Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 01.06.2006
Au 3 S 06.600
In der Verwaltungsstreitsache
***
-Antragsteller bevollmächtigt:
Rechtsanwälte ***
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch Landratsamt ***
-Antragsgegner wegen
Recht auf Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3.
Kammer,
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Moll,
den Richter am Verwaltungsgericht Zwerger,
den Richter Oldag,
ohne mündliche Verhandlung am 29. Mai 200618
folgenden
-2-
Beschluss:
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers
vom 2. Mai 2006 gegen die Nummern 1 und
2 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. April
2006 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 4
angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.500,--
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs
vom 2. Mai 2006 gegen die mit Bescheid vom 29. April 2006
getroffene
Aberkennung des Rechts,
von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B
im Gebiet der
Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen.
1. Dem 1980 geborenen Antragsteller wurde am 4. August 1998
eine
Fahrerlaubnis
der Klasse 3 erteilt (alte Klasseneinteilung).
Der Antragsteller hat seit Geburt seinen Hauptwohnsitz im
Zuständigkeitsbereich der vorliegend
tätigen Straßenverkehrsbehörde. Mit rechtskräftigem
Strafbefehl vom 11. Juli
2003 wurde der
Antragsteller wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe
belegt und ihm die
Fahrerlaubnis
entzogen; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem
Antragsteller vor
Ablauf von acht
Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Am 26. Mai
-3-
2003 hatte er ein Kraftfahrzeug mit einer mittleren
Blutalkholkonzentration
(BAK) von 2,01
Promille geführt. Ein Antrag auf Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis der
Klassen B und BE vom 8.
Juni 2004 wurde nicht weiter verfolgt, nachdem die
Fahrerlaubnisbehörde vom
Antragsteller die
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
gefordert hatte. Mit
Schreiben vom 24.
November 2005 teilte die Grenzpolizeistation Schirnding der
Fahrerlaubnisbehörde mit, dass dort
bekannt geworden sei, dass der Antragsteller im Besitz einer
von Behörden der
Tschechischen
Republik am 9. November 2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der
Klasse B ist.
Daraufhin forderte die
Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 30.
November 2005
auf, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung seiner
Fahreignung
vorzulegen. Da er ein
Fahrzeug mit einer BAK von 2,01 Promille
geführt hatte und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen wurde,
bestünden Zweifel an
seiner Fahreignung. Gleichzeitig wurde der Antragsteller
darauf hingewiesen,
dass im Falle der
Nicht-oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf
seine mangelnde
Fahreignung
geschlossen werden könne. Der Antragsteller legte das
geforderte Gutachten
nicht vor. 2. Nach
Anhörung wurde dem Antragsteller mit insoweit für sofort
vollziehbar
erklärtem
Bescheid vom 27. April 2006 das Recht aberkannt, von seiner
in Tschechien
erteilten Fahrerlaubnis
der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Gebrauch zu machen
(Nummer 1). Weiter
wurde ihm die unverzügliche, spätestens bis zum 8. Mai 2006
zu erfolgende
Vorlage des
tschechischen Führerscheins aufgegeben (Nummer 2). Für den
Fall der nicht
fristgemäßen Vorlage
des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR
500,--angedroht
(Nummer 4). Mit
Schreiben vom 2. Mai 2006 legte der Antragsteller gegen
diesen Bescheid
Widerspruch ein, über
den noch nicht entschieden ist.
-4-
3. Am 15. Mai 2006 hat der Antragsteller einen Antrag nach §
80 Abs. 5
der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt, mit dem beantragt
ist, die
aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Mai 2006 gegen den
Bescheid der
Landratsamtes ***
vom 27. April 2006 wieder herzustellen. Die Voraussetzungen
für die Forderung
nach Beibringung
eines medizinischpsychologischen Gutachtens lägen bereits
nicht vor. Der
streitgegenständlich
Bescheid verstoße im übrigen gegen die vorliegend bindende
Entscheidung des
Europäischen
Gerichtshofs vom 29. April 2004 (C-476/02, Rechtssache
„Kapper“), die
zwingend eine
Anerkennung einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis
vorschreibe.
4. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Das
materielle
Fahrerlaubnisrecht in Form
der entsprechenden Vorschriften des deutschen
Straßenverkehrsgesetzes und der
sich von diesem
ableitenden Fahrerlaubnis-verordnung blieben nach Art. 8 Abs.
2 der
Richtlinie 91/439/EWG
weiterhin zu beachten. Vorliegend begründe die Alkoholfahrt
mit einer BAK von
2,01 Promille
Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, die nur durch
ein positives
medizinischpsychologisches
Gutachten ausgeräumt werden könnten.
5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts-und
Behördenakten
verwiesen.
-5-
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und hat in
vollem Umfang
Erfolg.
1. Der Antrag ist hinsichtlich der in Nummer 1. des Bescheids
vom 27. April
2006 verfügten
Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis
in der
Bundesrepublik Deutschland
Gebrauch zu machen, zulässig. Insbesondere kann ein
Rechtsschutzbedürfnis
wegen Fehlens einer
in jedem Fall erforderlichen, aber nicht erteilten
Genehmigung zum
Gebrauchmachen der
ausländischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 5 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) nicht verneint werden. Die Vorschrift des § 28 Abs. 5
FeV widerspricht
europäischem Recht
und ist dementsprechend nicht anzuwenden. Nach der Grundregel
des § 28 Abs. 1
Satz 1 FeV
dürfen Inhaber einer gültigen
EU-Fahrerlaubnis (wie vorliegend der Antragsteller), die
ihren ordentlichen
Wohnsitz i.S.v. § 7 Abs.
1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben,
grundsätzlich im Umfang
der erteilten
Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge
im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die
Berechtigung des § 28
Abs. 1 FeV, im
Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im
Inland zu führen,
jedoch nicht für
Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die
Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von
einem Gericht oder
sofort vollziehbar oder
bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden
ist, denen die
Fahrerlaubnis
bestandskräftig versagt worden ist
oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen
worden ist, weil sie
zwischenzeitlich auf
die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Das Recht von einer im
EU-Ausland
erworbenen Fahrerlaubnis
in Deutschland Gebrauch zu machen, wird in solchen Fällen
gemäß § 28 Abs. 5
Satz 1 FeV auf
Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr
bestehen. Die
Voraussetzungen für
die Anwendung dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall
erfüllt, da dem
Antragsteller die
Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 11.
Juli 2003
entzogen war und die
Fahrerlaubnis in Tschechien nach Ablauf der Sperrfrist von
acht Monaten
erteilt wurde.
-6-
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs fordert Art. 1
Abs. 2 der
Richtlinie 91/439/EWG („Zweite Führerschein-Richtlinie“) die
„gegenseitige
Anerkennung der von
den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede
Formalität und
erlegt den
Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung
auf, die keinen
Ermessensspielraum
in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um
dieser
Verpflichtung
nachzukommen“ (EuGH vom 6.4.2006, C-227/05, „Halbritter“,
RdNr. 25). Da § 28
Abs. 5 FeV der
vom Europäischen Gerichtshof strikt statuierten
europarechtlichen Pflicht zur
Anerkennung
ausländischer Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität
widerspricht, ist die auf
dieser Vorschrift
beruhende Voraussetzung einer zusätzlichen Genehmigung für
die Gültigkeit
einer EUFahrerlaubnis
nach vorangegangenem Entzug in Deutschland nicht zu erfüllen.
2. Der Antrag ist in vollem Umfang begründet.
Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs.
5 VwGO
zukommenden
Ermessensentscheidung sind in erster Linie die
Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels, dessen
aufschiebende Wirkung angeordnet bzw.
wiederhergestellt werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon
bei summarischer
Prüfung eindeutig
feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt
offensichtlich rechtswidrig
ist und den
Betroffenen in seinen Rechten verletzt (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass – wie hier – der Widerspruch mit
Sicherheit
Erfolg haben wird, so
kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehung dieses
Verwaltungsaktes bestehen
(vgl. Jörg Schmidt in Eyermann,
VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 69 ff. zu § 80). Die mit dem
angefochtenen
Bescheid verfügte
Aberkennung des Rechts zum Gebrauch der tschechischen
Fahrerlaubnis in
Deutschland erweist
sich im Rahmen der Überprüfung im Eilverfahren als
rechtswidrig und verletzt
den Antragsteller in
seinen Rechten.
a) Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dürfen Inhaber einer
in einem
Mitgliedstaat
der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis wegen
Tatsachen, die
-7-
zwar Zweifel an der Fahreignung begründen, jedoch vor
Erteilung dieser
Fahrerlaubnis liegen, nicht
zu Aufklärungsmaßnahmen nach innerstaatlichem Recht
verpflichten. Nach der
jüngsten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Beschluss vom
6.4.2006, a.a.O.,
Fall „Halbritter“)
widerspricht es dem Leitgedanken der „Zweiten
Führerschein-Richtlinie“, in
der sich die
Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine innerhalb der
europäischen
Union verpflichtet haben, wenn einer nach Ablauf der
Sperrfrist für die
Wiedererteilung einer
Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen
Fahrerlaubnis
weiterhin die Anerkennung
der Gültigkeit verweigert wird (EuGH vom 6.4.2006, RdNrn. 27
f.). „Daraus
folgt, dass sich die
Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Artikel 8 Abs. 2 der
„Zweiten
Führerschein-Richtlinie“
eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat
ausgestellten
Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über
Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sowie die Befugnis
nach Absatz 4
desselben Artikels,
die Anerkennung der Gültigkeit eines solchen Führerscheins
einer Person zu
verweigern, auf die in
ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels
genannten Maßnahmen
angewandt wurde,
berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen
Mitgliedstaat nach
Ablauf der Sperrfrist
erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Die
Mitgliedstaaten können vom
Inhaber eines in
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht
verlangen, dass
er die Bedingungen
erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis
nach ihrem Entzug
aufstellt“ (EuGH, a.a.O., RdNr. 29). Auch wenn der
Europäische Gerichtshof im
Fall „Halbritter“
auf die durch die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates
erfolgte
Eignungsprüfung nach dem
Recht des Ausstellungsstaates verweist (EuGH, a.a.O., RdNr.
31), so sind der
Entscheidung keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die unbedingte Pflicht
zur Anerkennung
einer nach Ablauf
der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen
Fahrerlaubnis davon
abhängig ist, in
welcher
-8-
Form der ausstellende Staat die Fahreignung geprüft hat.
Insbesondere die
Schlussfolgerung
Nummer 1 ist insoweit eindeutig, als darin ausdrücklich
statuiert wird, dass
ein Mitgliedstaat die
Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins
nach dessen Entzug
nicht deshalb verweigern werden darf, weil sich der Inhaber
„nicht der nach
den Rechtsvorschriften
dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
nach dem genannten
Entzug
erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die
mit diesem Entzug
verbundene
Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
abgelaufen war, als
der Führerschein in dem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde“ (EuGH, a.a.O.,
Schlussfolgerung Nr.
1 a.E.). Nach den
oben wiedergegebenen Ausführungen des Europäischen
Gerichtshofs kommt es für
die Pflicht zur
Anerkennung eines ausländischen Führerscheins wohl auch nicht
darauf an, ob
die vor der Erteilung
des ausländischen Führerscheins entstandenen Gründe für
Fahreignungszweifel
über die Erteilung
des Führerscheins hinaus fortwirken (so NdsOVG vom
11.10.2005, DAR 2005,
704). Wenn das
Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit,
die mit den
Bestimmungen der
„Zweiten Führerschein-Richtlinie“ ebenfalls erhöht werden
sollte, nicht
befriedigend sein mag, so
hat der Europäische Gerichtshof der Pflicht zur gegenseitigen
Anerkennung von
durch
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten
Führerscheinen auf der
Grundlage geltenden
Rechts jedoch höheres Gewicht beigemessen. Die in der
zitierten Entscheidung
vom Europäischen
Gerichtshof statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen
Anerkennung von
Führerscheinen, die von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden,
veranlasst das
Gericht, seine bisherige
Ansicht aufzugeben, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr.
3, Abs. 5 FeV
mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit europäischen Recht vereinbar sind;
ebenso ist nach der
jüngsten
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum
mehr für eine Interessenabwägung für den Fall, dass die Frage
der
Vereinbarkeit der zitierten
Normen mit Europarecht offen ist (vgl. zuletzt: VG Augsburg
vom 18. Mai 2006,
Au 3 S 06.588).
-9-
b) Damit erweist sich die Forderung nach Beibringung eines
medizinischpsychologischen
Gutachtens nach § 13 Nr. 2 lit. c FeV im vorliegenden Fall
als rechtswidrig.
Denn die
Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 26. Mai 2003, die
allein
Eignungszweifel auslöst, lag vor
Erteilung des Führerscheins in Tschechien am 9. November
2005. Die Forderung
widersprach der
oben dargestellten unbedingten gegenseitigen Verpflichtung
zur Anerkennung
von
durch Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheinen.
Somit durfte aus
der nicht erfolgten
Vorlage des Gutachtens nicht auf die fehlende Eignung zum
Führen von
Kraftfahrzeugen
geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). Entsprechend entfällt
die Verpflichtung
zur Vorlage des
Führerscheins bei der Behörde. Die kraft ausdrücklicher
Regelung in Art. 21 a
des Bayerischen
Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) von
Gesetzes
wegen sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls
rechtswidrig. 3.
Kosten: § 154 Abs. 1
VwGO. Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes
(GKG) unter
Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
-10-
Rechtsmittelbelehrung
1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die
Beschwerde an den
Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von
zwei Wochen nach
Bekanntgabe der
Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift:
Kornhausgasse 4,
86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43,
86048 Augsburg,
schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist beim
Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München:
Ludwigstraße 23, 80539
München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098
München, Hausanschrift
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, eingeht. Die Beschwerde ist
innerhalb eines
Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung
ist, sofern sie
nicht bereits mit der
Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof
einzureichen. Sie
muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen,
aus denen die
Entscheidung
abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der
angefochtenen Entscheidung
auseinander setzen.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde
als unzulässig
zu verwerfen. Für die
Einlegung der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem
Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen
Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich
auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im
höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder
-11-
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied
zugehören,
vertreten lassen. In
Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des
Schwerbehindertenrechts sowie
der damit in
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts
sind als
Prozessbevollmächtigte
auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des §
14 Abs. 3 Satz 2
des
Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen,
sofern sie kraft
Satzung oder Vollmacht
zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten
sind als
Prozessbevollmächtigte
auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In
Angelegenheiten, die
Rechtsverhältnisse im
Sinne des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
betreffen, in
Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten,
die in einem
Zusammenhang mit
einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von
Arbeitnehmern im
Sinne des § 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich
Prüfungsangelegenheiten, sind
als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von
Gewerkschaften
zugelassen, sofern sie
kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt
sind. Die
Vertretungsregelungen in
Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge, des
Schwerbehindertenrechts und der
damit in
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts
sowie in
Angelegenheiten, die im
vorangehenden Satz aufgeführt sind, gelten entsprechend für
Bevollmächtigte,
die als Angestellte
juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum
einer der dort genannten
Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person
ausschließlich
die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung
durchführt und
wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigung
haftet. Der
Beschwerdeschrift sollen
4 Abschriften beigefügt werden.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den
Beteiligten die Beschwerde
an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200,--EUR
übersteigt oder
die Beschwerde zugelassen worden ist.
-12-
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung in
der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat, beim
Bayerischen
Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle
einzulegen.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Moll Zwerger Oldag
|