Pressemitteilung Pressemitteilung Nr. 12/2010 BVerwG 3 C 15.09; BVerwG 3 C 16.09 25.02.2010
Überprüfung des
Wohnsitzes bei
ausländischen EU-Fahrerlaubnissen Das Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig hat
heute entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber
eines
ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser
Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei
den
Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende
unbestreitbare
Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der
Erteilung
dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im
Ausstellermitgliedstaat hatte.
Den Klägern war in der
Bundesrepublik
Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen
worden.
Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische
Gutachten
legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in
Polen; in
den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen
eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon
Kenntnis
erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von
fortbestehenden
Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten
vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde
ihnen die
Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
Gebrauch
zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der
gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen
EU-Mitgliedstaat
erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des
Gutachtens,
erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung
entgegenstehe. In den
Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat
seine
Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der
Kläger im
Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister
sicher,
dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht
in
Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.
Das
Bundesverwaltungsgericht
hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren
Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Wie der
Europäische
Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C 445/08, Wierer -
entschieden
hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt
werden,
dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein
Verstoß
gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat in
diesem
Beschluss aber anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und
Gerichte
Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu
besteht
Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt.
Teilt der
Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum
Zeitpunkt
der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort
hatte,
steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der
EU-Fahrerlaubnis
nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine
Feststellungen
getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen
Einwohnermeldebehörden,
konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch
nicht
abschließend entschieden werden.
BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 -
Urteile vom
25. Februar 2010
|
EU Führerschein

Aushändigung der EU Führerscheine in ganz Tschechien erst nach Ablauf der 185 Tage Residenz! Ab Juni 2008 muss der Wohnsitz begründet werden.
Urteil
EUGH vom 26.06.08 bestätigt Wohnsitzpflicht Klick
Betroffen sind EU Führerschein Inhaber, die zum Zeitpunkt
ihres FS Erwerbs keinen Wohnsitz in Tschechien hatten.
Über die 3. Führerscheinrichtlinie
der EU werden viele Lügen verbreitet, aber es ändert
sich quasi nichts. Klick
|