Urteil BVerwG 11.12.2008
Bei mangelnder
Fahreignung kann auch eine später erteilte
ausländische EU-Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sie einen
inländischen
Wohnsitz ausweist
Das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig hat heute in zwei Verfahren
entschieden, dass dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen
EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht aberkannt werden kann, von
dieser
Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn
auf der
Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein
Inhaber zum
Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im
Ausstellermitgliedstaat hatte.
Dem Kläger des ersten
Verfahrens war im November 2001 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Straßenverkehr (2,29 Promille) die deutsche Fahrerlaubnis
entzogen worden. Sein Antrag auf Neuerteilung blieb erfolglos, nachdem
eine
medizinisch-psychologische Untersuchung zum Ergebnis gekommen war, dass
von ihm
auch künftig ein Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss zu
erwarten
sei. Im Dezember 2003 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort erneut
verurteilt. Im Mai
2005 erhielt er in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis; im Führerschein
ist als
Wohnsitz ein Ort in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Einer
Aufforderung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, ein
medizinisch-psychologisches
Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch
künftig ein
Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, kam der Kläger nicht
nach.
Daraufhin erkannte ihm der Beklagte im Dezember 2005 das Recht ab, von
seiner
ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch
zu
machen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Juni
2007
abgewiesen.
Gegen den Kläger des zweiten
Verfahrens, der 1998 wegen eines durch sein grob
verkehrswidriges Verhalten verursachten Verkehrsunfalls rechtskräftig
verwarnt
worden war, entstand anlässlich einer Verkehrskontrolle im Juni 1999 der
Verdacht, dass er Betäubungsmittel konsumiere. Ein Gutachten ergab,
derzeit sei
noch zu erwarten, dass er mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug
unter
Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde.
Daraufhin
verzichtete der Kläger im Februar 2000 auf seine deutsche Fahrerlaubnis.
Im
Dezember 2004 erwarb er in Tschechien einen neuen Führerschein; in
diesem
Führerschein ist sein deutscher Wohnsitz eingetragen. Die
Fahrerlaubnisbehörde
ordnete, nachdem sich zudem Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch ergeben
hatten,
im März 2006 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
zur
Fahreignung an. Nachdem der Kläger dem nicht folgte, erkannte ihm der
Beklagte
im Oktober 2006 das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf
dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Mit Urteil vom
September 2007 hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Fall die Klage
abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht
hat die angegriffenen Urteile im Ergebnis
bestätigt und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.
Nach § 3 Abs. 1 des
Straßenverkehrsgesetzes und § 46 Abs. 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis
zu
entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen
erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt mit der
Entziehung das
Recht, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Bei
beiden
Klägern konnten die Fahrerlaubnisbehörden auf deren Nichteignung
schließen, da
sie trotz rechtmäßiger Anforderung die verlangten
medizinisch-psychologischen
Gutachten nicht beigebracht hatten.
An der Anforderung der
Gutachten zur Kraftfahreignung und der Aberkennung des
Rechts, von der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu
machen, waren die Beklagten nicht durch europäisches Gemeinschaftsrecht
gehindert. Zwar bestimmt die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG, dass die
von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen sind. Zudem
geht der
Europäische Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es
Aufgabe
des Ausstellermitgliedstaates ist zu prüfen, ob die im
Gemeinschaftsrecht
aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die des ordentlichen
Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und der Fahreignung, erfüllt sind.
Doch
hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs
C-329/06 und C-343/06 sowie Rs C-334/06 bis 336/06) auch entschieden,
dass es
einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer von einem
anderen
Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet
abzulehnen, wenn
auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder von anderen
vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen
feststeht,
dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber
seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
Diese Voraussetzungen für
eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz lagen in
beiden Fällen vor. In den in Tschechien ausgestellten Führerscheinen der
Kläger
war jeweils ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen.
Nachdem
sich die Kläger auf die Geltung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis
beriefen,
waren die Beklagten auch nicht deshalb an einer förmlichen Aberkennung
gehindert, weil die Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28
Abs. 4
Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ausgeschlossen war. Einer Umdeutung
in einen
feststellenden Verwaltungsakt bedurfte es danach nicht.
BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3
C 38.07 - Urteile vom 11. Dezember 2008
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