
deutschen Gesetzgeber
zum Erlass der beanstandeten
Vorschriften.
53
Dieser Artikel befasse sich ausschließlich mit bestimmten
Einzelfragen bei
einem möglichen Umtausch des
Führerscheins. Für diese Auslegung spreche, dass die Absätze
1, 2, 3 und 6
des Artikels 8 der Richtlinie
91/439 ausdrücklich verschiedene Verfahrensweisen beim
Umtausch von
Führerscheinen erwähnten. Es
wäre unlogisch, wenn die beiden weiteren Absätze 4 und 5 ganz
generelle
Regelungen enthielten, die sich
nicht mit der Umtauschproblematik befassten.
54
Zwar hätten die deutschen Behörden die Möglichkeit, die
Gültigkeit eines
ausländischen Führerscheins für
das Inland nicht anzuerkennen, solange dort eine Maßnahme wie
ein Fahrverbot
oder eine Sperrfrist
wirksam sei. Für die Zeit danach sei ihnen diese Möglichkeit
jedoch
sicherlich nicht eröffnet.
55
Gäbe es keine zeitliche Beschränkung der Wirksamkeit eines
Fahrverbots oder
einer vorläufigen oder
endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis, so würde dies zu
untragbaren
Ergebnissen führen. Ein deutscher
Staatsbürger, dessen nationaler Führerschein in Deutschland
eingezogen worden
sei und der in einen
anderen Mitgliedstaat umgezogen sei, wäre auch dann nicht
berechtigt, bei
seiner Rückkehr in sein
Heimatland von einem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein
Gebrauch zu machen, wenn die
neue Fahrerlaubnis mehrere Jahre nach dem Entzug der
deutschen Fahrerlaubnis
erteilt worden wäre. Der
Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis wäre ihm, abgesehen von
der fehlenden
Zuständigkeit dieses
Staates, auch nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie
verwehrt.
56
Außerdem sei zu prüfen, ob die Kommission der Bundesrepublik
Deutschland die
Zustimmung zu den
fraglichen Vorschriften erteilt habe, wie es Artikel 10 der
Richtlinie
verlange.
57
Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung, dass die
Richtlinie 91/439,
insbesondere Artikel 8 Absätze 2
und 4, so auszulegen sei, dass der Wohnsitzmitgliedstaat
einem Führerschein,
der in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, die Anerkennung dann
versagen könne,
wenn der inländische
Führerschein entzogen worden sei.
58
Aus dem Regelungskontext der Richtlinie 91/439 ergebe sich,
dass aus dem in
ihrem Artikel 1 Absatz 2
enthaltenen sehr allgemeinen Programmsatz allein noch keine
pauschale und
unbedingte Geltung fremder
Führerscheine außerhalb des ausstellenden Mitgliedstaats
folge. Vielmehr
erfolge eine Anerkennung nur
nach Maßgabe der Einzelbedingungen, die in den
Detailbestimmungen der
Richtlinie, nämlich den Artikeln 2
bis 12, näher dargelegt seien.
59
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie stelle ausdrücklich klar,
dass der
Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes
auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten
Führerscheins seine innerstaatlichen
Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden
könne. Auf
Gemeinschaftsangehörige mit
ordentlichem Wohnsitz in Deutschland fänden daher stets die
deutschen
Vorschriften über den
Fahrerlaubnisentzug Anwendung, nicht nur in Bezug auf die von
den deutschen
Behörden ausgestellten
Führerscheine, sondern auch auf solche, die von den Behörden
eines anderen
Mitgliedstaats ausgestellt
worden seien.
60
Artikel 8 Absatz 4 sehe sogar ausdrücklich vor, dass ein
Mitgliedstaat die
Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins ablehnen könne, den ein anderer Mitgliedstaat
einer Person
ausgestellt habe, der in seinem
Hoheitsgebiet der Führerschein entzogen worden sei.
61
Nicht geteilt werden könne die restriktive Auffassung des
vorlegenden
Gerichts, wonach Artikel 8 Absätze 2
und 4 nur in Fällen des Umtauschs eines gültigen
Führerscheins anwendbar sei.
Artikel 8 Absatz 2 gelte
vielmehr nach seinem Wortlaut zwar auch, aber keineswegs
ausschließlich für
die Fälle des
Führerscheinumtauschs.
62
Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie käme nur dann
in Frage, wenn
die fraglichen Bestimmungen
hinreichend konkret wären und nicht richtig in deutsches
Recht umgesetzt
worden wären. Es sei jedoch
dargelegt worden, dass § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV 1999 das
Gemeinschaftsrecht
richtig und vollständig
umsetze.
63
In ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des
Gerichtshofes hat die
deutsche Regierung weiter ausgeführt,
dass die am 1. September 2002 in Kraft getretene Verordnung
vom 7. August
2002 zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(BGBl. I S. 3267, im
Folgenden: FeV 2002) u. a. § 28 FeV 1999 dahin geändert habe,
dass ein neuer
Absatz 5 eingefügt worden
sei. Dieser Absatz sehe ausdrücklich vor, dass die
zuständigen Behörden auf
Antrag das Recht erteilen
könnten, in Deutschland von einer in einem anderen
Mitgliedstaat erworbenen
Fahrerlaubnis Gebrauch zu
machen, wenn die Gründe nicht mehr bestünden, aus denen auf
ihren Inhaber
eine der in § 28 Absatz 4
Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen angewendet worden seien.
64
Nach Ansicht der italienischen Regierung, die sich erst in
der mündlichen
Phase am vorliegenden Verfahren
beteiligt hat, enthält Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie
91/439 den
Grundsatz, dass die nationalen
Strafvorschriften, nach denen die Fahrerlaubnis eingeschränkt
werden könne,
Vorrang haben vor der
automatischen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten
Führerscheine. Diese
Bestimmung solle verhindern, dass die strafrechtliche
Sanktion der Entziehung
der Fahrerlaubnis in dem
Mitgliedstaat, der diese Sanktion verhängt habe, durch den
Gebrauch eines
später in einem anderen
Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins umgangen werde, und
zwar unabhängig
von der
Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung dieses Führerscheins. Der
Wortlaut des
Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie
enthalte jedoch eine stillschweigende Bezugnahme auf die
Fortgeltung der
betreffenden Sanktion. Im
Hinblick darauf, dass das grundlegende Prinzip der Richtlinie
die
gegenseitige Anerkennung der
Führerscheine sei und Artikel 8 Absatz 4 eine Ausnahme von
diesem Grundsatz
darstelle, sei diese
Bestimmung in der Weise eng auszulegen, dass sich ein
Mitgliedstaat nicht auf
sie berufen könne, um die
Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins
zu versagen, wenn die
Maßnahme, mit der die Fahrerlaubnis beschränkt worden sei,
nicht mehr in
Kraft sei.
65
Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus,
dass sich die
Weigerung, den niederländischen
Führerschein von Herrn Kapper anzuerkennen, auf die gegen ihn
in Deutschland
angeordnete Entziehung
der Fahrerlaubnis stützen könne, die zu den in Artikel 8
Absatz 2 der
Richtlinie 91/439 genannten
Maßnahmen gehöre. Dies stehe im Einklang mit Artikel 8 Absatz
4 der
Richtlinie, der mit § 28 Absatz 4
Nummer 3 FeV 1999 in die deutsche Rechtsordnung umgesetzt
worden sei.
66
Die Anwendung dieser Bestimmung sei nicht auf die Fälle des
Umtauschs eines
gültigen Führerscheins
beschränkt. Die Bestimmung sei naturgemäß auch anwendbar,
wenn der Inhaber
den Umtausch seines
ausländischen Führerscheins beantrage. Sie sei aber nicht
ausschließlich in
diesem Fall anwendbar. Diese
Auffassung werde entgegen den Ausführungen des vorlegenden
Gerichts durch den
Wortlaut des Artikels 8
Absätze 2 und 4 der Richtlinie gestützt.
67
Außerdem widerspreche die Weigerung, die Gültigkeit eines
ausländischen
Führerscheins anzuerkennen, in
diesen eng umschriebenen Fällen nicht dem in Artikel 1 Absatz
2 der
Richtlinie enthaltenen Prinzip der
gegenseitigen Anerkennung, da es im Interesse aller
Mitgliedstaaten liege,
dass die in Artikel 8 Absatz 2 der
Richtlinie genannten inländischen Maßnahmen respektiert
würden. In diesem
Sinne sei auch die letzte
Begründungserwägung der Richtlinie zu verstehen. Die
Kommission verweist
insoweit auf die
Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Mitgliedstaaten
berechtigt
seien, die Maßnahmen zu treffen,
die verhindern sollten, dass sich einige ihrer
Staatsangehörigen unter
Missbrauch der durch den EG-Vertrag
geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen
Rechts entziehen und
sich in missbräuchlicher
oder betrügerischer Absicht auf Gemeinschaftsrecht berufen
(Urteil vom 9.
März 1999 in der Rechtssache
C--212/97, Centros, Slg. 1999, I--1459, Randnr. 24).
68
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch die
Ansicht
vertreten, dass sie aufgrund des
Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, wie er sich nach den
Erläuterungen
darstelle, die das vorlegende
Gericht auf Ersuchen des Gerichtshofes gegeben habe, ihre
Erklärungen in
diesem Punkt ergänzen müsse.
Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die in Deutschland
angeordnete
Maßnahme der Entziehung der
Fahrerlaubnis diesen Klarstellungen zufolge auf neun Monate
begrenzt gewesen
sei und Herr Kapper zum
Zeitpunkt der Ausstellung des niederländischen Führerscheins
in seinem
Heimatland grundsätzlich eine
Neuerteilung der Fahrerlaubnis hätte beantragen können. In
Anbetracht dieser
Umstände sei Artikel 8 Absatz
4 der Richtlinie nicht so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat
einem von einem
anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein auf unbestimmte Zeit über den
Zeitpunkt hinaus, zu
dem der Betroffene im
erstgenannten Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis hätte
erhalten können,
die Anerkennung versagen
könne.
69
Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung außerdem
ihre schriftliche
Antwort auf die ihr gestellte
Frage des Gerichtshofes, ob die Bundesrepublik Deutschland
die in Artikel 10
Absatz 2 der Richtlinie 91/439
genannte Zustimmung eingeholt habe, ergänzt. Sie habe ihre
Zustimmung zu den
Bestimmungen des § 28
FeV 1999 implizit gegeben, da ihr diese notifiziert worden
seien und sie
gegen diese – anders als bei
anderen Bestimmungen der FeV 1999, die Gegenstand eines
Vertragsverletzungsverfahrens seien – keine
Einwände gehabt habe. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie
verlange von der
Kommission keine förmlichen
Entscheidungen, mit denen sie den ihr von den Mitgliedstaaten
mitgeteilten
nationalen Vorschriften
ausdrücklich ihre Zustimmung erteile.
Antwort des Gerichtshofes
70
Soweit es Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie
91/439 einem
Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins dann nicht
anzuerkennen, wenn auf
dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der
Einschränkung, der
Aussetzung, des Entzugs
oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, stellt
er eine
Ausnahme von dem in Artikel 1
Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der
gegenseitigen
Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dar.
71
Wie sich aus der ersten Begründungserwägung der Richtlinie
ergibt, wurde
dieser Grundsatz aufgestellt, um
die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in
einem anderen
Mitgliedstaat als demjenigen
niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben.
Dazu hat der
Gerichtshof festgestellt, dass die
Regelungen über die Ausstellung und die gegenseitige
Anerkennung der
Führerscheine durch die
Mitgliedstaaten sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren
Einfluss auf die
Ausübung der Rechte haben, die
durch die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer,
die Niederlassungsfreiheit
und den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden.
Im Hinblick auf
die Bedeutung der
Individualverkehrsmittel kann nämlich der Besitz eines vom
Aufnahmestaat
ordnungsgemäß anerkannten
Führerscheins Einfluss auf die tatsächliche Ausübung einer
großen Zahl von
unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeiten und, allgemeiner gesagt, der
Freizügigkeit
durch die unter das
Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben (Urteile vom 28.
November 1978 in
der Rechtssache 16/78,
Choquet, Slg. 1978, 2293, Randnr. 4, sowie Skanavi und
Chryssanthakopoulos,
Randnr. 23).
72
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer
Richtlinie, die von
einem in dieser Richtlinie
aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen
(vgl. zu den
Ausnahmen von dem
allgemeinen Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer auf jede
Dienstleistung
erhoben wird, die ein
Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt, Urteil vom 10.
September 2002 in
der Rechtssache C--141/00,
Kügler, Slg. 2002, I--6833, Randnr. 28, und zu den Ausnahmen
vom allgemeinen
Grundsatz der
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, die Zugang zu
einem
reglementierten Beruf verleihen,
Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C--102/02,
Beuttenmüller, Slg.
2004, I--0000, Randnr. 64). Dies
muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die
Ausübung von
durch den Vertrag garantierten
Grundfreiheiten, wie sie in Randnummer 71 des vorliegenden
Urteils aufgeführt
sind, erleichtern soll.
73
Es ist jedoch klarzustellen, dass entgegen der Auffassung des
vorlegenden
Gerichts die Anwendung von
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie nicht auf die Fälle
beschränkt ist, in
denen die Behörden eines Mitgliedstaats
vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins
mit einem Antrag auf
Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. Denn auch wenn
Artikel 8 der
Richtlinie mehrere
Bestimmungen enthält, die die materiellen und formellen
Voraussetzungen für
den Umtausch oder die
Ersetzung eines Führerscheins speziell für den Fall regeln,
dass der Inhaber
bei den zuständigen Behörden
einen entsprechenden Antrag stellt, so haben die Absätze 2
und 4 dieses
Artikels doch einen anderen
Zweck, nämlich den, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in
ihrem
Hoheitsgebiet ihre nationalen
Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die
Aufhebung der
Fahrerlaubnis anzuwenden. Die
Ausübung der ihnen in Artikel 8 Absätze 2 und 4 der
Richtlinie eingeräumten
Befugnis durch die
Mitgliedstaaten kann daher nicht von einer freiwilligen
Handlung des Inhabers
eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wie es die
Beantragung eines
Umtauschs dieses Führerscheins
darstellt, abhängen. Es ist daran zu erinnern, dass nach der
Rechtsprechung
die Richtlinie 91/439 die
Systeme des Führerscheinumtauschs ausdrücklich beseitigen
wollte und dass sie
es den Mitgliedstaaten
verbietet, die Registrierung oder den Umtausch der nicht von
ihren eigenen
Behörden ausgestellten
Führerscheine zu verlangen, wenn sich die Inhaber dieser
Führerscheine in
ihrem Hoheitsgebiet
niederlassen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 72, und
Beschluss vom
29. Januar 2004 in der
Rechtssache C--253/01, Krüger, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 30
bis 32).
74
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und aus den
beim Gerichtshof
eingereichten Erklärungen,
dass das nationale Gericht im Ausgangsverfahren neben anderen
Vorschriften
auch § 28 Absatz 4 Nummern
3 und 4 FeV 1999 zu beachten hat. Diese Bestimmungen, die
anwendbar sind,
wenn der
Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in der
Bundesrepublik
Deutschland hat, hindern die
deutschen Behörden offenbar daran, die Gültigkeit des von
einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins u. a. dann anzuerkennen, wenn auf den Inhaber
in Deutschland
eine von einem Gericht
erlassene Maßnahme des Entzugs seiner Fahrerlaubnis
angewendet wurde. In
einem solchen Fall kann der
Betroffene nach der anwendbaren Regelung einen in Deutschland
gültigen
Führerschein anscheinend nur
dann erhalten, wenn er bei den zuständigen Behörden die
Neuerteilung der
Fahrerlaubnis beantragt und den
damit verbundenen Voraussetzungen und Prüfungen genügt. Seit
dem 1. September
2002 sieht § 28 Absatz
5 FeV 2002 jedoch ausdrücklich vor, dass die deutschen
Behörden dem
Betroffenen gestatten können, von
seiner von einem anderen Mitgliedstaat erteilten
Fahrerlaubnis Gebrauch zu
machen, wenn die Gründe für
die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.
75
Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass im Strafbefehl vom
26. Februar 1998
gegen Herrn Kapper neben
der Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis eine
Sperrfrist angeordnet
war, die am 25. November
1998 ablief. Nach diesem Zeitpunkt hätte Herr Kapper nach den
Angaben des
vorlegenden Gerichts bei den
deutschen Behörden einen Antrag auf Neuerteilung der
Fahrerlaubnis stellen
können. Somit bestand für
Herrn Kapper, als ihm am 11. August 1999 von den
niederländischen Behörden
ein Führerschein ausgestellt
wurde, im deutschen Hoheitsgebiet keine Sperre mehr für die
Beantragung einer
Neuerteilung der
Fahrerlaubnis bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik
Deutschland.
76
Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie
91/439 kann ein
Mitgliedstaat es ablehnen, die
Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem
anderen
Mitgliedstaat einer Person ausgestellt
wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2
dieses Artikels
genannten Maßnahmen
angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist,
kann sich ein
Mitgliedstaat nicht auf sie
berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet
eine Maßnahme des
Entzugs oder der Aufhebung
einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet
wurde, auf
unbestimmte Zeit die Anerkennung der
Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr
möglicherweise später von
einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der
fraglichen Maßnahme
angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats bereits
abgelaufen, so verbietet es
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der
Richtlinie 91/439
diesem Mitgliedstaat, weiterhin
die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem
Betroffenen
später von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.
77
Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass
die anwendbaren
nationalen Vorschriften,
insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die
zeitlichen Wirkungen
einer Maßnahme des
Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf
unbestimmte Zeit
zu verlängern und den
deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis
vorzubehalten. Wie der
Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt
hat, wäre es die
Negation des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der
den Schlussstein
des mit der Richtlinie 91/439
eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat
für berechtigt
hielte, die Anerkennung eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
unter Berufung
auf seine nationalen
Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.
78
Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu
antworten, dass
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen
ist, dass ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der
Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins
nicht deshalb ablehnen darf,
weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf
den Inhaber des
Führerscheins eine Maßnahme
des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat
erteilten Fahrerlaubnis
angewendet wurde, wenn
die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für
die Neuerteilung
der Fahrerlaubnis in
diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein
von dem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt
worden ist.
Kosten
79
Die Auslagen der deutschen, der italienischen und der
niederländischen
Regierung sowie der Kommission,
die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind
nicht
erstattungsfähig. Für die Beteiligten des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem
vorlegenden Gericht
anhängigen Verfahrens; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Amtsgericht Frankenthal mit Entscheidung vom
11. Oktober
2001, berichtigt durch
Schreiben vom 19. Dezember 2001, vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
1.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und
Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der
Fassung der
Richtlinie 97/26/EG des Rates vom
2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem
von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf,
weil nach den ihm
vorliegenden Informationen
der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des
Führerscheins
seinen ordentlichen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im
Hoheitsgebiet des
ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
2.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der
Richtlinie 91/439
ist so auszulegen, dass ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem
anderen
Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im
Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats auf den
Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der
Aufhebung einer
von diesem Staat
erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen
mit dieser
Maßnahme angeordnete
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem
Mitgliedstaat
abgelaufen war, bevor der
Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden
ist.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April
2004.
Verfahrenssprache: Deutsch.
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