Geschäftszeiten:
Montag - Freitag:
09.00 - 20.00 Uhr
Telefon:
0 52 34 - 204 261
Mobil:
0 175 - 812 93 94

 

EU Führerschein


 

 

EU Führerschein

EU Führerschein Tschechien Forum MPU! EU Fuehrerschein Themenrelevanz:, EU-Führerschein ohne MPU, legaler EU Fahrerlaubnis Tschechien ohne MPU zur EU Fahrerlaubnis Ausland, führerschein, fahrerlaubnis, eu fahrerlaubnis, fuehrerschein, ohne mpu, führerschein ohne mpu 3. Führerscheinrichtlinie Europa Fahrerlaubnis EU-Führerschein Fahrerlaubnis Führerschein ohne MPU Test EU Führerschein mit positivem MPU Gutachten



 
 
 

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 01.06.2006

 

Au 3 S 06.600

In der Verwaltungsstreitsache

***

-Antragsteller bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ***

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Landratsamt ***

-Antragsgegner wegen

Recht auf Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,

durch

den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Moll,

den Richter am Verwaltungsgericht Zwerger,

den Richter Oldag,

ohne mündliche Verhandlung am 29. Mai 200618

folgenden

-2-

Beschluss:

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers

vom 2. Mai 2006 gegen die Nummern 1 und

2 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. April

2006 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 4

angeordnet.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.500,--

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs

vom 2. Mai 2006 gegen die mit Bescheid vom 29. April 2006 getroffene Aberkennung des Rechts,

von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland Gebrauch zu machen.

1. Dem 1980 geborenen Antragsteller wurde am 4. August 1998 eine Fahrerlaubnis

der Klasse 3 erteilt (alte Klasseneinteilung).

Der Antragsteller hat seit Geburt seinen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der vorliegend

tätigen Straßenverkehrsbehörde. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Juli 2003 wurde der

Antragsteller wegen

fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe belegt und ihm die Fahrerlaubnis

entzogen; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Antragsteller vor Ablauf von acht

Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Am 26. Mai

-3-

2003 hatte er ein Kraftfahrzeug mit einer mittleren Blutalkholkonzentration (BAK) von 2,01

Promille geführt. Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE vom 8.

Juni 2004 wurde nicht weiter verfolgt, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde vom Antragsteller die

Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert hatte. Mit Schreiben vom 24.

November 2005 teilte die Grenzpolizeistation Schirnding der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass dort

bekannt geworden sei, dass der Antragsteller im Besitz einer von Behörden der Tschechischen

Republik am 9. November 2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Daraufhin forderte die

Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2005 auf, ein

medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung vorzulegen. Da er ein

Fahrzeug mit einer BAK von 2,01 Promille

geführt hatte und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, bestünden Zweifel an

seiner Fahreignung. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass im Falle der

Nicht-oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf seine mangelnde Fahreignung

geschlossen werden könne. Der Antragsteller legte das geforderte Gutachten nicht vor. 2. Nach

Anhörung wurde dem Antragsteller mit insoweit für sofort vollziehbar erklärtem

Bescheid vom 27. April 2006 das Recht aberkannt, von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis

der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nummer 1). Weiter

wurde ihm die unverzügliche, spätestens bis zum 8. Mai 2006 zu erfolgende Vorlage des

tschechischen Führerscheins aufgegeben (Nummer 2). Für den Fall der nicht fristgemäßen Vorlage

des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,--angedroht (Nummer 4). Mit

Schreiben vom 2. Mai 2006 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, über

den noch nicht entschieden ist.

-4-

3. Am 15. Mai 2006 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt, mit dem beantragt ist, die aufschiebende Wirkung

des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Mai 2006 gegen den Bescheid der Landratsamtes ***

vom 27. April 2006 wieder herzustellen. Die Voraussetzungen für die Forderung nach Beibringung

eines medizinischpsychologischen Gutachtens lägen bereits nicht vor. Der streitgegenständlich

Bescheid verstoße im übrigen gegen die vorliegend bindende Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofs vom 29. April 2004 (C-476/02, Rechtssache „Kapper“), die zwingend eine

Anerkennung einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis vorschreibe.

4. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Das materielle Fahrerlaubnisrecht in Form

der entsprechenden Vorschriften des deutschen Straßenverkehrsgesetzes und der sich von diesem

ableitenden Fahrerlaubnis-verordnung blieben nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG

weiterhin zu beachten. Vorliegend begründe die Alkoholfahrt mit einer BAK von 2,01 Promille

Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, die nur durch ein positives medizinischpsychologisches

Gutachten ausgeräumt werden könnten.

5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts-und Behördenakten verwiesen.

-5-

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Der Antrag ist hinsichtlich der in Nummer 1. des Bescheids vom 27. April 2006 verfügten

Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland

Gebrauch zu machen, zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsschutzbedürfnis wegen Fehlens einer

in jedem Fall erforderlichen, aber nicht erteilten Genehmigung zum Gebrauchmachen der

ausländischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung

(FeV) nicht verneint werden. Die Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV widerspricht europäischem Recht

und ist dementsprechend nicht anzuwenden. Nach der Grundregel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV

dürfen Inhaber einer gültigen

EU-Fahrerlaubnis (wie vorliegend der Antragsteller), die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.v. § 7 Abs.

1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der erteilten

Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge

im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im

Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, jedoch nicht für

Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die

Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder

bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis

bestandskräftig versagt worden ist

oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf

die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Das Recht von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis

in Deutschland Gebrauch zu machen, wird in solchen Fällen gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV auf

Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Die Voraussetzungen für

die Anwendung dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt, da dem Antragsteller die

Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 11. Juli 2003 entzogen war und die

Fahrerlaubnis in Tschechien nach Ablauf der Sperrfrist von acht Monaten erteilt wurde.

-6-

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fordert Art. 1 Abs. 2 der

Richtlinie 91/439/EWG („Zweite Führerschein-Richtlinie“) die „gegenseitige Anerkennung der von

den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität und erlegt den

Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum

in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung

nachzukommen“ (EuGH vom 6.4.2006, C-227/05, „Halbritter“, RdNr. 25). Da § 28 Abs. 5 FeV der

vom Europäischen Gerichtshof strikt statuierten europarechtlichen Pflicht zur Anerkennung

ausländischer Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität widerspricht, ist die auf dieser Vorschrift

beruhende Voraussetzung einer zusätzlichen Genehmigung für die Gültigkeit einer EUFahrerlaubnis

nach vorangegangenem Entzug in Deutschland nicht zu erfüllen.

2. Der Antrag ist in vollem Umfang begründet.

Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden

Ermessensentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen

aufschiebende Wirkung angeordnet bzw.

wiederhergestellt werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig

feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den

Betroffenen in seinen Rechten verletzt (§ 113

Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass – wie hier – der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg haben wird, so

kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen

(vgl. Jörg Schmidt in Eyermann,

VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 69 ff. zu § 80). Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte

Aberkennung des Rechts zum Gebrauch der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland erweist

sich im Rahmen der Überprüfung im Eilverfahren als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in

seinen Rechten.

a) Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dürfen Inhaber einer in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis wegen Tatsachen, die

-7-

zwar Zweifel an der Fahreignung begründen, jedoch vor Erteilung dieser Fahrerlaubnis liegen, nicht

zu Aufklärungsmaßnahmen nach innerstaatlichem Recht verpflichten. Nach der jüngsten

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Beschluss vom 6.4.2006, a.a.O., Fall „Halbritter“)

widerspricht es dem Leitgedanken der „Zweiten Führerschein-Richtlinie“, in der sich die

Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der europäischen

Union verpflichtet haben, wenn einer nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer

Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis weiterhin die Anerkennung

der Gültigkeit verweigert wird (EuGH vom 6.4.2006, RdNrn. 27 f.). „Daraus folgt, dass sich die

Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Artikel 8 Abs. 2 der „Zweiten Führerschein-Richtlinie“

eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten

Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder

Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sowie die Befugnis nach Absatz 4 desselben Artikels,

die Anerkennung der Gültigkeit eines solchen Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in

ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt wurde,

berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist

erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in

einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen

erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug

aufstellt“ (EuGH, a.a.O., RdNr. 29). Auch wenn der Europäische Gerichtshof im Fall „Halbritter“

auf die durch die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates erfolgte Eignungsprüfung nach dem

Recht des Ausstellungsstaates verweist (EuGH, a.a.O., RdNr. 31), so sind der Entscheidung keine

Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die unbedingte Pflicht zur Anerkennung einer nach Ablauf

der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis davon abhängig ist, in

welcher

-8-

Form der ausstellende Staat die Fahreignung geprüft hat. Insbesondere die Schlussfolgerung

Nummer 1 ist insoweit eindeutig, als darin ausdrücklich statuiert wird, dass ein Mitgliedstaat die

Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nach dessen Entzug

nicht deshalb verweigern werden darf, weil sich der Inhaber „nicht der nach den Rechtsvorschriften

dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug

erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene

Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem

anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde“ (EuGH, a.a.O., Schlussfolgerung Nr. 1 a.E.). Nach den

oben wiedergegebenen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs kommt es für die Pflicht zur

Anerkennung eines ausländischen Führerscheins wohl auch nicht darauf an, ob die vor der Erteilung

des ausländischen Führerscheins entstandenen Gründe für Fahreignungszweifel über die Erteilung

des Führerscheins hinaus fortwirken (so NdsOVG vom 11.10.2005, DAR 2005, 704). Wenn das

Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, die mit den Bestimmungen der

„Zweiten Führerschein-Richtlinie“ ebenfalls erhöht werden sollte, nicht befriedigend sein mag, so

hat der Europäische Gerichtshof der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von durch

Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Führerscheinen auf der Grundlage geltenden

Rechts jedoch höheres Gewicht beigemessen. Die in der zitierten Entscheidung vom Europäischen

Gerichtshof statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, die von

Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, veranlasst das Gericht, seine bisherige

Ansicht aufzugeben, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit hoher

Wahrscheinlichkeit mit europäischen Recht vereinbar sind; ebenso ist nach der jüngsten

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum

mehr für eine Interessenabwägung für den Fall, dass die Frage der Vereinbarkeit der zitierten

Normen mit Europarecht offen ist (vgl. zuletzt: VG Augsburg vom 18. Mai 2006, Au 3 S 06.588).

-9-

b) Damit erweist sich die Forderung nach Beibringung eines medizinischpsychologischen

Gutachtens nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV im vorliegenden Fall als rechtswidrig. Denn die

Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 26. Mai 2003, die allein Eignungszweifel auslöst, lag vor

Erteilung des Führerscheins in Tschechien am 9. November 2005. Die Forderung widersprach der

oben dargestellten unbedingten gegenseitigen Verpflichtung zur Anerkennung von

durch Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheinen. Somit durfte aus der nicht erfolgten

Vorlage des Gutachtens nicht auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). Entsprechend entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des

Führerscheins bei der Behörde. Die kraft ausdrücklicher Regelung in Art. 21 a des Bayerischen

Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) von Gesetzes

wegen sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtswidrig. 3. Kosten: § 154 Abs. 1

VwGO. Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter

Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

-10-

Rechtsmittelbelehrung

1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen

Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der

Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4,

86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich oder zur

Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen

Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der

Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie

muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung

abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Für die

Einlegung der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen

Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an

einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum

Richteramt als Bevollmächtigten vertreten

lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte

oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,

Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder

-11-

Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen

kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In

Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in

Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind als Prozessbevollmächtigte

auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des

Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht

zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind als Prozessbevollmächtigte

auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im

Sinne des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in

Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit

einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des

Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind als

Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie

kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Die Vertretungsregelungen in

Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge, des Schwerbehindertenrechts und der damit in

Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sowie in Angelegenheiten, die im

vorangehenden Satz aufgeführt sind, gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte

juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der dort genannten

Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und

Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und

wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigung haftet. Der Beschwerdeschrift sollen

4 Abschriften beigefügt werden.

2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen

Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,--EUR übersteigt oder

die Beschwerde zugelassen worden ist.

-12-

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen

Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Moll Zwerger Oldag



EU Führerschein

Aushändigung der EU Führerscheine in ganz Tschechien erst nach Ablauf der 185 Tage Residenz! Ab Juni 2008 muss der Wohnsitz begründet werden.
 
Urteil EUGH vom 26.06.08 bestätigt Wohnsitzpflicht Klick Betroffen sind EU Führerschein Inhaber, die zum Zeitpunkt ihres FS Erwerbs keinen Wohnsitz in Tschechien hatten.
 
Über die 3. Führerscheinrichtlinie der EU werden viele Lügen verbreitet, aber es ändert sich quasi nichts. Klick

Tarabas68Media & AnRo24Media - Auf der Moorlage 39 - 32 805 Horn - Bad Meinberg
www.eu-fuehrerschein.ws